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Die Schlidjtungsordnung.
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Die lebten Abfhnitte des Entwurfs enthalten Andeutungen über
die fogenannten Tarifgemeinfhaften (Gruppen von Arbeit-
geber= und Arbeitnehmerverbänden, wie 3. B. die bereits beitehende
Buchöruckertarifgemeinfhaft) über Tarifgeridhte und Tarif:
ämter. Diefe Tarifinjtanzen follen die Durchführung der Tarif-
verträge fördern, überwachen und die fid aus den Tarifverträgen
zrgebenden befonderen Rechtsverhältnifje regeln. Wie dies im ein-
zelnen gefchieht, wird davon abhängen, in welder Weife das
Schlihtungswefjen und überhaupt die gefamte Arbeitsgerichtsbar:
keit endgültig geregelt wird.
8 7. Die Schlightungsordnung.
Aug die ShHligHtungsordnung ift no Zukunftsmulfik.
Der Entwurf, dem der fozialpolitifjhe Ausfhuß des Reichswirt-
jhaftsrates feine Zuftimmung bereits gegeben hat, baut fig auf
drei Grundfägen auf: erftens auf der Beftimmung, daß
vereinbarte, d. h. alfjo tariflig-paritätifdhe Sclid-
tungsinjtanzen den Schlidhtungsbehörden, d. h. den öffent»
lien Schlidtungsftellen, vorgehen, zweitens auf dem Der-«
langen, daß Ausfperrungen und Arbeitseinfjtellungen
nicht jtattfinden dürfen, bevor die ShHlidhtungsinjtanz an-
gerufen ijt und einen Schiedsfpruch gefällt hat, drittens
darauf, daß audy gegen den Willen einer Partei ein ShHieds-
iprud für verbindlich erklärt werden kann, „wenn die in
ihm getroffene Regelung bei gerechter Abwägung der Intereffen
deider Teile der Billigkeit entfprigt und ihre DurHführung
zum Scohuße des allgemeinen Wirtfhaftslebens un»
erLäßlich ft.“
Der erilte Grundfag fchafft eine grundlegende Neue-
rung und feine Annahme durdy den Reichstag würde eine
neuerlide große Stärkung der Arbeitnehmer: und Arbeitgeber»
organifationen mit fidy bringen. Die Bedeutung der verein.
harten Schlidtungsitellen wird no dadurch gehoben, daß ihre
Ausgeftaltung völlig in die Hand der vertragfdhließenden Parteien
gegeben ijft. Nur wo Dereinbarungen fehlen, treten die Dors
jqriften der Schlidtungsordnung felbjt in Kraft. Die öffent-
liden Schlidtungsitellen follen fig folgendermaßen aufbauen:
die Grundlage bilden die örtlidgen Einigungsämter mit fad-
fiher Gliederung, diefe werden zufammengefaßt in Landes-
ziniqgqunasämtern: die Krönung des Gebäudes und zugleich