166
Die Allbeteiligungsklausel.
Aber auch wenn es feststeht, daß ein Abkommen schon für eine Staatenmehrheit
verbindlich ist, folgt daraus noch nicht, daß es noch und daß
es seinem ganzen Inhalte nach für jene Staaten gilt. Einnral, weil
neuere Verträge vielfach eine Kündigungsklausel enthalten, zum andern,
weil es den Staaten regelmäßig nicht verwehrt ist, zu einzelnen Vertragsartikeln
Vorbehalte mit der Wirkung zu machen, daß die betreffende
Bestimmung für den Staat, der einen solchen Vorbehalt
macht, nicht gilt. Für die Haager Abkommen ergibt sich schließlich noch
eine sehr wichtige Einschränkung aus den regelmäßigen Vorkommen der
von Zitelmann so genannten Allbeteiligungsklausel. Diese
besagt, daß eine Konvention nur gilt, wenn alle Mächte, für die die
Anwendbarkeit jener behauptet wird und die sich als Kriegsparteien
gegenüberstehen, die Konvention ratifiziert haben. Das besagt praktisch,
daß, wenn sich vier Staaten gegenüber stehen, von denen nur drei
wirklich miteinander kämpfen können, während der vierte räumlich
von ihnen getrennt ist, die Normen einer Konvention zwischen den
dreien nicht zur Anwendung kommen können, wenn der vierte, der am
Kriege gar nicht aktiv teilnimmt, das Abkommen nicht ratifiziert hat.
Im Weltkrieg hat das dahin geführt, daß wegen der Nichtratifizierung
der Kriegsrechtskodifikationen von 1907 durch
einige — kleine — Staaten die Staatenpraxis übereinstimmend
jene Konventionen als nicht rechtsgültig behandelt
hat.
IV. Kriegsrecht in dem oben umschriebenen Sinne bildet den Gegenstand
dieser Darstellung. Grenzüberschreitungen werden sich im Folgenden
aus praktischen Gründen gleichwohl als notwendig erweisen.
Das gilt zunächst von der Darstellung des nur mittelbar hierher gehörenden
Neutralitätsrechts, weil ja das Kriegsrecht, streng genommen,
nur die Beziehungen zwischen den Kriegführenden untereinander und
erst in zweiter Linie zu den Neutralen zum Gegenstand hat, sodann
von den Materien friedliche Besetzung und Friedensblockade, von denen
die erstere im Zusammenhange mit der Occupatio bellica, die letztere
mit der kriegerischen Blockade zur Darstellung kommen wird.
V. Jede Verletzung des Kriegsrechts als Verletzung des Völkerrechts
ist völkerrechtliches Delikt (§ 30ff.). Artikel 3 der Haager Konvention
von 1907, betr. die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs, setzt Schadensersatzpflicht
wegen aller gegen die LKO. verstoßenden Handlungen fest,
die von zur bewaffneten Macht einer Kriegspartei gehörenden Per-