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Die Staatenhaftung im Einzelnen.
c) Die Haftung des Staates für Verwaltungsorgane einschließlich
des Staatshauptes und der Regierung.
Als Beispiel wäre eine Amnestierung einer Person gedacht, deren
Verurteilung einer völkerrechtlichen Pflicht entsprach, oder wo ein
Verwaltungsorgan eine willkürliche Verhaftung vornimmt.
Besondere Bedeutung hat die Haftung des Staates für Militärpersonen.
Für den Kriegsfall bestimmen hier Art. 3 und 4 des Abkommens
vom 18. Oktober 1907 die staatliche Haftung, sobald irgendeine
der bewaffneten Macht angehörige Person gegen eine Bestimmung
des Landkriegsrechts verstößt.
d) Was die sogenannte de knoto-Regierung anlangt, d. h. eine
nur tatsächlich bestehende Regierung, so ist der Gesichtspunkt entscheidend,
daß der Staat noch als Völkerrechtssubjekt besteht, daß somit
die Änderung der Staatsform keine Bedeutung hat. Das gilt freilich
nur dann, wenn eine Verdrängung der Staatsgewalt durch eine andere
erfolgt (der Hauptschriftsteller der Materie, Borchard, spricht hier
treffend von einem general de facto government), anders, wenn die bisherige
Staatsgewalt nur auf Zeit oder partiell, d. h. nur für einen Teil
des Staatsgebietes an der Ausübung ihrer Funktionen gehindert ist. Ist
diese Regierung als kriegführende Partei anerkannt und damit partiell
handlungs-, also völkerrechtsfähig, so hat sie für alle Verletzungen von
für sie verbindlichen Kriegsrechtsvorschriften einzustehen, wie ein Staat.
Für bei Tumulten, Aufruhr, Bürgerkrieg den Angehörigen fremder
Staaten durch Staatsorgane zugefügte Schäden muß festgestellt werden,
daß ein Staat zunächst für Maßnahmen als solche bei Unterdrückung
innerer Unruhen völkerrechtlich nicht haftbar gemacht werden
kann (sehr bestritten! anders z. B. Brusa und Fauchille). Seine Hastung
kommt erst dann in Frage, wenn der Staat in einem konkreten
Falle einer sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtung zuwiderhandelt,
z. B. Fremde willkürlich verhaftet hat. Hat ein Staat ihm gegenüber
Aufständige selbst als Kriegführende anerkannt, so wird er von jeder
Haftung frei, da in seiner Anerkennung die amtliche Erklärung liegt,
daß er keine Macht mehr über sie habe und ihnen wie fremden Feinden
gegenüberstehe.
Erfolgt die Anerkennung von dritten Staaten, so wird der Staat
der de jnre-Regierung jenem gegenüber von der Haftung frei, da
durch die Anerkennung der dritte Staat ihm die Macht über die Insurgenten
abgesprochen hat.