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Der völkerrechtliche Notstand.
Staaten eingreifen muß. Man hat dies in der Wissenschaft frühzeitig
erkannt und sich auf verschiedene Weise zu helfen versucht. So sindet
sich in allen Lehrbüchern ein angebliches Grundrecht der Selbsterhaltung
verzeichnet, dessen Wesen es ausmachen soll, daß der Staat berechtigt
sei, in jedes fremde Recht einzugreifen, wenn das im Interesse
seiner Selbsterhaltung als erforderlich erscheint. Diesem Grundrechte
der Selbsterhaltung spricht man die Bedeutung zu, daß es allen anderen
Rechten vorgehe. Neben diesem Grundrechte der Selbsterhaltung
treibt in den meisten völkerrechtlichen Gesamtdarstellungen die sogenannte
clausula rebus sic stantibus ihr Unwesen. Diese Klausel, die
ihren Ursprung im römischen Recht hat und keineswegs, wie von der
Privatrechtswissenschaft meistens behauptet wird, im Völkerrecht, besagt,
daß ein Vertrag (und dasselbe muß natürlich bei jedem Völkerrechtssatz
gelten), wenn seit Vertragsabschluß eine so wesentliche Veränderung
der Umstände eingetreten ist, daß den an der Rechtsnorm
beteiligten Staaten ein Festhalten an ihr nicht mehr zugemutet werden
kann, hinfällig wird. Krankt die clausula daran, daß es einem Staat
freisteht, eine Veränderung der Umstände für so wesentlich anzusehen,
daß er sich ohne Rechtsbruch von ihr lösen kann und führt sie somit zum
Bankerott des Völkerrechts überhaupt, so ist das angebliche Grundrecht
der Selbsterhaltung viel zu eng, weil es nur dann Platz zu greifen hätte,
wenn die Existenz des Staates aus dem Spiele steht. In Wirklichkeit
darf es nach den Untersuchungen, die Bruno Schmidt 1907 und vier
Jahre später Erich Kaufmann angestellt haben, als feststehend gelten,
daß die Staaten weder ein Grundrecht der Selbsterhaltung noch die
Klausel anerkennen. Wohl aber kennt das Völkerrecht ein Notrecht,
dessen Bestehen ein Blick auf die Völkerrechtsgeschichte der letzten 150
Jahre deutlich beweist. Von der französischen Wissenschaft durchgehend
verworfen und insbesondere neuestens von dem Belgier Visscher, den
Italienern Borsi und Cavaglieri und dem Österreicher Strisower abgelehnt,
beherrscht es unbedingt die Rechtsüberzeugung der Staatenwelt.
. .
Der völkerrechtliche Notstand nun ist eine Lage, in der ein
Staat von einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden
schweren, auf andere Weise nicht abwendbaren
Gefahr bedroht ist, die ohne Verletzung fremder, rechtlich
geschützter Interessen vernünftiger Überlegung nach die
Existenz des Staates, seinen gegenwärtigen Territorial-