Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Die  Allbeteiligungsklausel.

Aber  auch  wenn  es  feststeht,  daß  ein  Abkommen  schon  für  eine  Staatenmehrheit ­
  verbindlich  ist,  folgt  daraus  noch  nicht,  daß  es  noch  und  daß
es  seinem  ganzen  Inhalte  nach  für  jene  Staaten  gilt.  Einnral,  weil
neuere  Verträge  vielfach  eine  Kündigungsklausel  enthalten,  zum  andern,
weil  es  den  Staaten  regelmäßig  nicht  verwehrt  ist,  zu  einzelnen  Vertragsartikeln ­
  Vorbehalte  mit  der  Wirkung  zu  machen,  daß  die  betreffende ­
  Bestimmung  für  den  Staat,  der  einen  solchen  Vorbehalt
macht,  nicht  gilt.  Für  die  Haager  Abkommen  ergibt  sich  schließlich  noch
eine  sehr  wichtige  Einschränkung  aus  den  regelmäßigen  Vorkommen  der
von  Zitelmann  so  genannten  Allbeteiligungsklausel.  Diese
besagt,  daß  eine  Konvention  nur  gilt,  wenn  alle  Mächte,  für  die  die
Anwendbarkeit  jener  behauptet  wird  und  die  sich  als  Kriegsparteien
gegenüberstehen,  die  Konvention  ratifiziert  haben.  Das  besagt  praktisch, ­
  daß,  wenn  sich  vier  Staaten  gegenüber  stehen,  von  denen  nur  drei
wirklich  miteinander  kämpfen  können,  während  der  vierte  räumlich
von  ihnen  getrennt  ist,  die  Normen  einer  Konvention  zwischen  den
dreien  nicht  zur  Anwendung  kommen  können,  wenn  der  vierte,  der  am
Kriege  gar  nicht  aktiv  teilnimmt,  das  Abkommen  nicht  ratifiziert  hat.
Im  Weltkrieg  hat  das  dahin  geführt,  daß  wegen  der  Nichtratifizierung ­
  der  Kriegsrechtskodifikationen  von  1907  durch
einige  —  kleine  —  Staaten  die  Staatenpraxis  übereinstimmend ­
  jene  Konventionen  als  nicht  rechtsgültig  behandelt
hat.
IV.  Kriegsrecht  in  dem  oben  umschriebenen  Sinne  bildet  den  Gegenstand ­
  dieser  Darstellung.  Grenzüberschreitungen  werden  sich  im  Folgenden ­
  aus  praktischen  Gründen  gleichwohl  als  notwendig  erweisen.
Das  gilt  zunächst  von  der  Darstellung  des  nur  mittelbar  hierher  gehörenden ­
  Neutralitätsrechts,  weil  ja  das  Kriegsrecht,  streng  genommen,
nur  die  Beziehungen  zwischen  den  Kriegführenden  untereinander  und
erst  in  zweiter  Linie  zu  den  Neutralen  zum  Gegenstand  hat,  sodann
von  den  Materien  friedliche  Besetzung  und  Friedensblockade,  von  denen
die  erstere  im  Zusammenhange  mit  der  Occupatio  bellica,  die  letztere
mit  der  kriegerischen  Blockade  zur  Darstellung  kommen  wird.
V.  Jede  Verletzung  des  Kriegsrechts  als  Verletzung  des  Völkerrechts
ist  völkerrechtliches  Delikt  (§  30ff.).  Artikel  3  der  Haager  Konvention
von  1907,  betr.  die  Gesetze  und  Gebräuche  des  Landkriegs,  setzt  Schadensersatzpflicht ­
  wegen  aller  gegen  die  LKO.  verstoßenden  Handlungen  fest,
die  von  zur  bewaffneten  Macht  einer  Kriegspartei  gehörenden  Per-
            
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