Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

172 Die Rechtslage vor dem Weltkrieg. 
a) Vor Beginn des Weltkrieges ergab sich dementsprechend sol- 
gendes Bild: 
1) Zu Beginn eines Krieges zwischen England bzw. den Vereinigten 
Staaten und einem anderen Staate bestehende Schuldverhältnisse 
von Privaten, die in dem Territorium der Kriegführenden ihren 
Wohnsitz haben, werden durch den Krieg suspendiert mit der Wirkung, 
daß während des Krieges weder eine auf den Verträgen basierende 
Leistung gefordert noch auf eine auf ihre Durchführung hinzielende 
Klage vor englischen oder amerikanischen Gerichten erhoben werden 
kann. Diese Regel erfährt eine Durchbrechung im Sinne der Sta- 
tuierung der Nichtigkeit dann, ivenn die Erfüllung ihrer Natur nach 
oder auf Grund der Vertragsbestimmungen nur während des Krieges 
möglich wäre. So wird ein Frachtvertrag durch die Kriegserklärung 
dann aufgelöst, wenn der Transport während des Krieges bewirkt 
werden sollte. Dieselbe Auffassung greift gegenüber Handelsgesell 
schaften, außer Aktiengesellschaften, Platz, sofern eine oder mehrere 
Gesellschaften in dem feindlichen Staat ihr Domizil haben. Auch im 
letzteren Fall liegt der Nichtigkeit der Gedanke zugrunde, daß die mit 
dem Krieg verbundene Endigung jeglichen Verkehrs zwischen den 
Angehörigen der Belligeranten, gerade wie der Tod eines Gesell 
schafters oder ähnliche Verhältnisse, eine Fortsetzung der Gesellschaft 
unmöglich machen. Besonders wichtig sind die Grundsätze, die gegen 
über Versicherungsverträgen Platz greifen. Für die Lebensversicherung 
gilt hier das Prinzip, daß der Krieg eine Zahlung der Prämie un 
möglich macht, sofern nicht ein bevollmächtigter Agent der Ver 
sicherungsgesellschaft im Feindesland seinen Wohnsitz hat und die 
Prämie an diesen gezahlt wird; daraus wird nun gefolgert, daß eben 
von diesem Ausnahmefall abgesehen, mit der Endigung der Prämien 
zahlung auch der Anspruch auf die Versicherungssumme erlösche und 
dem Versicherungsnehmer nur eine Entschädigung zustehe, die nach 
den tatsächlich gezahlten Prämien zu berechnen sei. Noch bedenklicher 
ist die, übrigens auch auf dem Kontinent lange Zeit hindurch ver 
tretene Auffassung, daß Güterversicherungsverträge dann ungültig 
seien, wenn sie zwar vor Kriegsbeginn abgeschlossen würden, der 
Versicherungsfall aber im Verlauf des Krieges eintrete. 
2) Was die während des Krieges abgeschlossenen Verträge 
anlangt, so werden sie dem Handels- und Verkehrsverbot entsprechend 
als ungültig betrachtet. Ausnahmen bestehen von diesem Prinzip
	        
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