Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Die  Staatenhaftung  im  Einzelnen.

c)  Die  Haftung  des  Staates  für  Verwaltungsorgane  einschließlich
des  Staatshauptes  und  der  Regierung.
Als  Beispiel  wäre  eine  Amnestierung  einer  Person  gedacht,  deren
Verurteilung  einer  völkerrechtlichen  Pflicht  entsprach,  oder  wo  ein
Verwaltungsorgan  eine  willkürliche  Verhaftung  vornimmt.
Besondere  Bedeutung  hat  die  Haftung  des  Staates  für  Militärpersonen. ­
  Für  den  Kriegsfall  bestimmen  hier  Art.  3  und  4  des  Abkommens ­
  vom  18.  Oktober  1907  die  staatliche  Haftung,  sobald  irgendeine ­
  der  bewaffneten  Macht  angehörige  Person  gegen  eine  Bestimmung
des  Landkriegsrechts  verstößt.
d)  Was  die  sogenannte  de  knoto-Regierung  anlangt,  d.  h.  eine
nur  tatsächlich  bestehende  Regierung,  so  ist  der  Gesichtspunkt  entscheidend, ­
  daß  der  Staat  noch  als  Völkerrechtssubjekt  besteht,  daß  somit
die  Änderung  der  Staatsform  keine  Bedeutung  hat.  Das  gilt  freilich
nur  dann,  wenn  eine  Verdrängung  der  Staatsgewalt  durch  eine  andere ­
  erfolgt  (der  Hauptschriftsteller  der  Materie,  Borchard,  spricht  hier
treffend  von  einem  general  de  facto  government),  anders,  wenn  die  bisherige ­
  Staatsgewalt  nur  auf  Zeit  oder  partiell,  d.  h.  nur  für  einen  Teil
des  Staatsgebietes  an  der  Ausübung  ihrer  Funktionen  gehindert  ist.  Ist
diese  Regierung  als  kriegführende  Partei  anerkannt  und  damit  partiell
handlungs-,  also  völkerrechtsfähig,  so  hat  sie  für  alle  Verletzungen  von
für  sie  verbindlichen  Kriegsrechtsvorschriften  einzustehen,  wie  ein  Staat.
Für  bei  Tumulten,  Aufruhr,  Bürgerkrieg  den  Angehörigen  fremder
Staaten  durch  Staatsorgane  zugefügte  Schäden  muß  festgestellt  werden, ­
  daß  ein  Staat  zunächst  für  Maßnahmen  als  solche  bei  Unterdrückung ­
  innerer  Unruhen  völkerrechtlich  nicht  haftbar  gemacht  werden
kann  (sehr  bestritten!  anders  z.  B.  Brusa  und  Fauchille).  Seine  Hastung
  kommt  erst  dann  in  Frage,  wenn  der  Staat  in  einem  konkreten
Falle  einer  sonstigen  völkerrechtlichen  Verpflichtung  zuwiderhandelt,
z.  B.  Fremde  willkürlich  verhaftet  hat.  Hat  ein  Staat  ihm  gegenüber
Aufständige  selbst  als  Kriegführende  anerkannt,  so  wird  er  von  jeder
Haftung  frei,  da  in  seiner  Anerkennung  die  amtliche  Erklärung  liegt,
daß  er  keine  Macht  mehr  über  sie  habe  und  ihnen  wie  fremden  Feinden
gegenüberstehe.
Erfolgt  die  Anerkennung  von  dritten  Staaten,  so  wird  der  Staat
der  de  jnre-Regierung  jenem  gegenüber  von  der  Haftung  frei,  da
durch  die  Anerkennung  der  dritte  Staat  ihm  die  Macht  über  die  Insurgenten ­
  abgesprochen  hat.
            
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