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des Sachverhaltes zu sorgen und bet feinen Amtshandlungen
mit gleicher Sorgfalt das Interesse des
Kaptors und des aufgebrachten Schiffes zu wahren.
Die Rechte des Kaptors werden im öffentlichen
Interesse durch einen vom Flottenkommando bestimmren
Vertreter der Kriegsmarine geltend gemacht, der
ein bestimmtes Begehren bezüglich der Entscheidung
über die Prise zu stellen hat.
Nach Abschluß der Erhebungen hat der Untersuchungsführer
allen Beteiligten Einsicht in die Akten
zu gewähren und sie zur Erklärung aufzufordern, ob
sie noch etwas zur Wahrung ihrer Rechte anzuführen
haben. Hierauf haben sich der Vertreter der Kriegsmarine
und die Gegner protokollarisch oder schriftlich
zu äußern; sohin sind die Akten, wenn die Untersuchungskommission
sie nicht zu ergänzen notwendig
findet, dem Prisengericht erster Instanz mit einer Einbegleitung
vorzulegen.
8 6. Der Beschlußfassung der Prisen-Untersuchungskomissioii
ist vorbehalten:
1. Die Aufstellung von Kuratoren für die an
Schiff oder Ladung Beteiligten;
2. die Entlöschung des Schiffes, der Verkauf
der Ladung und die Hinterlegung des Erlöses. Der
Verkauf ist nur zulässig, wenn alle Beteiligten zustimmen
oder wenn er zur Rettung vor drohendem
Verderben geboten ist;
3. die Freigebung des als unverdächtig befundenen
Schiffes und der Ladung, die nicht Gegenstand
der Prise ist;
4. jede Verfügung über die Mannschaft und die
Passagiere;
5. die Entscheidung über Beschwerden gegen
Amtshandlungen des Untersuchungsführers.
Die Beschlüsse der Prisen-Untersuchungskommission
unterliegen keinem abgesonderten Rechtszug.
Uber allfällige Beschwerden fällt das Prisengericht
erster Instanz die Entscheidung gleichzeitig mit dem
llrteile.
durch die Erhaltung von Schiff und Ladung während
der Untersuchung erwachsen sind.
Bei Fällung des Urteils haben die geltenden
Gesetze und Vorschriften, die etwa bestehenden einschlägigen
Staatsverträge sowie die allgemein anerkannten
Grundsätze des Völkerrechts als Richtschnur
zu dienen. Das Urteil ist zu begründen und mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Jedem Beteiligten, welcher einen Schriftenempfänger
am Sitze des Prisengerichtes namhaft gemacht
hat, sowie dem k. und !. Kriegsministerium,
Marinesektion, für den Kaptor ist ein Exeinplar des
Urteils zuzufertigen; auch ist dessen sofortige Verlautbarung
in dem Normalverordnungsblatte für die
k. und k. Kriegsmarine zu veranlassen,
8 8. Wird binnen 30 Tagen nach der Verlautbarung
im Verordnungsblatte für die k. und k.
Kriegsmarine gegen das Urteil von keinem Beteiligten
beim Prisengericht erster Instanz schriftliche Berufung
eingelegt, mit der die Rechtsausführung zu
verbinden ist, so erwächst das Urteil in Rechtskraft,
woraus sämtliche Akten zur Vollziehung des Urteils
an die Prisen-Untersuchungskommission zu senden
sind.
Wird Berufung eingelegt, so steht denjenigen
Beteiligten, denen eine Abänderung des 'Erkenntnisses
zum Nachteile gereichen kann, frei, von den
Berufungsschriften beim Vorsitzenden des Prisengerichtes
erster Instanz binnen 14 Tagen nach Ablauf
der Berufungsfrist Einsicht zu nehmen und innerhalb
dieser 14 Tage schriftlich Gegenausführungen
einzubringen.
Nach Ablauf der 14 Tage hat das Prisengericht
erster Instanz die eingelangten Schriften samt
den Untersuchungsakten an das Qberprisengericht zu
leiten und die Prisen-Untersuchungskommission hievon
zu verständigen.
Für die Schöpfung und Kundmachung des Urteils
des Oberprisengerichtes gelten die Vorschriften
des § 7, Absatz 2 und 3.
8 7. Das Prisengericht erster Instanz kann die
Vervollständigung der ihm von der Prisen-Untersuchungskommission
vorgelegten Akten anordnen,
namentlich die Beteiligten zur Beibringung weiterer
Beweismittel zulassen, und zu diesem Behufe die
Akten an die Prisen-Untersuchungskommission zurückleiten.
Das Prisengericht erster Instanz hat im Urteil
auszusprechen, ob das aufgebrachte Schiff und ob die
Ladung und inwieweit die letztere als gute Prise zu
betrachten ist. Es hat. ferner die erforderlichen Verfügungen
über das Schiff, die Ladung und die Mannschaft
zu treffen sowie im Falle der Freigabe eines
Schiffes, das Kriegskonterbande an Bord hatte, die
Kosten festzustellen, die durch das Prisenverfahren und
Nach Fällung des Urteils sind die Akten an
das Prisengericht erster Instanz behufs Verständigung
der Beteiligten und der Prisen-Unterfuchungskommission
zu übersenden.
8 9. Wird das Schiff oder die ganze Ladung
oder ein Teil derselben als gute Prise erklärt, so hat
die Prisen-Untersuchungskommission Weisungen des
Flottenkommandos einzuholen.
Werden Schiff oder Ladung nicht als gute Prise
erklärt, so hat die Prisen-Untersuchungskommission
die Freigebung und Rückstellung an die zur Übernahme
berechtigten Personen, entweder mit oder ohne
Abzug der Kosten, nach Anordnung des prisengerichtlichen
Erkenntnisses zu veranlassen.