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nicht auch wissenschaftlich, d. h. nach den Prinzipien der Wahr
heit, die für den Staat allein die Statistik vermittelt, verwaltet
werden?
Die Verwaltung würde sich damit der Wissenschaftskontrolle
des Staates unterwerfen. Es wäre dies ein eminenter Faktor in
der Kulturerkenntnis und im Kulturfortschritt der Menschheit.
Die Verwaltung würde nunmehr statistischer werden, wie sie im
19. Jahrhundert juristischer geworden ist. Weshalb sollte sich aber
auch der Staat nicht der allgemeinen Wissenschaft der Statistik
unterwerfen, wie er es als Fiskus, d. i. als Subjekt privater Rechts
verhältnisse gegenüber dem jus tut? 1 ) Dadurch würde durchaus
noch nicht die vorerst natürlich noch utopische Leitung des Staates
durch die Wissenschaft, wie sie die griechische Philosophie er
strebte, realisiert werden. Die Statistik müßte also die Stellung im
Staate erlangen, die die Justiz bereits zum Teil erlangt hat, indem
an Stelle der Rechtsnormen und Interpretation der Gesetze das
Finden und Erklären der Gesetzmäßigkeiten, der großen Regeln
des Staats- und Gesellschaftslebens tritt. Damit würde dann auch
der Einfluß der Wissenschaft auf das Leben gebührende Berück
sichtigung finden und eine neue Blütezeit der Wissenschaft heran
brechen 2 ), so daß dann der Staat durch die Statistik gewissermaßen
zu einem Wissenschaftsinstitut der Menschheit würde.
Unabhängigkeit ist ein Kriterium der wissenschaftlichen
Statistik. Wenn die Statistik zu eng liiert ist mit der Verwaltung
— eine neuere Auffassung 3 4 ) will sie sogar als »Spezialgebiet der
Verwaltung«, als »ein Fachgebiet der Verwaltung ohne irgend
welche Besonderheiten« angesehen wissen — dann liegt die Gefahr
der Unterordnung unter die jeweiligen Zwecke und damit der
Unlogik vor. Denn die praktische Politik hat, wie einst von
Holtzendorff sehr richtig sagte 1 ), »keine Verpflichtung zur
logischen Konsequenz«. Beruht doch alle Politik zumeist auf ge
fühlsmäßigem Handeln, sowie auf einer kühnen Kombination freier
Willensentschlüsse, die bestimmt sind durch die Gegebenheit der je
’) Vgl. Fleiner, »Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts«. Tübingen
1911, S. 45.
2 ) Vgl. J. Harnack, Geschichte der Kgl. Preußischen Akademie der Wissen
schaften zu Berlin. Berlin 1910.
3 ) Vgl. Günther: »Geschichte der älteren bayrischen Statistik«. Berliner Habili
tationsschrift, abgedruckt als Heft 77 der Beiträge zur Statistik des Kgr. Bayern.
München 1910, S. 117.
4 ) v. Holtzendorff, die Prinzipien der Politik, Einleitung in die staatswissen-
schaftliche Betrachtung der Gegenwart, 2. Aufl. Berlin 1879, S. 105.