Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Schuld-  oder  Erfolghaftung?

deren  Staat  einzutreten  hat,  also  bei  völkerrechtlichen  Abhängigkeitsverhältnissen. ­
  Hier  haftet  der  Staat  für  die  Völkerrechtswidrigkeit
eines  anderen  Staates,  weil  dieser  nach  der  Struktur  des  Abhängigkeitsverhältnisses ­
  aus  rechtlichen  oder  tatsächlichen  Gründen  nicht  zur  Verantwortung ­
  gezogen  werden  kann.
Der  Staat  ist  eine  begriffliche  Abstraktion,  der  zu  Wollen  und  Handeln ­
  das  Wollen  und  Handeln  von  Individuen  braucht.  Wenn  und
soweit  daher  ein  Individuum  und  zwar  unterschiedslos,  ob
es  sich  um  ein  Organ  hoher  oder  niederer  Stellung  handelt,
nach  Maßgabe  des  geltenden  Landesrechts  mit  einer  Organstellung ­
  irgendeiner  Art  betraut  ist,  muß  seine  Handlung  als
Handlung  des  Staates  selbst  gewertet  werden.  Dabei  gilt,  daß
der  Staat  nach  positivem  Völkerrecht  für  seine  Organe  ebensowohl
haftet,  wenn  sie  int  Rahmen,  wie  wenn  sie  außerhalb  des  Rahmens ­
  ihrer  Zuständigkeit  gehandelt  haben,  im  letzteren  Falle,
sofern  die  betreffende  Handlung  nach  Maßgabe  ihrer  Zuständigkeit
überhaupt  von  ihnen  begangen  werden  konnte  und  in  einer  Weise  begangen ­
  wird,  die  sie  als  Organ  erscheinen  läßt.  Anders  ist  die  Rechtslage ­
  dort,  wo  Staatsorgane  andere  staatliche  Funktionen  ausüben  als
die,  zu  denen  sie  überhaupt  berufen  sind,  oder  Handlungen  vornehmen,
die  sich  überhaupt  nicht  als  staatliche  qualifizieren  lassen.
Was  die  sehr  wichtige  Frage  anbetrifft,  ob  im  Völkerrecht,  wie  die
herrschende  Lehre  annimmt,  Schuldhaftung,  oder  wie  Anzilotti
will,  reine  Erfolghaftung  gilt,  so  geht  unsere  Auffassung  (der  sich
bis  jetzt  Borchard  und  Wehberg  angeschlossen  haben)  an  der  Hand  der
Staatenpraxis  dahin:  ein  Staat  haftet  für  die  kompetenzwidrigen ­
  Handlungen  seiner  Organe  ohne  Rücksicht  auf  deren
Verschulden  nach  dem  Prinzip  der  Erfolgshaftung.  Das
gleiche  gilt  bei  positiven  kompetenzgemäßen  Handlungen
von  Staatsorganen.  Bei  Unterlassungshandlungen  dieser
gilt  als  Regel  das  Verschuldensprinzip,  sofern  nicht  der  deliktische
  Tatbestand  in  einem  aufgezeichneten  Rechtssatze
enthalten  ist.  In  letzterem  Falle  ist  durch  Auslegung  zu  ermitteln,
ob  Erfolgs-  oder  Verschuldenshaftung  von  den  Teilnehmern  an  der
Vereinbarung  gewollt  ist.
Wenn  und  soweit  das  Schuldprinzip  gilt,  begegnet  uns  die  culpa
in  der  Gestalt  von  Vorsatz  und  Nachlässigkeit.  Dabei  handelt  ein  Staat
nicht  schuldhaft,  der  auf  die  Erfüllung  seiner  Verpflichtungen  anderen
            
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