Full text : Statistik und Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung der preussischen Verwaltungsreform

32

missionen  zur  Regulierung  der  gutsherrlich-bäuerlichen  Verhältnisse,  Gemeinheitsteilungen ­
  usw.
5.  Vorkommende  tabellarische  Übersichten  sollen  nicht  in  den  Bericht  selbst
verwebt,  sondern  als  Beilagen  angefügt  und  an  der  betreffenden  Stelle
nur  darauf  hingewiesen  werden.
Jedem  Berichte  muß  beigefügt  werden:
I.  Die  Nachweisung  von  den  Durchschnittsmarktpreisen  des  Getreides,
des  Rauchfutters,  der  Kartoffeln,  sowie  der  übrigen  Hauptconsumtibilien,
  mit  Angabe  der  Maßbestimmungen  beim  Holze  nach  kubischem
Inhalt;
IX.  Die  Übersicht  des  Kassenabschlusses  der  Regierungs-Hauptkasse,
und  zwar:
x.  Bestand  vom  vorigen  Monat,
2.  Einnahme  im  laufenden  Monat,
3.  Totaleinnahme,
4.  Ausgabe  im  Monat  (darunter  zur  General-Staatskasse  abgeführte
Überschüsse),
5.  Bestand,
6.  darunter  Vorschüsse,
7.  mithin  wirkliche  Bestände,  und  zwar:
a)  in  baren  disponiblen  Geldern,
b)  in  baren  Depositis,
c)  in  Staatspapieren  und  Dokumenten.
Davon  gehören:
a)  der  Königlichen  Kasse,
b)  nicht  Königliche  Fonds.
Von  denjenigen  Regierungen,  in  deren  Bezirke  sich  Haupthandelsplätze  befinden:
III.  Die  Preistabelle  der  Kolonial-  und  anderen  ausländischen  Waren.
Von  den  Regierungen  der  Küstendepartements
IV.  eine  Nachweisung  der  ein-  und  ausgegangenen  Schiffe.
Von  denjenigen  Regierungen,  in  deren  Bezirk  Messen  gehalten  werden,  in  den
Meßmonaten  :
V.  Eine  Nachweisung  der  auf  den  Messen  ein-  und  ausklarierten  Waren.
6.  In  bezug  auf  den  Einsendungstermin  der  Zeitungsberichte  verbleibt  es  bei
der  Bestimmung  des  Zirkularreskriptes  vom  5.  Oktober  1812,  wonach  dieselben ­
  unfehlbar  mit  der  ersten  Post  in  der  dem  Monat,  für  welchen  der
Bericht  erstattet  wird,  nächstfolgenden  Woche  abgesendet  werden  müssen.
Die  Königliche  Regierung  wird  hierdurch  angewiesen,  sich  nunmehr
bei  der  Abfassung  des  an  des  Königs  Majestät  monatlich  zu  erstattenden
Zeitungsberichts  nach  diesen  Allerhöchsten  Bestimmungen  zu  achten.
Berlin,  den  16.  Oktober  1835.
Schema
zum  monatlichen  Immediat-Zeitungsberichte  der  Königlichen  Regierungen.
1.  Witterung.
Allgemeiner  Charakter  derselben,  Resultate  des  Thermometer-  und
Barometerstandes  (Angabe  der  täglichen  Beobachtungen  ist  nicht  er ­
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.