Full text : Statistik und Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung der preussischen Verwaltungsreform

Anhang.

Anlage  I.
(No.  59)  Publikandum,  betreffend  die  veränderte  Verfassung  der  obersten  Staatsbehörden ­
  der  Preußischen  Monarchie,  in  Beziehung  auf  die  innere  Landes-  und
Finanzverwaltung.  Vom  16.  Dezember  1808.
—  Gesetzsammlung  1806/1810.  Seite  369  —
Besondere  Behörde  zur  Sammlung  statistischer  Nachrichten. ­

20.  Der  Minister  des  Innern  ist  übrigens  auch  Chef  der  Behörde,  welche  zur
Sammlung  und  Zusammenstellung  statistischer  Nachrichten  eingerichtet,  und  zu
dem  Ende  mit  einer  besonderen  Instruktion  versehen  werden  soll.

Anlage  II.
(No.  64)  Geschäfts-Instruktion  für  die  Regierungen  in  sämtlichen  Provinzen.
Vom  26.  Dezember  1808.
—  Gesetzsammlung  1806/10.  Seite  497  —
Statistische  Nachrichten.
§  55.  Wegen  der  statistischen  Nachrichten  und  der  davon  einzureichenden
Generalwerke  werden  besondere  Vorschriften  ergehen.  Mittlerweile  bleibt  es  bei
denen,  die  bis  jetzt  haben  eingereicht  werden  müssen.
Anlage  III.
Verordnung  über  die  veränderte  Verfassung  aller  obersten  Staatsbehörden  in  der
preußischen  Monarchie.  Vom  27.  Oktober  1810.
—  Gesetzsammlung  1810,  No.  2.  Seite  3  —
Das  Ministerium  des  Innern
hat  zu  seinem  Wirkungskreise  alle  Ausübungen  der  obersten  Gewalt,  insoweit  sie
nicht  ausdrücklich  den  Ministerien  der  Finanzen,  der  Justiz,  des  Krieges  oder
andern  Behörden  beigelegt  sind.
Namentlich  gehören  dahin:
A.  In  der  Abteilung  der  allgemeinen  Polizei  usw.
10.  Die  Sammlung  und  Zusammenstellung  aller  statistischen  Nachrichten.
Unmittelbar  unter  der  Abteilung  für  die  allgemeine  Polizei  stehen:
1.  die  Provinzialregierungen  usw.
2.  die  Stände  und  ihre  Behörden  usw.
3.  der  Polizeipräsident  der  Residenz  Berlin  usw.
            
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