Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

194  Der  Luftkrieg.
daß  nur  die  beabsichtigte  Gistbeibringung  gemeint  ist,  nicht  aber  dah
die  zusällige,  z.  B.  dann,  wenn  durch  Menschen-  oder  Tierleichen  ,  f Qn
Flüsse  verseucht  werden.  Ziffer  b)  verbietet  den  Meuchelmord,  also  j
die  hinterhältige  Tötung  und  ist  besonders  wichtig  im  Franktireurkrieg.  uns
Wie  die  allgemeine,  vor  dem  Kampf  erfolgende  Erklärung,  daß  kein  öori
Pardon  gegeben  werde,  unzulässig  ist,  so  nicht  minder  die  im  Kampf  !  veri
oder  nach  ihm  erfolgende  Tötung  oder  Verwundung  eines  die  Waffen  bie  I
streckenden  oder  wehrlosen  Feindes,  der  sich  auf  Gnade  oder  Ungnade  [tefy
ergeben  hat.  Unstatthaft  ist  weiter  der  Gebrauch  von  Waffen,  Ge-  verl
schossen  oder  Stoffen,  die  geeignet  sind,  unnötige  Leiden  zu  verursachen.  e i ne
Wenn  Art.  24  Kriegslisten  und  die  Anwendung  der  notwendigen  an  j
Mittel  erlaubt,  um  sich  Nachrichten  über  den  Gegner  und  das  Gelände  läge
zu  verschaffen,  so  enthält  doch  Ziffer  f  eine  wichtige  Einschränkung,  getr
insofern  er  den  Mißbrauch  der  Parlamentärflagge,  der  Nationalflagge,  schas
der  militärischen  Abzeichen  oder  Uniform  des  Feindes,  sowie  der  be-  Den
sonderen  Abzeichen  des  Genfer  Abkommens  verbietet.  Von  größter  bete
Bedeutung  ist  Ziffer  g,  die  das  überaus  wichtige  Verbot  der  Zerstörung  ^iti
oder  Wegnahme  feindlichen  Eigentums  außer  in  den  Fällen  ver-  Q b ei
bietet,  wo  diese  Zerstörung  oder  Wegnahme  durch  die  Erfordernisse  geic
des  Krieges  dringend  erheischt  wird.  Absatz  3  verbietet,  Angehörige  bene
der  Gegenpartei  zu  (und  zwar  irgendwelcher)  Teilnahme  an  den  läge
Kriegsunternehmungen  gegen  ihr  Land  zu  zwingen,  und  zwar  auch  gj n
dann,  wenn  sie,  wie  das  bei  der  französischen  Fremdenlegion  der  Fall  Aust
ist,  bereits  vor  Kriegsausbruch  angeworben  waren.  Freiwillige  Kriegs-  f ran .
teilnähme  ist  völkerrechtlich  erlaubt.  So  war  gegen  die  Teilnahme  von  lagei
Tschechen  und  österreichischen  Italienern  auf  Ententeseite  im  Kampfe  beilc
gegen  die  ehemalige  Doppelmonarchie  völkerrechtlich  nichts  ein-  genfi
zuwenden.  Im  Zusammenhang  mit  dem  Schutzverbot  des  Art.  28g  wen!
steht  das  Plünderungsverbot  des  Art.  28,  das  auch  im  Falle  der  Er-  gast
stürmung  gilt.  Für  das  Luftrecht  bedeutsam  ist,  nachdem  das  Verbot
von  1899,  Geschosse  aus  Luftschiffen  zu  werfen,  1907  nicht  erneuert
worden  ist,  das  Verbot  des  Art.  25,  unverteidigte  Städte,  Dörfer,  i.
Wohnstätten  oder  Gebäude,  mit  welchen  Mitteln  es  auch  sei,  anzu-  i n  bi
greifen  oder  zu  beschießen.  Das  Schwergewicht  liegt  hier  auf  der  Be-  I  oder
antwortung  der  Frage,  was  unter  unverteidigten  Städten  zu  verstehen  Dem
ist.  Der  Ausdruck  ist  wesentlich  weiter  als  „befestigt".  Ein  Ort  kann  gebie
sehr  wohl  Festung  sein,  ohne  aber  verteidigt  zu  sein.  So  war  Reims,  zu  ve
obwohl  Festung,  bei  unserem  Vormarsch  in  Frankreich  1914  geräumt,  als  <s
            
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