Full text : Statistik und Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung der preussischen Verwaltungsreform

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§i7
Die  Abteilung  reicht  ferner  zu  der  gehörigen  Zeit  den  höheren  Behörden  ein:
14.  Die  vorgeschriebenen  tabellarischen  Übersichten  und  statistischen
Tabellen.

Abschnitt  IV.
Von  den  Rechten  und  Pflichten  der  Regierungsbeamten.
Allgemeine  Vorschriften,
b)  Wegen  der  Jahresberichte.
§  37.  Alle  Jahre  am  Schluß  desselben  stattet  jedes  Mitglied  über  den  Zustand
und  die  Geschäftslage  seines  Departements,  von  dem,  was  während  dem  Laufe
des  Jahres  in  demselben  von  Erheblichkeit  geschehen  und  noch  zu  tun  übrig  bleibt,
einen  allgemeinen  übersichtlichen  und  beurteilenden  Bericht  ab,  welcher  in  dem
Kollegium  zum  Vortrag  kommt,  und  nachdem  darauf  das  Nötige  verfügt  worden,
zum  Hauptverwaltungsbericht  benutzt  wird,  den  die  Regierung  nach  Ablauf  eines
jeden  Jahres  über  den  Zustand  der  Verwaltung  ihres  Bezirkes  im  ganzen  und  die
darin  in  dem  verflossenen  Jahre  gemachten  Fortschritte  an  die  Ministerien  zu
erstatten,  und  welchem  sie  die  einzelnen  Berichte  der  Departementsräte  jedesmal ­
  beizufügen  hat.

Besondere  Rechte  und  Pflichten
a)  des  Präsidiums:

b)  des  Präsidenten:

§  40.  Auch  liegt  dem  Präsidenten  ob,  die  Sorge  für  die  pünktliche  Erstattung
der  periodischen  Berichte;  für  die  Sammlung,  Ordnung  und  Zusammenstellung
zuverlässiger  und  zweckmäßiger  statistischer  Nachrichten;  für  gründliche  und
erschöpfende  Ausarbeitung  der  jährlichen  Verwaltungsberichte;  nicht  weniger  für
Erstattung  und  zweckmäßige  Ausarbeitung  der  monatlichen  Zeitungsberichte.

Anlage  VI.
(No.  981)  Instruktion  für  die  Ober-Präsidenten  vom  31.  Dezember  1825.
—  Gesetzsammlung  1826/27.  Seite  1  —
§  13.  Jeder  Ober-Präsident  erstattet  jährlich  einen  allgemeinen  Bericht
über  den  Zustand  der  ihm  anvertrauten  Provinz  an  das  Staatsministerium,  und
übersendet  die  Jahresberichte  der  ihm  untergeordneten  Behörden  an  die  einzelnen
betreffenden  Ministerien  über  die  Resultate  der  zu  ihrem  Ressort  gehörenden  Verwaltung. ­

Anlage  VII.
Die  sogenannten  Immediatzeitungsberichte,  die  gegenwärtig  noch  immer,
wenn  auch  nur  alle  Vierteljahre,  erstattet  werden  müssen  und  dadurch  eine  beträchtliche ­
  Belastung  der  Verwaltung  darstellen,  sind  unter  der  Regierung  Friedrichs
des  Großen  eingeführt  worden.  Das  Datum  ihres  Ursprungs  ist  bisher  aber  noch
immer  nicht  ermittelt  worden.  Für  die  Gegenwart  lassen  sie  sich  auf  das  Ministerialreskript
  vom  6.  Oktober  1812  zurückführen.  Die  ausführlichen  Vorschriften
            
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