Full text : Der Wirtschaftskrieg

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schäfte  nur  unter  ben  turn  dem  Generalgouverneur
im  Rate  festgesetzten  Bedingungen  oder  Beschränkungen ­
  betreiben  oder  über  irgendwelches  Eigentum ­
  nur  nach  Maßgabe  der  von  dem  Generalgouverneur
  im  Rate  erlassenen  Anordnungen  verfügen ­
  dürfen.
3  A.  Die  gemäß  Abschnitt  Z  gegebene  Machtbefugnis ­
  kann,  soweit  sie  anwendbar  ist,  ausgeübt  werden
hinsichtlich  einer  Gesellschaft  oder  Vereinigung  oder  einer
Mehrheit  von  Einzelpersonen,  gleichviel  ob  sie  eingetragen
sind  oder  nicht,  bei  welchen  ein  Mitglied  oder  Angestellter
ein  Ausländer  ist  oder  bei  welchen  am  3.  August  1914
ein  Mitglied  oder  Angestellter  Ausländer  war.
4.  (1.)  Wer  gegen  die  Vorschriften  einer  auf  Grund
von  Abschnitt  3  erlassenen  Verfügung  handelt  oder  zu
handeln  unternimmt,  wird  mit  Gefängnis  beliebiger  Art
bis  zu  3  Jahren  oder  mit  einer  Geldstrafe  oder  mit
beiden  bestraft.
(2.)  Falls  eine  Gesellschaft,  Vereinigung  oder
eine  Mehrheit  von  Einzelpersonen  etwas  unternommen
hat,  was  als  Vergehen  gemäß  Unterabschnitt  (1)  anzusehen ­
  ist,  so  gilt  jedes  Mitglied  oder  jeder  Angestellte
der  Gesellschaft,  Vereinigung  usw.,  welcher  bewußt  an
der  Handlung  beteiligt  ist,  als  ein  Übertreter  im  Sinne
des  genannten  Unterabschnitts.
5.  (1.)  Der  Generalgouverneur  im  Rate  oder  jede
Lokalregierung  kann  durch  Bekanntmachung  in  der  Gazette
of  Jndia  oder  gegebenenfalls  in  der  örllichen  amtlichen
Gazette  anordnen,  daß  innerhalb  eines  in  der  Bekanntmachung ­
  genau  anzugebenden  Gebiets  jeder  Hausbesitzer,
in  deffen  Hause  ein  Ausländer  zeitweilig  oder  dauernd
wohnt,  der  zuständigen  Behörde  in  vorgeschriebener
Weise  den  Namen  des  Ausländers  sowie  andere  geforderte ­
  Einzelheiten  über  ihn  und  die  Zeit  seines  Aufenthalts ­
  im  Hause  mitzuteilen  hat.
(2.)  Jeder  Hausbesitzer,  der  es  unterläßt,  den
Vorschriften  einer  gemäß  Unterabschnitt  (1)  erlassenen
Bekanntmachung  nachzukommen,  wird  mit  Gefängnis
irgendwelcher  Art  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  einer
Geldstrafe  bis  zu  500  Rupien  oder  mit  beiden  bestraft.
6.  Wo  gemäß  den  Vorschriften  dieser  Verordnung
der  Generalgouverneur  im  Rate  oder  die  örtliche  Verwaltung ­
  ermächtigt  ist,  eine  Anordnung  in  bezug  auf
Ausländer  zu  treffen  oder  eine  Bekanntmachung  zu  erlassen, ­
  kann  eine  solche  Anordnung  oder  solche  Bekanntmachung ­
  ganz  allgemein  für  Ausländer  oder  für  eine
bestimmte  Klaffe  oder  Art  von  Ausländern  oder  für  bestimmte ­
  Einzelpersonen  erlassen  werden;  auch  können
verschiedene  Bekanntmachungen  hinsichtlich  verschiedener
Klaffen  von  Ausländern  getroffen  oder  erlassen  werden
7.  (1.)  Der  Generalgouverneur  im  Rate  kann  zur
Ausführung  dieser  Verordnung  Aussührungsbestimmungen
  erlaffen.
8.  Der  Generalgouverneur  im  Rate  oder  die  örtliche ­
  Verwaltung  können  jederzeit  die  von  ihnen  auf
Grund  dieser  Verordnung  erlassenen  Anordnungen,  Aussührungsbestimmungen
  oder  Bekanntmachungen  widerrufen ­
  oder  abändern.

