Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Schiedsgerichtsbarkeit  —  Geschichte.
Von  den  Großmächten  waren  es  insbesondere  England  und  die  Vereinigten ­
  Staaten  —  diese  allerdings  unter  dem  Vorbehalt  der  Gutheißung ­
  jedes  einzelnen  Kompromisses  durch  den  amerikanischen  Senat ­
  —,  die  mit  Nachdruck  für  einen  obligatorischen  Weltvertrag  eingetreten ­
  sind;  auch  Österreich-Ungarn  brachte  seine  grundsätzliche  Sympathie ­
  für  die  obligatorische  Schiedssprechung  zum  Ausdruck.  Das
Deutsche  Reich  hatte  seine  Bereitwilligkeit  zur  Mitarbeit  erklärt  und
betont,  daß  es  auf  Grund  der  seit  1899  gewonnenen  Erfahrungen  im
Prinzip  der  obligatorischen  Schiedssprechung  sympathisch  gegenüberstehe, ­
  wie  dies  aus  den  beiden  Verträgen  von  1904  und  der  Aufnahme
der  kompromissarischen  Klausel  in  alle  neueren  Handelsverträge  erhelle. ­

Gleichwohl  ist  man  —  und  leider  kann  Deutschland  von  Schuld  daran
nicht  freigesprochen  werden  —  zu  keinem  Weltschiedsvertrag  gelangt.
Vielmehr  einigte  man  sich  lediglich  auf  folgende  Deklaration:  „Die
Konferenz  hat  im  Geist  der  Verständigung  und  der  gegenseitigen  Zugeständnisse, ­
  der  eben  der  Geist  ihrer  Beratungen  ist,  die  folgende  Deklaration ­
  beschlossen,  die,  indem  sie  jeder  der  vertretenen  Mächte  den
Vorteil  ihrer  Abstimmung  wahrt,  allen  gestattet,  die  Grundsätze  zu  bestätigen, ­
  die  sie  als  allgemein  anerkannte  betrachten.  Sie  ist  einstimmig
darüber:
1.  das  Prinzip  der  obligatorischen  Schiedssprechung  anzuerkennen '
und
2.  zu  erklären,  daß  gewisse  Differenzen  und  insbesondere  diejenigen,
welche  sich  auf  die  Auslegung  und  Anwendung  der  internationalen
vertragsmäßigen  Vereinbarungen  beziehen,  geeignet  sind,  der  obligatorischen ­
  Schiedssprechung  ohne  jede  Einschränkung  unterworfen
zu  werden."
Hatte  man  auch  diesmal  den  obligatorischen  Weltschiedsgerichtsvertrag ­
  nicht  erreicht,  so  war  man  gleichwohl  in  dieser  Hinsicht  wesentlich ­
  weiter  gekommen  als  1899.  Nicht  nur  waren  mit  der  Frage  des
Obligatoriums  zusammenhängende,  tiefschürfende  Erörterungen  angestellt, ­
  das  Prinzip  der  obligatorischen  Schiedsgerichtsbarkeit  anerkannt
worden,  ja  man  hatte  selbst  für  gewisse,  nur  nicht  näher  angegebene
Differenzen  die  unbedingte  Arbitrabilität  gebilligt.  Weiter  aber  hat  die
II.  Konferenz  mit  der  Annahme  der  sogenannten  Porter-Konvention ­
  (s.  schon  oben  S.  65)  auf  indirektem  Wege  dem  Obligatorium  Eingang ­
  in  das  Werk  vom  Haag  verschafft.  Denn  indem  sich  die  Staaten
            
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