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So hat Se. Majestät im Einvernehmen mit
Seinem Kronrat folgendes verordnet:
1. Kein Handelsschiff, das nach dem 1. März 1915
seinen Abgangshafen verläßt, darf seine Reise nach
einem deutschen Hafen fortsetzen, wenn es nicht einen
Paß erhält, welcher es zur Fortsetzung seiner Reise
nach einem in dem Passe namhaft zu machenden neu
tralen oder verbündeten Hafen berechtigt; an Bord
eines solchen Schiffes geladene Güter müssen in einem
britischen Hafen gelöscht und in den Gewahrsam des
Marschalls des Prisengerichtshoses genommen werden.
Die so gelöschten und nicht Kriegskonterbande bildenden
Güter sollen, wenn sie nicht für den Bedarf Sr. Ma
jestät in Anspruch genommen werden, auf Beschluß des
Prisengerichtshofes unter den nach Lage der Verhält
nisse für angebracht gehaltenen Bedingungen dem Be
rechtigten wieder zufallen.
2. Kein Handelsschiff, welches nach dem 1. März
1915 einen deutschen Hafen verlassen hat, darf seine
Fahrt mit den in einem solchen Hafen geladenen
Gütern fortsetzen. Alle so geladenen Güter müssen in
einem britischen oder verbündeten Hafen gelöscht werden.
Die so in einem britischen Hafen gelöschten Güter sind
in den Gewahrsam des Marschalls des Prisengerichts
hofes zu nehmen und, sofern sie nicht für den Bedarf
Sr. Majestät in Anspruch genommen werden, zurück
zubehalten und auf Veranlassung des Prisengerichts
hofes zu verkaufen. Der Erlös aus den so verkauften
Gütern ist bei dem Prisengerichtshof einzuzahlen und
unterliegt der weiteren Verfügung gemäß den von dem
Gerichtshöfe nach Lage der Umstände zu treffenden
Bestimmungen. Indes darf der Erlös aus dem Ver
kaufe solcher Waren von dem Prisengerichtshofe nicht
vor Friedensschluß ausgezahlt werden, abgesehen auf
Antrag des zuständigen Vertreters der Krone, sofern
nachgewiesen wird, daß die Waren vor Erlaß dieser
Verordnung neutrales Eigentum geworden sind. Keine
hierin enthaltene Vorschrift soll ferner bei ensprechendem
Antrag des zuständigen Beamten der Krone die Frei
gabe von neutralem Eigentum, das in einem feind
lichen Hafen geladen worden ist, verhindern.
3. Jedes Handelsschiff, das nach dem 1. März
1915 seinen Abgangshafen verlassen hat. kann auf
seinem Wege nach einem nichtdeutschen Hafen, wenn
es Güter mit feindlicher Bestimmung oder feindlichen
Eigentums führt, veranlaßt werden, diese Güter in
einem britischen oder verbündeten Hafen zu löschen.
Die so in einem britischen Hafen gelöschten Güter sind
in den Gewahrsam des Marschalls des Prisengerichts
hofes zu nehmen und, falls sie nicht Kriegskonterbande
sind und nicht für den Bedarf Sr. Majestät in Anspruch
genommen werden, durch Beschluß des Prisengerichts
hofes unter den nach Lage der Verhältnisse für ange
bracht gehaltenen Bedingungen dem Berechtigten zur
Verfügung zu stellen. Dieser Artikel soll indes in den
Fällen der Ziffer 2 oder 4 dieser Verordnung keine
Anwendung finden.
4. Jedes Handelsschiff, das nach dem 1. März
1915 einen nichtdeutschen Hafen verlassen hat und
Waren feindlichen Ursprunges oder feindlichen Eigen
tums an Bord hat, kann veranlaßt werden, diese
Güter in einem britischen oder verbündeten Hafen zu
löschen. Die so in einem britischen Hafen gelöschten
Waren sind in den Gewahrsam des Marschalls des
Prisengerichtshofes zu nehmen und, sofern sie nicht für
den Bedarf Sr. Majestät in Anspruch genommen werden,
zurückzubehalten oder auf Veranlassung des Prisen
gerichtshofs zu verkaufen. Der Erlös der so verkauften
Waren ist bei dem Prisengerichtshof einzuzahlen und
unterliegt der weiteren Verfügung gemäß den von dem
Gerichtshöfe nach Lage der Umstände zu treffenden
Anordnungen. Indes darf der Erlös aus dem Ver
kaufe solcher Waren von dem Prisengerichtshofc nicht
vor Friedensschluß ausgezahlt werden, abgesehen auf
Antrag des zuständigen Vertreters der Krone, falls
nachgewiesen wird, daß die Waren vor Erlaß dieser
Verordnung neutrales Eigentum geworden find. Keine
hierin enthaltene Vorschrift soll ferner bei entsprechendem
Antrag des zuständigen Vertreters der Krone die Frei
gabe neutralen Eigentums feindlichen Ursprunges ver
hindern.
5. (1) Wer Anspruch darauf erhebt, bei den nicht
Kriegskonterbande bildenden Waren, die gemäß dieser
Verordnung in den Gewahrsam des Marschalls des
Prisengerichtshofs gebracht worden sind, oder an dem
Erlös aus solchen Waren beteiligt zu sein oder irgend
einen Anspruch darauf zu haben, kann ohne Verzug vor
dem Prisengerichtshofe Klage gegen den zuständigen
Vertreter der Krone erheben und einen Beschluß auf
Aushändigung der Waren oder auf Zahlung des Er
löses daraus an ihn oder einen anderen, je nach den
Umständen des Falles, beantragen.
(2) Praxis und Art des Verfahrens des Priscn-
gerichtshofs sollen, soweit angängig, mutatis mutandis
auch bei etwaigen nach der Entscheidung zu führenden
Prozessen befolgt werden.
6. Ein Handelsschiff, das von einem britischen oder
verbündeten Hafen nach einem neutralen Hafen aus
klariert ist oder das die Erlaubnis zur Fahrt erhalten
hat. weil es offenkundig nach einem neutralen Hafen
bestimmt ist, soll, wenn es nach einem feindlichen
Hafen weiter fährt, bei einer etwaigen Aufbringung
auf einer späteren Fahrt der Einziehung unterliegen.
7. Keine Vorschrift dieser Verordnung soll so aus
gelegt werden, als ob dadurch eine unabhängig von
dieser Verordnung etwa verwirkte Kaperung oder Ein
ziehung von Schiffen oder Waren beeinträchtigt würde.
8. Keine Vorschrift dieser Verordnung soll eine
Milderung von Bestimmungen dieser Verordnung ver
hindern in Bezug auf Handelsschiffe eines solchen
Landes, welches die Erklärung abgibt, daß kein Han
delsverkehr nach oder von Deutschland und auch kein solcher,
der deutschen Staatsangehörigen gehört, den Schutz
seiner Flagge genießen soll.
(„Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft"
Nr. 48 vom 23, Juni 1915.)