10.  Der  Geueralgouverneur  im  Rate  kann  einen
Ausländer  oder  eine  bestimmte  Klasse  oder  Art  von
Ausländern  entweder  vollständig  oder  unter  bestimmten
Bedingungen  von  allen  oder  von  gewissen  Vorschriften
dieser  Verordnung  ausnehmen.
11.  Eine  gemäß  Abschnitt  3  dieser  Verordnung
erlaffene  Anordnung  darf  von  einem  Gerichtshof  nicht
zum  Gegenstand  eines  Rechtsstreits  gemacht  werden.
Eine  im  Versolg  vorstehender  Verordnung  erlaffene
Verfügung  des  Generalgouverneurs  im  Rate  Nr.  807IV
vom  14.  November  1914  bestimmt  folgendes:
3.  Zur  Feststellung,  ob  eine  Gesellschaft,  Firma,
Vereinigung  oder  Mehrheit  von  Einzelpersonen,  gleichviel ­
  ob  eingetragen  oder  nicht,  eine  feindliche  Firma  ist,
kann  jede  Person,  die  zu  diesem  Zwecke  von  der  örtlichen ­
  Regierung  beauftragt  ist,  alle  Bücher  und  Schriftstücke ­
  einsehen,  die  der  Gesellschaft,  Firma  usw.  gehören
oder  unter  deren  Aufsicht  stehen;  sie  kann  ferner  jeden,
der  hinsichtlich  des  Geschäfts  oder  des  Handels  Aufschluß ­
  geben  kann,  veranlassen,  die  erforderlichen  Auskünfte ­
  zu  erteilen.
4.  fl.)  Ein  feindlicher  Ausländer  darf  ebensowenig
wie  eine  feindliche  Firma  in  Britisch-Jndien  Handel
oder  Geschäfte  betreiben  oder  sich  bei  solchen  beteilige»,
cs  sei  denn  auf  Grund  einer  von  dem  Generalgouverneur ­
  im  Rate  oder  mit  seiner  Genehmigung  erteilten
Ermächtigung  und  nur  in  solchem  Umfang  und  unter
solchen  Bedingungen,  Beschränkungen  und  Aufsichtsmaßnahmen, ­
  wie  der  Generalgouverneur  im  Rate  darin
anordnet.  (Diese  Ermächtigung  wird  entweder  Einzelpersonen ­
  besonders  erteilt  oder  als  für  bestimmte  Klaffen
von  Personen  anwendbar  erklärt.)
(2.)  Der  Generalgouverneur  im  Rate  kann  jeder
Zeit  die  gemäß  dem  Unterabschnitt  (1)  gewährte  Ermächtigung ­
  widerrufen  oder  die  daran  geknüpften  Bedingungen, ­
  Beschränkungen  oder  Aufsichtsmaßnahmen
abändern  oder  verschärfen.
5.  (1.)  Jeder  Antrag  auf  Bewilligung  einer  persönlichen ­
  Ausnahmebehandlung  für  einen  feindlichen
Ausländer  oder  eine  feindliche  Firma  ist  in  vorgeschriebener ­
  Form  zu  stellen  und  der  Indischen  Regierung
durch  die  örtliche  Verwaltung,  in  deren  Verwaltungsbereich ­
  der  Hauptgeschäftsort  in  Britisch-Jndien  liegt,
vorzulegen.
(2.)  Anträge  zugunsten  eines  feindlichen  Ausländers
oder  einer  feindlichen  Firma,  die  nicht  in  Britisch-Jndien
ansäffig  oder  gelegen  sind,  sind  von  einem  in  Britisch
Indien  wohnhaften.  Leiter  oder  Vertreter  zu  unterzeichnen. ­

6.  (1.)  Ein  feindlicher  Ausländer  oder  feindliche
Firma,
a)  welchen  eine  Ermächtigung  zur  Vornahme  des
Handels  oder  eine  Beteiligung  daran  versagt
worden  ist,  oder
l>)  welcheverabsäumt  haben,  innerhalb  eines  Monats
von  dem  Tage  dieser  Verordnung  ab,  um  die
Ermächtigung  einzukommen
muß  (sofern  nach  Maßgabe  einer  auf  Grund  dieser  Verordnung ­
  erteilten  allgemeinen  Ermächtigung  nicht  eine
            
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