Full text : Der Wirtschaftskrieg

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Londoner  Deklaration  vom  26.  Februar  1909,  betreffend ­
  das  Seekriegsrecht,  halten  zu  wollen.  In
Artikel  22  und  24  dieser  Deklaration  sind  nachstehende
Gegenstände  und  Stoffe  als  Kriegskouterbande  angeführt, ­
  und  zwar:
I.  Als  absolute  Kriegskonterbande:
1.  Waffen  jeder  Art,  mit  Einschluß  der  Jagdwaffen ­
  und  ihre  als  solche  kenntlichen  Bestandteile;
2.  Geschosse,  Patronen  und  Kartuschen  jeder
Art  sowie  ihre  als  solche  kenntlichen  Bestandteile;
3.  Schießpulver  und  Sprengstoffe,  die  speziell
für  den  Krieg  bestimmt  sind;
4.  Lafetten,  Munitionswagen,  Protzen,  Proviantwagen, ­
  Feldschmieden  und  ihre  als  solche  kenntlichen ­
  Bestandteile;
5.  militärische,  als  solche  kenntliche  Kleidungsund ­
  Ausrüstungsstücke;
6.  militärisches,  als  solches  kenntliches  Geschirr
jeder  Art;
7.  für  den  Krieg  benutzbare  Reit-,  Zug-  und
Tragtiere;
8.  Lagergerät  und  seine  als  solche  kenntlichen
Bestandteile;
9.  Panzerplatten  ;
10.  Kriegsschiffe  und  sonstige  Kriegsfahrzeuge
sowie  solche  Bestandteile,  die  nach  ihrer  besonderen
Beschaffenheit  nur  auf  einem  Kriegsfahrzeuge  benutzt
werden  können;
11.  Werkzeuge  und  Vorrichtungen,  die  ausschließlich ­
  zur  Anfertigung  von  Kriegsmunition  oder
zur  Anfertigung  und  Ausbesserung  von  Waffen  und
von  Landkriegs-  oder  Seekriegsmaterial  hergestellt  sind.
II.  Als  bedingte  Kriegskonterbande:
1.  Lebensmittel;
2.  Fourage  und  zur  Viehfütternng.  geeignete
Körnerfrüchte;
3.  für  militärische  Zwecke  geeignete  Kleidungsstücke, ­
  Kleidungsstoffe  und  Schuhwerk;
4.  Gold  und  Silber,  geprägt  und  in  Barren,
sowie  Papiergeld;
5.  für  den  Krieg  verwendbare  Fahrzeuge  jeder
Art  und  ihre  Bestandteile;
6.  Schiffe,  Boote  und  Wasserfahrzeuge  jeder
Art,  Schwimmdocks  und  Vorrichtungen  für  Trockendocks ­
  sowie  ihre  Bestandteile;
7.  festes  oder  rollendes  Eisenbahnmaterial,
Telegraphen,  Funkentelegraphen-  und  Telephonmaterial ­
  ;
8.  Luftschiffe  und  Flugmaschinen,  ihre  als  solche
kenntlichen  Bestandteile  sowie  Zubehörstücke,  Gegenstände ­
  und  Stoffe,  die  erkennbar  zur  Luftschiffahrt
oder  zu  Flugzwecken  dienen  sollen;
9.  Feuerungsmaterial  und  Schmierstoffe;
10.  Schießpulver  und  Sprengstoffe,  die  nicht
speziell  für  den  Krieg  bestimmt  sind;
11.  Stacheldraht  sowie  die  zu  seiner  Befestigung
oder  Zerschneidung  dienenden  Werkzeuge;

12.  Hufeisen  und  Hufschmiedematerial;
13.  Geschirre  und  Sattelzeug;
14.  Doppelgläser,  Fernrohre,  Chronometer  und
nautische  Instrumente  aller  Art.
Nach  Artikel  30  der  Londoner  Seekriegsrechtsdeklaration ­
  unterliegen  die  Gegenstände  der
absolutenKonterbandeder  Beschlagnahme,
wenn  festgestellt  ist,  daß  sie  nach  dem  feindlichen  oder
vom  Feinde  besetzten  Göbiete  oder  nach  den  feindlichen
Streitkrästen  bestimmt  sind,  gleichgültig,  ob  die  Zuführung ­
  dieser  Gegenstände  unmittelbar  erfolgt  oder
ob  sie  noch  einer  Umladung  oder  einer  Beförderung
zu  Lande  bedarf.
Dagegen  unterliegen  nach  Artikel  33  der  genannten ­
  Deklaration  dieGegen  st  änded  erbedingten ­
  Konterbande  der  Beschlagnahme,
wenn  festgestellt  ist,  daß  sie  für  den  Gebrauch  der
Streitkräfte  oder  der  Verwaltungsstellen  des  feindlichen ­
  Staates  bestimmt  sind,  es  wäre  denn,  daß  im
letzteren  Falle  nach  Ausweis  der  Umstände  diese
Gegenstände  tatsächlich  für  den  in  Gang  befindlichen
Krieg  nicht  benutzt  werden  können.  Der  letztere  Vorbehalt ­
  findet  auf  die  unter  II.,  Punkt  4,  bezeichneten
Gegenstände  keine  Anwendung.
Erlaß  des  k.  k.  Handelsministeriumsvom
  28.  Jänner  1915,  Zahl  1312,'IV
ex  15,  betreffend  Ausdehnung  der  Konterbandeliste. ­

An  die  Handels-  und  Gewerbekammer,  Wien.
Mit  Verbalnote  des  k.  u.  k.  Ministeriums  des
Äußern  vom  14.  Jänner  1915,  Zahl  2989/7,  wurde
den  neutralen  Mächten  bekanntgegeben,  daß  in  Hinkunst ­
  die  k.  n.  k.  Seestreitkräfte  außer  den  in  Art.  24
der  Londoner  Seekriegsrechts-Deklaration  aufgezählten ­
  Gegenständen  und  Stoffen  auch  die  nachstehenden ­
  Materialien  als  bedingte  Konterbande
betrachtet  werden:
1.  Kupfer,  unbearbeitet;
2.  Blei  in  Blöcken,  Platten  oder  Röhren;
3.  Hölzer  jeder  Art,  roh  oder  bearbeitet,  insbesondere ­
  auch  behauen,  gesägt,  gehobelt,  genutet;
Holzkohlenteer;
4.  Schwefel,  roh  oder  gereinigt;  Schwefelsäure;
5.  Aluminium;
6.  Nickel.
b)  Blockade.
Blockierung  der  Küste  Montenegros  durch  österreichisch-ungarische ­
  Seestreitkräfte.
Der  k.  u.  k.  Linienschiffskapitän  Anton  Casa  hat
gestern,  10.  d.,  folgende  Deklaration  erlassen:
„Ich  Endesgefertigter  k.  u.  k.  Linienschiffskapilän
Anton  Casa,  Kommandant  der  österreichisch-ungarischen
Seestreitkräfte  in  den  montenegrinischen  Gewässern,  erkläre ­
  im  Hinblick  ans  den  zwischen  der  österreichischungarischen ­
  Monarchie  und  dem  Königreich  Montenegro
bestehenden  Kriegszustand  auf  Grund  meiner  Macht  -
Vollkommenheit  Nachstehendes:
            
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