Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Der  völkerrechtliche  Notstand.

Staaten  eingreifen  muß.  Man  hat  dies  in  der  Wissenschaft  frühzeitig
erkannt  und  sich  auf  verschiedene  Weise  zu  helfen  versucht.  So  sindet
sich  in  allen  Lehrbüchern  ein  angebliches  Grundrecht  der  Selbsterhaltung ­
  verzeichnet,  dessen  Wesen  es  ausmachen  soll,  daß  der  Staat  berechtigt ­
  sei,  in  jedes  fremde  Recht  einzugreifen,  wenn  das  im  Interesse
seiner  Selbsterhaltung  als  erforderlich  erscheint.  Diesem  Grundrechte
der  Selbsterhaltung  spricht  man  die  Bedeutung  zu,  daß  es  allen  anderen ­
  Rechten  vorgehe.  Neben  diesem  Grundrechte  der  Selbsterhaltung
treibt  in  den  meisten  völkerrechtlichen  Gesamtdarstellungen  die  sogenannte ­
  clausula  rebus  sic  stantibus  ihr  Unwesen.  Diese  Klausel,  die
ihren  Ursprung  im  römischen  Recht  hat  und  keineswegs,  wie  von  der
Privatrechtswissenschaft  meistens  behauptet  wird,  im  Völkerrecht,  besagt, ­
  daß  ein  Vertrag  (und  dasselbe  muß  natürlich  bei  jedem  Völkerrechtssatz ­
  gelten),  wenn  seit  Vertragsabschluß  eine  so  wesentliche  Veränderung ­
  der  Umstände  eingetreten  ist,  daß  den  an  der  Rechtsnorm
beteiligten  Staaten  ein  Festhalten  an  ihr  nicht  mehr  zugemutet  werden
kann,  hinfällig  wird.  Krankt  die  clausula  daran,  daß  es  einem  Staat
freisteht,  eine  Veränderung  der  Umstände  für  so  wesentlich  anzusehen,
daß  er  sich  ohne  Rechtsbruch  von  ihr  lösen  kann  und  führt  sie  somit  zum
Bankerott  des  Völkerrechts  überhaupt,  so  ist  das  angebliche  Grundrecht
der  Selbsterhaltung  viel  zu  eng,  weil  es  nur  dann  Platz  zu  greifen  hätte,
wenn  die  Existenz  des  Staates  aus  dem  Spiele  steht.  In  Wirklichkeit
darf  es  nach  den  Untersuchungen,  die  Bruno  Schmidt  1907  und  vier
Jahre  später  Erich  Kaufmann  angestellt  haben,  als  feststehend  gelten,
daß  die  Staaten  weder  ein  Grundrecht  der  Selbsterhaltung  noch  die
Klausel  anerkennen.  Wohl  aber  kennt  das  Völkerrecht  ein  Notrecht,
dessen  Bestehen  ein  Blick  auf  die  Völkerrechtsgeschichte  der  letzten  150
Jahre  deutlich  beweist.  Von  der  französischen  Wissenschaft  durchgehend
verworfen  und  insbesondere  neuestens  von  dem  Belgier  Visscher,  den
Italienern  Borsi  und  Cavaglieri  und  dem  Österreicher  Strisower  abgelehnt, ­
  beherrscht  es  unbedingt  die  Rechtsüberzeugung  der  Staatenwelt. ­
  .  .
Der  völkerrechtliche  Notstand  nun  ist  eine  Lage,  in  der  ein
Staat  von  einer  gegenwärtigen  oder  unmittelbar  bevorstehenden ­
  schweren,  auf  andere  Weise  nicht  abwendbaren
Gefahr  bedroht  ist,  die  ohne  Verletzung  fremder,  rechtlich
geschützter  Interessen  vernünftiger  Überlegung  nach  die
Existenz  des  Staates,  seinen  gegenwärtigen  Territorial-
            
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