Full text : Statistik und Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung der preussischen Verwaltungsreform

3i

ergingen  aber  erst  durch  das  Ministerialreskript  vom  16.  Oktober  1835,  das
folgendes  bestimmt:
Zirkularreskript  der  königl.  Ministerien
an  sämtliche  königl.  Regierungen  vom
16.  Oktober  1835.
Se.  Majestät  der  König  haben  Allerhöchst  bemerkt,  daß  die  Zeitungsberichte
der  königlichen  Regierungen  in  den  Rubriken  nicht  übereinstimmen,  auch  daß  der
Inhalt  derselben  nicht  nach  gleichmäßigen  Grundsätzen  ausgefüllt  wird,  und  deshalb ­
  die  Aufstellung  eines  Schemas  zum  Zeitungsberichte  für  sämtliche  Regierungen
anbefohlen.  Nach  diesem  Schema,  welches  anliegend  (a)  erfolgt,  sind  von  jetzt
ab  die  Berichte  abzufassen  und  dabei  nachfolgende  Bestimmungen  zu  beobachten.
1.  Der  Zweck  der  Zeitungsberichte  ist,  Sr.  Majestät  eine  gedrängte  historische
Übersicht  nicht  nur  von  den  erheblichen  Ereignissen  des  Monats,  sondern
auch  von  dem  Zustande  der  Provinz  und  deren  Verwaltung  zu  geben.
2.  In  der  Fassung  der  Berichte  muß  Kürze  und  Bündigkeit  vorherrschen;
sie  müssen  nicht  mit  Details  überladen  werden,  welche  entweder  nicht
wesentlich  zur  Sache  gehören  oder  nicht  wichtig  genug  sind,  um  zu  Sr.  Majestät ­
  Allerhöchster  Kenntnis  gebracht  zu  werden.  Es  ist  demnach  nicht
der  Zweck  des  aufgestellten  Schemas,  die  Berichte  durch  Anwendung  desselben ­
  ausführlicher  zu  machen;  vielmehr  soll  die  Beachtung  der  Rubriken,
bei  gleicher  und  vielleicht  noch  größerer  Reichhaltigkeit  des  Inhalts,  eine
kürzere  und  übersichtlichere  Gestaltung  ihrer  Form  möglich  machen,  ohne
daß  dabei  die  Lebendigkeit  der  Darstellung  leide.
3.  Von  den  vorgeschriebenen  Rubriken  darf  keine  übergangen  werden,  sondern ­
  wenn  es  für  die  eine  oder  die  andere  an  Stoff  zur  Ausfüllung  fehlen
sollte,  muß  solches  in  derselben  angeführt,  die  Rubrik  aber  nicht  leer  gelassen ­
  werden.  Bei  manchen  Rubriken  wird  es  nicht  nötig  sein,  jeden  Monat
dasselbe  zu  bemerken,  so  z.  B.  in  Ansehung  der  „öffentlichen  Stimmung“.
Bei  solchen  Rubriken  genügt  es,  wenn  in  dem  ersten  Zeitungsberichte
eines  jeden  Jahres  das  Gehörige  angezeigt  und,  sofern  keine  Veränderung
eingetreten  ist,  in  den  folgenden  nur  darauf  Bezug  genommen  wird.
4.  Da,  wo  die  Regierungen  mit  Verwaltung  der  indirekten  Abgaben  nichts
zu  tun  haben,  ist  dasjenige,  was  sie  in  bezug  auf  diese  Verwaltung  und  den
Einfluß  der  indirekten  Steuern  auf  die  davon  zunächst  betroffenen  Gewerbe, ­
  den  Handel  und  die  Volksstimmung  in  den  Zeitungsbericht  aufnehmen, ­
  vorher  durch  Rücksprache  mit  den  betreffenden  Provinzial-Steuerdirektoren
  zu  vervollständigen  oder  zu  berichtigen,  damit  nicht  entstellte
Angaben  und  einseitige  Ansichten  nachher  weitläufige  Verhandlungen  nötig
machen.  Es  wird  nicht  beabsichtigt,  daß  die  Königlichen  Regierungen
sich  des  eigenen  Urteils  und  der  Mitteilung  eigener  Wahrnehmungen  über
dergleichen  Gegenstände  enthalten,  sondern  nur,  daß  sie  nicht  anders  als
völlig  unterrichtet  davon  sprechen,  ihren  Bemerkungen  dadurch  mehr  Wert
geben  und  den  Zeitungsbericht  nicht  zur  Veranlassung  von  Belehrungen
oder  Berichtigungen  machen,  die  sie  in  ihrer  Nähe  und  in  ihrer  verfassungsmäßigen ­
  Stellung  zu  dem  Provinzial-Steuerdirektor  sich  früher  und  auf
kürzerem  Wege  verschaffen  können.
Die  nämliche  Bemerkung  gilt  von  den  Geschäften  der  Generalkom-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.