Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

172  Die  Rechtslage  vor  dem  Weltkrieg.
a)  Vor  Beginn  des  Weltkrieges  ergab  sich  dementsprechend  solgendes
  Bild:
1)  Zu  Beginn  eines  Krieges  zwischen  England  bzw.  den  Vereinigten
Staaten  und  einem  anderen  Staate  bestehende  Schuldverhältnisse
von  Privaten,  die  in  dem  Territorium  der  Kriegführenden  ihren
Wohnsitz  haben,  werden  durch  den  Krieg  suspendiert  mit  der  Wirkung,
daß  während  des  Krieges  weder  eine  auf  den  Verträgen  basierende
Leistung  gefordert  noch  auf  eine  auf  ihre  Durchführung  hinzielende
Klage  vor  englischen  oder  amerikanischen  Gerichten  erhoben  werden
kann.  Diese  Regel  erfährt  eine  Durchbrechung  im  Sinne  der  Statuierung
  der  Nichtigkeit  dann,  ivenn  die  Erfüllung  ihrer  Natur  nach
oder  auf  Grund  der  Vertragsbestimmungen  nur  während  des  Krieges
möglich  wäre.  So  wird  ein  Frachtvertrag  durch  die  Kriegserklärung
dann  aufgelöst,  wenn  der  Transport  während  des  Krieges  bewirkt
werden  sollte.  Dieselbe  Auffassung  greift  gegenüber  Handelsgesellschaften, ­
  außer  Aktiengesellschaften,  Platz,  sofern  eine  oder  mehrere
Gesellschaften  in  dem  feindlichen  Staat  ihr  Domizil  haben.  Auch  im
letzteren  Fall  liegt  der  Nichtigkeit  der  Gedanke  zugrunde,  daß  die  mit
dem  Krieg  verbundene  Endigung  jeglichen  Verkehrs  zwischen  den
Angehörigen  der  Belligeranten,  gerade  wie  der  Tod  eines  Gesellschafters ­
  oder  ähnliche  Verhältnisse,  eine  Fortsetzung  der  Gesellschaft
unmöglich  machen.  Besonders  wichtig  sind  die  Grundsätze,  die  gegenüber ­
  Versicherungsverträgen  Platz  greifen.  Für  die  Lebensversicherung
gilt  hier  das  Prinzip,  daß  der  Krieg  eine  Zahlung  der  Prämie  unmöglich ­
  macht,  sofern  nicht  ein  bevollmächtigter  Agent  der  Versicherungsgesellschaft ­
  im  Feindesland  seinen  Wohnsitz  hat  und  die
Prämie  an  diesen  gezahlt  wird;  daraus  wird  nun  gefolgert,  daß  eben
von  diesem  Ausnahmefall  abgesehen,  mit  der  Endigung  der  Prämienzahlung ­
  auch  der  Anspruch  auf  die  Versicherungssumme  erlösche  und
dem  Versicherungsnehmer  nur  eine  Entschädigung  zustehe,  die  nach
den  tatsächlich  gezahlten  Prämien  zu  berechnen  sei.  Noch  bedenklicher
ist  die,  übrigens  auch  auf  dem  Kontinent  lange  Zeit  hindurch  vertretene ­
  Auffassung,  daß  Güterversicherungsverträge  dann  ungültig
seien,  wenn  sie  zwar  vor  Kriegsbeginn  abgeschlossen  würden,  der
Versicherungsfall  aber  im  Verlauf  des  Krieges  eintrete.
2)  Was  die  während  des  Krieges  abgeschlossenen  Verträge
anlangt,  so  werden  sie  dem  Handels-  und  Verkehrsverbot  entsprechend
als  ungültig  betrachtet.  Ausnahmen  bestehen  von  diesem  Prinzip
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.