Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Schiffahrtsrecht.

Für  Staatsluftschiffe  (darunter  sind  zu  verstehen:  Militärluftfahrzeuge ­
  und  ausschließlich  für  Staatsdienste  bestimmte  Flugzeuge  wie
für  Post,  Polizei)  gilt  Sonderregelung.  Militärluftschiffe  bedürfen
zur  Landung  besonderer  Aufenthaltsbewilligung,  genießen  aber  dann
Exterritorialität.  Jedes  Luftfahrzeug  muß  eine  Staatsangehörigkeit
besitzen;  die  Staatsangehörigkeit  beurteilt  sich  nach  dem  Staate,  in
dessen  Register  das  Fahrzeug  eingetragen  ist.  Eintragung  ist  nur  zulässig, ­
  wenn  das  Fahrzeug  einem  Angehörigen  des  betreffenden  Staates
gehört.  Bei  Fahrzeugen  in  Gesellschaftsbesitz  müssen  der  Präsident
und  mindestens  2 / 3  der  Gesellschafter  die  Staatsangehörigkeit  besitzen.
Jedes  Fahrzeug  muß  ein  Nationalitätsabzeichen  und  ein  Eintragungszeichen, ­
  sowie  Name  und  Wohnsitz  des  Besitzers  enthalten.  Ein  umfangreiches ­
  Luftstraßenrecht  ergänzt  das  Abkommen.
VI.  Das  internationale  Schiffahrtsrecht.
a)  Einschränkungen  des  Prinzips  der  Meeresfreiheit  durch  Verträge.
1.  Das  große  Prinzip  der  Freiheit  der  Meere  (vgl.  später)  hat  wiederholt ­
  beträchtliche  Abbeugungen  erfahren.  So  ist  entgegen  dem
völkerrechtlichen  Grundsatz,  daß  Binnenmeere,  die  mit  der  offenen
See  in  Verbindung  stehen,  an  der  Freiheit  dieser  teilnehmen,  durch
die  Neutralisierung  des  Schwarzen  Meeres  im  Pariser  Frieden
von  1856,  dieser  erheblich  eingeschränkt  worden.  Danach  durfte  Rußland ­
  im  Schwarzen  Meer  keine  Kriegsschiffe  halten  und  keinerlei  militärische ­
  Anlagen  errichten.  Nachdem  sich  Rußland  schon  am  31.  Oktober ­
  1870  von  diesem  Vertrag  losgesagt  hatte,  ist  die  Neutralisierung
durch  den  sogenannten  Pontus-Vertrag  vom  30.  März  1871  durch  die
Pariser  Signatarmächte  aufgehoben  worden.
2.  Noch  interessanter  ist  die  Regelung  der  sogenannten  Meerengenfrage, ­
  d.  h.  die  Frage  der  Durchfahrt  durch  den  das  Schwarze  Meer
mit  dem  Ägäischen  Meer  verbindenden  Bosporus  und  die  Dardanellen.
Nach  allgemeinen  Grundsätzen  wäre  diese  Durchfahrt  für  Handelsund ­
  Kriegsschiffe  frei.  Die  Türkei  hat  aber  mit  allem  Nachdruck  eine
entgegenstehende,  zunächst  rein  landesrechtliche  Anschauung  vertreten.
Nachdem  diese  in  einem  Bündnisverträge  mit  Rußland  1805,  dann  im
Frieden  mit  England  1809  beschränkte  völkerrechtliche  Anerkennung
gefunden,  hat  sich  Rußland  durch  einen  Geheimartikel  zu  dem  Vertrag
von  Unkiar-Jskelessi  1833  als  einzige  Bündnispflicht  der  Türkei  die
Schließung  der  Meerenge  in  Kriegszeiten  versprechen  lassen.  Ein  Ver-
            
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