Full text: Statistik und Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung der preussischen Verwaltungsreform

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ergingen aber erst durch das Ministerialreskript vom 16. Oktober 1835, das 
folgendes bestimmt: 
Zirkularreskript der königl. Ministerien 
an sämtliche königl. Regierungen vom 
16. Oktober 1835. 
Se. Majestät der König haben Allerhöchst bemerkt, daß die Zeitungsberichte 
der königlichen Regierungen in den Rubriken nicht übereinstimmen, auch daß der 
Inhalt derselben nicht nach gleichmäßigen Grundsätzen ausgefüllt wird, und des 
halb die Aufstellung eines Schemas zum Zeitungsberichte für sämtliche Regierungen 
anbefohlen. Nach diesem Schema, welches anliegend (a) erfolgt, sind von jetzt 
ab die Berichte abzufassen und dabei nachfolgende Bestimmungen zu beobachten. 
1. Der Zweck der Zeitungsberichte ist, Sr. Majestät eine gedrängte historische 
Übersicht nicht nur von den erheblichen Ereignissen des Monats, sondern 
auch von dem Zustande der Provinz und deren Verwaltung zu geben. 
2. In der Fassung der Berichte muß Kürze und Bündigkeit vorherrschen; 
sie müssen nicht mit Details überladen werden, welche entweder nicht 
wesentlich zur Sache gehören oder nicht wichtig genug sind, um zu Sr. Maje 
stät Allerhöchster Kenntnis gebracht zu werden. Es ist demnach nicht 
der Zweck des aufgestellten Schemas, die Berichte durch Anwendung des 
selben ausführlicher zu machen; vielmehr soll die Beachtung der Rubriken, 
bei gleicher und vielleicht noch größerer Reichhaltigkeit des Inhalts, eine 
kürzere und übersichtlichere Gestaltung ihrer Form möglich machen, ohne 
daß dabei die Lebendigkeit der Darstellung leide. 
3. Von den vorgeschriebenen Rubriken darf keine übergangen werden, son 
dern wenn es für die eine oder die andere an Stoff zur Ausfüllung fehlen 
sollte, muß solches in derselben angeführt, die Rubrik aber nicht leer ge 
lassen werden. Bei manchen Rubriken wird es nicht nötig sein, jeden Monat 
dasselbe zu bemerken, so z. B. in Ansehung der „öffentlichen Stimmung“. 
Bei solchen Rubriken genügt es, wenn in dem ersten Zeitungsberichte 
eines jeden Jahres das Gehörige angezeigt und, sofern keine Veränderung 
eingetreten ist, in den folgenden nur darauf Bezug genommen wird. 
4. Da, wo die Regierungen mit Verwaltung der indirekten Abgaben nichts 
zu tun haben, ist dasjenige, was sie in bezug auf diese Verwaltung und den 
Einfluß der indirekten Steuern auf die davon zunächst betroffenen Ge 
werbe, den Handel und die Volksstimmung in den Zeitungsbericht auf 
nehmen, vorher durch Rücksprache mit den betreffenden Provinzial-Steuer- 
direktoren zu vervollständigen oder zu berichtigen, damit nicht entstellte 
Angaben und einseitige Ansichten nachher weitläufige Verhandlungen nötig 
machen. Es wird nicht beabsichtigt, daß die Königlichen Regierungen 
sich des eigenen Urteils und der Mitteilung eigener Wahrnehmungen über 
dergleichen Gegenstände enthalten, sondern nur, daß sie nicht anders als 
völlig unterrichtet davon sprechen, ihren Bemerkungen dadurch mehr Wert 
geben und den Zeitungsbericht nicht zur Veranlassung von Belehrungen 
oder Berichtigungen machen, die sie in ihrer Nähe und in ihrer verfassungs 
mäßigen Stellung zu dem Provinzial-Steuerdirektor sich früher und auf 
kürzerem Wege verschaffen können. 
Die nämliche Bemerkung gilt von den Geschäften der Generalkom-
	        
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