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wendigerweise immer da herausbilden muß, wo der Revisor
Beamter der Gemeinde ist, macht den Wert der Kontrolle zum
größten Teil illusorisch. Kramerst) der derzeitige Rechnungsdirektor
und Vorstand des Revisionsbureaus der Stadt Frankfurt a. M.,
fordert darum Unkündbarkeit des Revisorenpostens; nur dann
kann die Unbefangenheit des Revisors garantiert werden, wenn
derselbe oxtra mnro8 steht.
Eine „gemeindliche Treuhandgesellschaft" wäre aber auch im
Interesse der kleineren Gemeinden zu begrüßen, die sich einen
kostspieligen Kontrollapparat nicht leisten können.
Anfänge zu gemeindlichen Treuhandgesellschaften sind bereits
gemacht worden mit der Gründung derS tadtka ssen- Revisions
verbände. Derartige Verbände existieren u. a. in den preußi
schen Provinzen Brandenburg, Posen, Schlesien, Hannover, im
Regierungsbezirk Nassau u. a. Sie bezwecken die Ausführung von
fachmännischen Revisionen. Die Verbandsrevisionen haben in der
Hauptsache das System des Buchführungs- und Kastenwesens zu
begutachten und die darüber bestehenden Vorschriften in bezug
auf ihre Vollkommenheit zu prüfen. Die Revision besteht neben
der Prüfung des Systems in einer genauen Nachprüfung des
vorhandenen Vermögenswertes sowie in der stichprobenweisen
Revision der Buchungen. Da sie in der Regel in Zwischenräumen
von 3 zu 3 Jahren stattfinden und sich bei den einzelnen Städten
auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum (2—10 Tagen) er
strecken, können sie die genaue Rechnungsprüfung nicht ersetzen.
Sie sollen, wie schon oben gesagt, in der Hauptsache begutachtenden
Wert besitzen, weshalb sie die sonstigen Revisionen sKastenrevisionen,
Revisionen der Jahresrechnungen) nicht ersetzen. Die Verbands
revisoren übernehmen jedoch auf Antrag auch die Prüfung von
Jahresrechnungen. Der Hannoversche Stadtkastenreoisionsver-
band'-) hat z. B. ein eigenes Revisionsbureau, das unter Leitung
des Verbandsrevisors mit hinreichendem Personal besetzt ist, ein
gerichtet; in diesem werden auf Antrag von Städten und Kommunen
die Jahresrechnungen von Kommunen sKämmereirechnungen
Betriebswerksrechnungen nebst Bilanzen und Gewinn- und Verlust
rechnungen) revidiert.
Die Revisionen haben sich auch auf die Prüfung der Wirt
schaftlichkeit der direkten Kommunal- fowie Betriebswerks
verwaltungen zu erstrecken.
h G. Kramer, Die Verwaltung der städtischen Kassen und die Vornahme
von Kassen- und anderen Revisionen, Berlin 1901.
st Derselbe besteht seit 1906, ihm gehörten im Oktober 1910 31 Gemeinden
an. Dem Verbände können auch außerpreußische Gemeinden beitreten.