Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Meistbegünstigung.

die  Befestigung  durch  Rußland  ein  Einspruchsrecht  gehabt  hätte.
Und  ebensowenig  können  andere  Staaten  als  die  Vertragsparteien
(die  Union  und  England  bzw.  die  Union  und  Panama)  aus  den  den
Panamakanal  betreffenden  Vorschriften  der  Verträge  von  1901  und
1903  (f.  unten  §  23)  Rechte  für  sich  herleiten,  obgleich  dort  bestimmt
wird,  daß  der  Kanal  den  Schiffen  aller  Nationen  offen  stehen  solle.
Zweifelhaft  kann  fein,  ob  z.  B.  die  Bestimmung  des  Versailler  Friedens,
die  der  Schweiz  und  Holland  Sitz  und  Stimme  in  der  Rheinzentralkommifsion
  verleiht,  ohne  weiteres  als  pactum  in  favorem  tertiorum
aufgefaßt  werden  kann.
VI.  Eigenartig  ist  die  sogannte  Meistbegünstigungsklausel,  die
absolut  oder  relativ  sein  kann.  Sie  besagt,  daß  dem  Vertragsgegner
alle  Vorrechte  zugute  kommen  sollen,  die  (das  ist  die  absolute
Meistbegünstigung)  allen  anderen  Staaten  oder  doch  wenigstens ­
  (relativeMeistbegünstigung)bestimmten  zugebilligt  werden.
VII.  Ein  Vertrag  endigt  nicht  durch  Nichterfüllung  seitens  eines
Teiles  (ein  solcher  berechtigt  nur  den  anderen  Teil  zum  Rücktntt,  bzw.
zur  Geltendmachung  der  Folgen  eines  völkerrechtlichen  Delikts),  sondern
1.  durch  Zeitablauf,  wenn  er  auf  Zeit  abgeschlossen  war,
2.  durch  Eintritt  des  Bedingungsfalles  bei  der  Resolutivbedingung,
3.  durch  Kündigung,  soweit  eine  solche  ausdrücklich  vorgesehen  war,
4.  durch  neue  Einigung  der  Parteien  (contrarius  actus),
5.  in  gewissen  Fällen  (darüber  später)  durch  den  Kriegsausbruch
zwischen  den  Vertragsparteien.  Nach  einer  weitverbreiteten  Lehre
soll  auch  int  Völkerrecht  die  clausula  rebus  sic  stantibus  gelten,
wonach  ein  Vertrag  von  einer  Seite  aufgehoben  werden  darf,  wenn
die  Verhältnisse  in  der  Zeit  zwischen  Abschluß  des  Vertrages  und  dem
Aushebungsmoment  sich  wesentlich  geändert  hat.  Man  hat  sogar  vielfach ­
  behauptet,  daß  die  Lehre  aus  dem  Völkerrecht  in  das  Privatrecht
übertragen  sei.  In  Wirklichkeit  ist  der  Vorgang  der  gewesen,  daß  die
von  den  Glossatoren  ausgebrachte  Lehre  in  die  Völkerrechtswissenschast
eingedrungen  ist,  ohne  freilich  die  Staatenpraxis  für  sich  gewonnen  zu
haben.  Betrachtet  man  die  Fälle,  in  denen  die  clausula  rebus  sic
stantibus  von  den  Staaten  zur  Anwendung  gekommen  sein  soll,
näher,  so  zeigt  sich,  daß  sie  teils  in  solchen  Fällen  angewandt  worden
ist,  in  denen  ein  völkerrechtlicher  Notstand  vorlag  (darüber  später),
oder  daß  die  Berufung  aus  sie  durch  keinerlei  Rechtssatz  gestützt  war,
sondern  einen  glatten  Rechtsbruch  darstellt.
            
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