Full text : Statistik und Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung der preussischen Verwaltungsreform

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ist  wohl  nirgends  von  der  Erstattung  wissenschaftlicher  Verwaltungsberichte ­
  des  Oberpräsidenten  etwas  lautbar  geworden.
Anders  liegt  die  Sache  bei  den  Regierungen.  Verschiedene
Erlasse 1  2 )  beschäftigen  sich  hier  ausdrücklich  mit  der  Erledigung
der  statistischen  Angelegenheiten  durch  die  Regierungen.  Bereits
die  Geschäftsinstruktion  für  die  Regierungen  in  sämüichen  Provinzen ­
  vom  26.  Dezember  1808  (G.-S.  1806/10,  S.  497Ü)  wies  auf
besondere  Vorschriften,  die  wegen  der  statistischen  Nachrichten
und  der  darüber  einzureichenden  Generalwerke  noch  ergehen
sollten,  hin,  die  dann  auch  in  der  Instruktion  zur  Geschäftsführung
der  Regierungen  in  den  Königlich  Preußischen  Staaten  vom
23.  Oktober  1817  gegeben  wurden 3 ).
Nach  §  2,  9  dieser  Regierungsinstruktion  vom  23.  Oktober
1817  gehört  zum  Ressort  der  ersten  Abteilung  der  Regierung  die
Sammlung  aller  statistischen  Nachrichten;  ihr  Ordnen  und  Zusammenstellen ­
  zu  Generalwerken.  Die  nähere  Erläuterung  besagt
hierzu  in  den  allgemeinen  Vorschriften  für  die  erste  Abteilung,
daß  diese  »zu  der  gehörigen  Zeit  den  höheren  Behörden  die
vorgeschriebenen  tabellarischen  Übersichten  und  statistischen
Tabellen  einzureichen  hätte«.  Und  im  §  40,  der  von  den  besonderen
Rechten  und  Pflichten  des  Regierungspräsidenten  handelt,  heißt
es,  dem  Präsidenten  liegt  die  Sorge  für  die  pünktliche  Erstattung
der  periodischen  Berichte  ob;  er  hat  ferner  für  die  Sammlung,
Ordnung  und  Zusammenstellung  zuverlässiger  und  zweckmäßiger
statistischer  Nachrichten,  für  gründliche  und  erschöpfende  Ausarbeitung ­
  der  jährlichen  Verwaltungsberichte,  sowie  für  die  Erstattung
und  zweckmäßige  Ausarbeitung  der  monatlichen  Zeitungsberichte 4  5 )
Sorge  zu  tragen.
Welche  Bedeutung  die  Statistik  bei  den  Regierungen  haben
sollte,  geht  aber  noch  mehr  aus  der  Zirkular-Verfügung  und  der
Anleitung  zur  Behandlung  der  statistischen  Angelegenheiten  bei
den  Regierungen  vom  22.  Februar  1862  hervor 6 ).  Es  wird  nämlich ­
  hier  vorausgesetzt,  daß  bei  jeder  Regierung  ein  statistisches
Dezernat  vorhanden  ist.  Auch  wird  betont,  daß  die  Regierungen
auf  die  richtige  und  systematische  Behandlung  der  Statistik  nicht
allein  für  den  Bezirk,  sondern  auch  im  Interesse  der  Provinzial-')
  Vgl.  Anlage  II,  S.  28;  V,  S.  29;  XII,  S.  37;  XIII,  S.  37ff.
2 )  Anlage  II,  S.  28.
3 )  Anlage  V,  S.  29.
*)  Vgl.  Anlage  VII,  S.  30ff.
5 )  Vgl.  Anlage  XIII,  S.  37  ff.
            
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