2
Herrschen und zwingen verträgt sich nicht mit der Wissenschaft.
Die Wissenschaft kann also niemals dienendes Glied der Verwaltung
sein. Bisher war sie es in besonderer Beziehung auf die Statistik.
Daraus resultiert denn auch die ständige Beeinflussung und oft
sogar Vergewaltigung der Statistik, die Herabwürdigung zu einem
rein subalternen Organe des Staates und seiner Verwaltung.
In einer Reihe von Staaten ist diese Periode der unterge
ordneten Stellung der Statistik im Staatsorganismus zum Teil be
reits überwunden. Die Statistik ist aber trotz alledem noch nicht
frei und unabhängig gestellt. Es gibt mit geringer Ausnahme
weder eine methodische Ausbildung in der Statistik auf den Uni
versitäten und daher auch keine Lehrstühle, noch einen besonderen
praktischen Vorbereitungsdienst in der Statistik und daher keine
statistische Laufbahn und keine besondere Klasse statistischer Be
amten in der Hierarchie des Beamtentums. Die geringe Ausbil
dung und Schätzung der Statistik ist im Grunde nichts weiter als
ein Reflex der mangelnden logischen Schulung des Einzelnen und
der geringen Denkfähigkeit des Volkes.
Die Wissenschaft muß dermaleinst die höhere Einheit, die
oberste Kategorie im Staatenleben der Völker werden; denn nur die
Wissenschaften vermögen die Grundlinien des Lebens zu geben.
Verwaltung ist eine Kunst, keine Wissenschaft 1 ). Wenn daher die
Statistik Wissenschaft sein will, wenn sie die Stellung im Staate haben
will, die ihr gebührt, dann kann sie niemals Funktion der Ver
waltung sein, wie ihr das bisher selbst von hervorragenden Stati
stikern wie Mischler 2 ) und v. Mayr 3 ) vindiziert worden ist.
Das ergibt aber auch schon die einfachste staatsrechtliche Über
legung.
Träger des Staatswillens ist stets das Staatsoberhaupt. Im
Ministerialsystem der Staaten der Gegenwart fungieren die Minister,
also die obersten Beamten im Staate und der Staatsbehörden, als
im Grunde völlig vom Staatsrepräsentanten abhängige Subalterne.
Eine Verquickung der Statistik mit der Verwaltung durch Unter
ordnung ist einfach eine Unmöglichkeit oder eine Lüge, denn
wissenschaftliches Forschen kann nie den Willenskundgebungen
einer Person unterliegen, deren Interesse doch ausschließlich nur
ein praktisches, keinenfalls aber ein wissenschaftliches ist. In
*) Vgl. Cuno: Theorie und Praxis bei der Ausbildung der Regierungsreferendare.
Preußisches Verwaltungsblatt. Jahrg. XXXIII, Nr. 32. 11. Mai 1912, S. 529.
2 ) Vgl. Allgemeine Grundlagen der Verwaltungsstatistik. Stuttgart 1892, S. 21.
3 ) Statistik und Verwaltung. Allg. Statist. Archiv, Bd. I, S. 40.