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4. die wissenschaftliche Deputation für das Medizinalwesen usw.
5. die eigenen allgemeinen Bildungsanstalten für das Medizinalwesen.
6. die Charitee in Berlin.
7. das Statistische Bureau.
Anlage IV.
(No. 95) Königlicher Befehl vom 24. April 1812, wegen einiger näheren Bestim
mungen der Verordnung vom 27. Oktober 1810, über die veränderte Verfassung
aller obersten Staatsbehörden in der Preußischen Monarchie.
— Gesetzsammlung 1812. Seite 43 —
An den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg.
Da allgemeine Übersicht und Kontrolle vorzüglich zu Ihrem Amte gehören,
so sollen Ihnen, außer der Oberrechnungskammer, auch das statistische
Bureau und die allgemeine Staats-Buchhalterei unmittelbar untergeordnet sein.
Anlage V.
Instruktion zur Geschäftsführung der Regierungen in den Königlich Preußischen
Staaten. Vom 23. Oktober 1817.
— Gesetzsammlung 1817. Seite 248 —
Abschnitt I.
Von dem Geschäftskreise der Regierungen und ihrer
Abteilungen.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Der Geschäftskreis der Regierungen erstreckt sich auf alle Gegenstände
der inneren Landes-Verwaltung, welche von Unserm Staatskanzler, den Ministern
der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern, der geistlichen Angelegenheiten und
des öffentlichen Unterrichts, des Krieges, der Polizei, der Finanzen und des Han
dels abhängen, insoweit diese Gegenstände
a) überhaupt von einer Territorialbehörde verwaltet werden können, und
b) für selbige nicht besondere Verwaltungsbehörden angeordnet, oder sie
andern Behörden ausdrücklich übertragen sind.
Ressort der ersten Abteilung der Regierung.
Von diesen Gegenständen gehören vor die erste Abteilung der Regierung:
9. Sammlung aller statistischen Nachrichten; ihr Ordnen und Zusammen
stellen zu Generalwerken.
Abschnitt II.
Von den Befugnissen und Obliegenheiten der Regierungen und ihrer Ab
teilungen in dem ihnen angewiesenen Geschäftskreise.
A. Allgemein für beide Abteilungen und deren Plenum geltend
B. Für die erste Abteilung
Allgemeine Vorschriften für dieselbe und besondere Fälle, wo sie zu be
richten hat