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Londoner Deklaration vom 26. Februar 1909, betreffend
das Seekriegsrecht, halten zu wollen. In
Artikel 22 und 24 dieser Deklaration sind nachstehende
Gegenstände und Stoffe als Kriegskouterbande angeführt,
und zwar:
I. Als absolute Kriegskonterbande:
1. Waffen jeder Art, mit Einschluß der Jagdwaffen
und ihre als solche kenntlichen Bestandteile;
2. Geschosse, Patronen und Kartuschen jeder
Art sowie ihre als solche kenntlichen Bestandteile;
3. Schießpulver und Sprengstoffe, die speziell
für den Krieg bestimmt sind;
4. Lafetten, Munitionswagen, Protzen, Proviantwagen,
Feldschmieden und ihre als solche kenntlichen
Bestandteile;
5. militärische, als solche kenntliche Kleidungsund
Ausrüstungsstücke;
6. militärisches, als solches kenntliches Geschirr
jeder Art;
7. für den Krieg benutzbare Reit-, Zug- und
Tragtiere;
8. Lagergerät und seine als solche kenntlichen
Bestandteile;
9. Panzerplatten ;
10. Kriegsschiffe und sonstige Kriegsfahrzeuge
sowie solche Bestandteile, die nach ihrer besonderen
Beschaffenheit nur auf einem Kriegsfahrzeuge benutzt
werden können;
11. Werkzeuge und Vorrichtungen, die ausschließlich
zur Anfertigung von Kriegsmunition oder
zur Anfertigung und Ausbesserung von Waffen und
von Landkriegs- oder Seekriegsmaterial hergestellt sind.
II. Als bedingte Kriegskonterbande:
1. Lebensmittel;
2. Fourage und zur Viehfütternng. geeignete
Körnerfrüchte;
3. für militärische Zwecke geeignete Kleidungsstücke,
Kleidungsstoffe und Schuhwerk;
4. Gold und Silber, geprägt und in Barren,
sowie Papiergeld;
5. für den Krieg verwendbare Fahrzeuge jeder
Art und ihre Bestandteile;
6. Schiffe, Boote und Wasserfahrzeuge jeder
Art, Schwimmdocks und Vorrichtungen für Trockendocks
sowie ihre Bestandteile;
7. festes oder rollendes Eisenbahnmaterial,
Telegraphen, Funkentelegraphen- und Telephonmaterial
;
8. Luftschiffe und Flugmaschinen, ihre als solche
kenntlichen Bestandteile sowie Zubehörstücke, Gegenstände
und Stoffe, die erkennbar zur Luftschiffahrt
oder zu Flugzwecken dienen sollen;
9. Feuerungsmaterial und Schmierstoffe;
10. Schießpulver und Sprengstoffe, die nicht
speziell für den Krieg bestimmt sind;
11. Stacheldraht sowie die zu seiner Befestigung
oder Zerschneidung dienenden Werkzeuge;
12. Hufeisen und Hufschmiedematerial;
13. Geschirre und Sattelzeug;
14. Doppelgläser, Fernrohre, Chronometer und
nautische Instrumente aller Art.
Nach Artikel 30 der Londoner Seekriegsrechtsdeklaration
unterliegen die Gegenstände der
absolutenKonterbandeder Beschlagnahme,
wenn festgestellt ist, daß sie nach dem feindlichen oder
vom Feinde besetzten Göbiete oder nach den feindlichen
Streitkrästen bestimmt sind, gleichgültig, ob die Zuführung
dieser Gegenstände unmittelbar erfolgt oder
ob sie noch einer Umladung oder einer Beförderung
zu Lande bedarf.
Dagegen unterliegen nach Artikel 33 der genannten
Deklaration dieGegen st änded erbedingten
Konterbande der Beschlagnahme,
wenn festgestellt ist, daß sie für den Gebrauch der
Streitkräfte oder der Verwaltungsstellen des feindlichen
Staates bestimmt sind, es wäre denn, daß im
letzteren Falle nach Ausweis der Umstände diese
Gegenstände tatsächlich für den in Gang befindlichen
Krieg nicht benutzt werden können. Der letztere Vorbehalt
findet auf die unter II., Punkt 4, bezeichneten
Gegenstände keine Anwendung.
Erlaß des k. k. Handelsministeriumsvom
28. Jänner 1915, Zahl 1312,'IV
ex 15, betreffend Ausdehnung der Konterbandeliste.
An die Handels- und Gewerbekammer, Wien.
Mit Verbalnote des k. u. k. Ministeriums des
Äußern vom 14. Jänner 1915, Zahl 2989/7, wurde
den neutralen Mächten bekanntgegeben, daß in Hinkunst
die k. n. k. Seestreitkräfte außer den in Art. 24
der Londoner Seekriegsrechts-Deklaration aufgezählten
Gegenständen und Stoffen auch die nachstehenden
Materialien als bedingte Konterbande
betrachtet werden:
1. Kupfer, unbearbeitet;
2. Blei in Blöcken, Platten oder Röhren;
3. Hölzer jeder Art, roh oder bearbeitet, insbesondere
auch behauen, gesägt, gehobelt, genutet;
Holzkohlenteer;
4. Schwefel, roh oder gereinigt; Schwefelsäure;
5. Aluminium;
6. Nickel.
b) Blockade.
Blockierung der Küste Montenegros durch österreichisch-ungarische
Seestreitkräfte.
Der k. u. k. Linienschiffskapitän Anton Casa hat
gestern, 10. d., folgende Deklaration erlassen:
„Ich Endesgefertigter k. u. k. Linienschiffskapilän
Anton Casa, Kommandant der österreichisch-ungarischen
Seestreitkräfte in den montenegrinischen Gewässern, erkläre
im Hinblick ans den zwischen der österreichischungarischen
Monarchie und dem Königreich Montenegro
bestehenden Kriegszustand auf Grund meiner Macht -
Vollkommenheit Nachstehendes: