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Schuld- oder Erfolghaftung?
deren Staat einzutreten hat, also bei völkerrechtlichen Abhängigkeitsverhältnissen.
Hier haftet der Staat für die Völkerrechtswidrigkeit
eines anderen Staates, weil dieser nach der Struktur des Abhängigkeitsverhältnisses
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht zur Verantwortung
gezogen werden kann.
Der Staat ist eine begriffliche Abstraktion, der zu Wollen und Handeln
das Wollen und Handeln von Individuen braucht. Wenn und
soweit daher ein Individuum und zwar unterschiedslos, ob
es sich um ein Organ hoher oder niederer Stellung handelt,
nach Maßgabe des geltenden Landesrechts mit einer Organstellung
irgendeiner Art betraut ist, muß seine Handlung als
Handlung des Staates selbst gewertet werden. Dabei gilt, daß
der Staat nach positivem Völkerrecht für seine Organe ebensowohl
haftet, wenn sie int Rahmen, wie wenn sie außerhalb des Rahmens
ihrer Zuständigkeit gehandelt haben, im letzteren Falle,
sofern die betreffende Handlung nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit
überhaupt von ihnen begangen werden konnte und in einer Weise begangen
wird, die sie als Organ erscheinen läßt. Anders ist die Rechtslage
dort, wo Staatsorgane andere staatliche Funktionen ausüben als
die, zu denen sie überhaupt berufen sind, oder Handlungen vornehmen,
die sich überhaupt nicht als staatliche qualifizieren lassen.
Was die sehr wichtige Frage anbetrifft, ob im Völkerrecht, wie die
herrschende Lehre annimmt, Schuldhaftung, oder wie Anzilotti
will, reine Erfolghaftung gilt, so geht unsere Auffassung (der sich
bis jetzt Borchard und Wehberg angeschlossen haben) an der Hand der
Staatenpraxis dahin: ein Staat haftet für die kompetenzwidrigen
Handlungen seiner Organe ohne Rücksicht auf deren
Verschulden nach dem Prinzip der Erfolgshaftung. Das
gleiche gilt bei positiven kompetenzgemäßen Handlungen
von Staatsorganen. Bei Unterlassungshandlungen dieser
gilt als Regel das Verschuldensprinzip, sofern nicht der deliktische
Tatbestand in einem aufgezeichneten Rechtssatze
enthalten ist. In letzterem Falle ist durch Auslegung zu ermitteln,
ob Erfolgs- oder Verschuldenshaftung von den Teilnehmern an der
Vereinbarung gewollt ist.
Wenn und soweit das Schuldprinzip gilt, begegnet uns die culpa
in der Gestalt von Vorsatz und Nachlässigkeit. Dabei handelt ein Staat
nicht schuldhaft, der auf die Erfüllung seiner Verpflichtungen anderen