Full text : Statistik und Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung der preussischen Verwaltungsreform

den  meisten  Staaten  ist  zudem  die  Statistik  nicht  in  einem  besonderen ­
  Ministerium  organisiert,  d.  h.  die  statistische  Zentralbehörde
ist  nicht  einmal  koordiniert  den  Ministerien,  sondern  sie  ist  sogar
Unter-  oder  Hilfsorgan  irgendeines  Ministeriums,  zumeist  des
Ministeriums  des  Innern 1 ).
Die  Staaten  sind  aber  auch  Rechtspersönlichkeiten  im  internationalen ­
  Verkehr,  die  früher  wohl  für  das  Auswärtige,  jetzt  aber
zumeist  für  das  Innerpolitische  die  Statistik  nach  den  jeweiligen
Zwecken  der  Verwaltung  pflegen.  Wurde  damals  selbst  die  Volkszahl ­
  und  die  Bewegung  der  Bevölkerung  gegenüber  dem  Auslande, ­
  d.  h.  den  feindlichen  Nachbarstaaten,  bewußt  unrichtig  angegeben, ­
  so  ist  dieser  Standpunkt  wohl  für  sämtliche  Kulturstaaten
verlassen.  Trotzdem  kann  aber  der  allgemeinen  Statistik  der
Staaten  zum  großen  Teil  der  Charakter  der  Tendenz-  und  Geschäftsstatistik ­
  nicht  abgesprochen  werden.  Sind  doch  die  Staaten  in
bestimmter  Beziehung  noch  immer  Geschäftsunternehmungen  und
ihre  Statistiken  Geschäftsstatistiken,  da  es  eine  freie,  unabhängige,
nur  internationalen  Normen  unterworfene  statistische  Wissenschaft
noch  nicht  gibt.
Entweder  ist  die  Statistik  eine  Wissenschaft,  dann  kann  sie
nicht  Glied  der  Verwaltung  sein,  oder  sie  ist  eine  rechnerische
Methode,  ein  induktives  Verfahren,  dann  wird  sie  nur  von  der
Verwaltung  gehandhabt  als  subalternes  Mittel  der  Staatserkenntnis
und  der  allgemeinen  politischen  Erkenntnis.  Will  also  die  Statistik
die  Stellung  im  Staatsorganismus  haben,  die  ihr  gebührt,  dann
muß  eine  völlige  Umgestaltung  der  Verwaltungsorganisation  der
Staaten  in  dieser  Beziehung  Platz  greifen.
Die  Statistik  muß  neben  der  Verwaltung  stehen 2 ),  nicht
in  ihr  oder  unter  ihr.  Die  Verwaltung  muß  sogar  von  der  souverän ­
  gestellten  und  nur  dem  Wahrheitsbekenntnis  unterworfenen
Statistik  Anregung  empfangen.  Nach  L.  v.  Stein  ist  die  Verwaltung ­
  die  erhaltende  Kraft,  aber  auch  die  rechtsbildende  Kraft
im  Staatsleben,  die  der  Gesetzgebung,  dem  starren  Rückgrate  des

J )  Ein  lehrreiches  Beispiel  der  Entwicklung  bietet  das  wechselvolle  Geschick  des
niederländischen  Statistischen  Bureaus.  Vgl.  Methorst:  »Geschichte  der  Organisation
der  Statistik  in  den  Niederlanden«  in:  Zur  Geschichte  der  niederländischen  Statistik.
Allg.  Statist.  Archiv  Bd.  VI,  2,  S.  346.
2 )  Engel  betrachtet  sogar  etwas  kühn,  aber  nicht  mit  Unrecht  die  Verwaltung
und  zwar  sowohl  die  Staats-  als  auch  die  Kommunalverwaltung  als  »das  Organ,  durch
welches  die  amtliche  Statistik  wirkt«.  Vgl.  die  Statistik  im  Dienste  der  Verwaltung, ­
  S.  2.
            
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