172 Die Rechtslage vor dem Weltkrieg.
a) Vor Beginn des Weltkrieges ergab sich dementsprechend solgendes
Bild:
1) Zu Beginn eines Krieges zwischen England bzw. den Vereinigten
Staaten und einem anderen Staate bestehende Schuldverhältnisse
von Privaten, die in dem Territorium der Kriegführenden ihren
Wohnsitz haben, werden durch den Krieg suspendiert mit der Wirkung,
daß während des Krieges weder eine auf den Verträgen basierende
Leistung gefordert noch auf eine auf ihre Durchführung hinzielende
Klage vor englischen oder amerikanischen Gerichten erhoben werden
kann. Diese Regel erfährt eine Durchbrechung im Sinne der Statuierung
der Nichtigkeit dann, ivenn die Erfüllung ihrer Natur nach
oder auf Grund der Vertragsbestimmungen nur während des Krieges
möglich wäre. So wird ein Frachtvertrag durch die Kriegserklärung
dann aufgelöst, wenn der Transport während des Krieges bewirkt
werden sollte. Dieselbe Auffassung greift gegenüber Handelsgesellschaften,
außer Aktiengesellschaften, Platz, sofern eine oder mehrere
Gesellschaften in dem feindlichen Staat ihr Domizil haben. Auch im
letzteren Fall liegt der Nichtigkeit der Gedanke zugrunde, daß die mit
dem Krieg verbundene Endigung jeglichen Verkehrs zwischen den
Angehörigen der Belligeranten, gerade wie der Tod eines Gesellschafters
oder ähnliche Verhältnisse, eine Fortsetzung der Gesellschaft
unmöglich machen. Besonders wichtig sind die Grundsätze, die gegenüber
Versicherungsverträgen Platz greifen. Für die Lebensversicherung
gilt hier das Prinzip, daß der Krieg eine Zahlung der Prämie unmöglich
macht, sofern nicht ein bevollmächtigter Agent der Versicherungsgesellschaft
im Feindesland seinen Wohnsitz hat und die
Prämie an diesen gezahlt wird; daraus wird nun gefolgert, daß eben
von diesem Ausnahmefall abgesehen, mit der Endigung der Prämienzahlung
auch der Anspruch auf die Versicherungssumme erlösche und
dem Versicherungsnehmer nur eine Entschädigung zustehe, die nach
den tatsächlich gezahlten Prämien zu berechnen sei. Noch bedenklicher
ist die, übrigens auch auf dem Kontinent lange Zeit hindurch vertretene
Auffassung, daß Güterversicherungsverträge dann ungültig
seien, wenn sie zwar vor Kriegsbeginn abgeschlossen würden, der
Versicherungsfall aber im Verlauf des Krieges eintrete.
2) Was die während des Krieges abgeschlossenen Verträge
anlangt, so werden sie dem Handels- und Verkehrsverbot entsprechend
als ungültig betrachtet. Ausnahmen bestehen von diesem Prinzip