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ergingen aber erst durch das Ministerialreskript vom 16. Oktober 1835, das
folgendes bestimmt:
Zirkularreskript der königl. Ministerien
an sämtliche königl. Regierungen vom
16. Oktober 1835.
Se. Majestät der König haben Allerhöchst bemerkt, daß die Zeitungsberichte
der königlichen Regierungen in den Rubriken nicht übereinstimmen, auch daß der
Inhalt derselben nicht nach gleichmäßigen Grundsätzen ausgefüllt wird, und des
halb die Aufstellung eines Schemas zum Zeitungsberichte für sämtliche Regierungen
anbefohlen. Nach diesem Schema, welches anliegend (a) erfolgt, sind von jetzt
ab die Berichte abzufassen und dabei nachfolgende Bestimmungen zu beobachten.
1. Der Zweck der Zeitungsberichte ist, Sr. Majestät eine gedrängte historische
Übersicht nicht nur von den erheblichen Ereignissen des Monats, sondern
auch von dem Zustande der Provinz und deren Verwaltung zu geben.
2. In der Fassung der Berichte muß Kürze und Bündigkeit vorherrschen;
sie müssen nicht mit Details überladen werden, welche entweder nicht
wesentlich zur Sache gehören oder nicht wichtig genug sind, um zu Sr. Maje
stät Allerhöchster Kenntnis gebracht zu werden. Es ist demnach nicht
der Zweck des aufgestellten Schemas, die Berichte durch Anwendung des
selben ausführlicher zu machen; vielmehr soll die Beachtung der Rubriken,
bei gleicher und vielleicht noch größerer Reichhaltigkeit des Inhalts, eine
kürzere und übersichtlichere Gestaltung ihrer Form möglich machen, ohne
daß dabei die Lebendigkeit der Darstellung leide.
3. Von den vorgeschriebenen Rubriken darf keine übergangen werden, son
dern wenn es für die eine oder die andere an Stoff zur Ausfüllung fehlen
sollte, muß solches in derselben angeführt, die Rubrik aber nicht leer ge
lassen werden. Bei manchen Rubriken wird es nicht nötig sein, jeden Monat
dasselbe zu bemerken, so z. B. in Ansehung der „öffentlichen Stimmung“.
Bei solchen Rubriken genügt es, wenn in dem ersten Zeitungsberichte
eines jeden Jahres das Gehörige angezeigt und, sofern keine Veränderung
eingetreten ist, in den folgenden nur darauf Bezug genommen wird.
4. Da, wo die Regierungen mit Verwaltung der indirekten Abgaben nichts
zu tun haben, ist dasjenige, was sie in bezug auf diese Verwaltung und den
Einfluß der indirekten Steuern auf die davon zunächst betroffenen Ge
werbe, den Handel und die Volksstimmung in den Zeitungsbericht auf
nehmen, vorher durch Rücksprache mit den betreffenden Provinzial-Steuer-
direktoren zu vervollständigen oder zu berichtigen, damit nicht entstellte
Angaben und einseitige Ansichten nachher weitläufige Verhandlungen nötig
machen. Es wird nicht beabsichtigt, daß die Königlichen Regierungen
sich des eigenen Urteils und der Mitteilung eigener Wahrnehmungen über
dergleichen Gegenstände enthalten, sondern nur, daß sie nicht anders als
völlig unterrichtet davon sprechen, ihren Bemerkungen dadurch mehr Wert
geben und den Zeitungsbericht nicht zur Veranlassung von Belehrungen
oder Berichtigungen machen, die sie in ihrer Nähe und in ihrer verfassungs
mäßigen Stellung zu dem Provinzial-Steuerdirektor sich früher und auf
kürzerem Wege verschaffen können.
Die nämliche Bemerkung gilt von den Geschäften der Generalkom-