Full text : Statistik und Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung der preussischen Verwaltungsreform

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4.  die  wissenschaftliche  Deputation  für  das  Medizinalwesen  usw.
5.  die  eigenen  allgemeinen  Bildungsanstalten  für  das  Medizinalwesen.
6.  die  Charitee  in  Berlin.
7.  das  Statistische  Bureau.

Anlage  IV.
(No.  95)  Königlicher  Befehl  vom  24.  April  1812,  wegen  einiger  näheren  Bestimmungen ­
  der  Verordnung  vom  27.  Oktober  1810,  über  die  veränderte  Verfassung
aller  obersten  Staatsbehörden  in  der  Preußischen  Monarchie.
—  Gesetzsammlung  1812.  Seite  43  —
An  den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg.
Da  allgemeine  Übersicht  und  Kontrolle  vorzüglich  zu  Ihrem  Amte  gehören,
so  sollen  Ihnen,  außer  der  Oberrechnungskammer,  auch  das  statistische
Bureau  und  die  allgemeine  Staats-Buchhalterei  unmittelbar  untergeordnet  sein.
Anlage  V.
Instruktion  zur  Geschäftsführung  der  Regierungen  in  den  Königlich  Preußischen
Staaten.  Vom  23.  Oktober  1817.
—  Gesetzsammlung  1817.  Seite  248  —
Abschnitt  I.
Von  dem  Geschäftskreise  der  Regierungen  und  ihrer
Abteilungen.
Allgemeine  Bestimmungen.
§  1.  Der  Geschäftskreis  der  Regierungen  erstreckt  sich  auf  alle  Gegenstände
der  inneren  Landes-Verwaltung,  welche  von  Unserm  Staatskanzler,  den  Ministern
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern,  der  geistlichen  Angelegenheiten  und
des  öffentlichen  Unterrichts,  des  Krieges,  der  Polizei,  der  Finanzen  und  des  Handels ­
  abhängen,  insoweit  diese  Gegenstände
a)  überhaupt  von  einer  Territorialbehörde  verwaltet  werden  können,  und
b)  für  selbige  nicht  besondere  Verwaltungsbehörden  angeordnet,  oder  sie
andern  Behörden  ausdrücklich  übertragen  sind.
Ressort  der  ersten  Abteilung  der  Regierung.
Von  diesen  Gegenständen  gehören  vor  die  erste  Abteilung  der  Regierung:

9.  Sammlung  aller  statistischen  Nachrichten;  ihr  Ordnen  und  Zusammenstellen ­
  zu  Generalwerken.
Abschnitt  II.
Von  den  Befugnissen  und  Obliegenheiten  der  Regierungen  und  ihrer  Abteilungen ­
  in  dem  ihnen  angewiesenen  Geschäftskreise.
A.  Allgemein  für  beide  Abteilungen  und  deren  Plenum  geltend

B.  Für  die  erste  Abteilung
Allgemeine  Vorschriften  für  dieselbe  und  besondere  Fälle,  wo  sie  zu  berichten ­
  hat
            
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