Full text : Der Wirtschaftskrieg

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des  Sachverhaltes  zu  sorgen  und  bet  feinen  Amtshandlungen ­
  mit  gleicher  Sorgfalt  das  Interesse  des
Kaptors  und  des  aufgebrachten  Schiffes  zu  wahren.
Die  Rechte  des  Kaptors  werden  im  öffentlichen
Interesse  durch  einen  vom  Flottenkommando  bestimmren
  Vertreter  der  Kriegsmarine  geltend  gemacht,  der
ein  bestimmtes  Begehren  bezüglich  der  Entscheidung
über  die  Prise  zu  stellen  hat.
Nach  Abschluß  der  Erhebungen  hat  der  Untersuchungsführer ­
  allen  Beteiligten  Einsicht  in  die  Akten
zu  gewähren  und  sie  zur  Erklärung  aufzufordern,  ob
sie  noch  etwas  zur  Wahrung  ihrer  Rechte  anzuführen
haben.  Hierauf  haben  sich  der  Vertreter  der  Kriegsmarine ­
  und  die  Gegner  protokollarisch  oder  schriftlich
zu  äußern;  sohin  sind  die  Akten,  wenn  die  Untersuchungskommission ­
  sie  nicht  zu  ergänzen  notwendig
findet,  dem  Prisengericht  erster  Instanz  mit  einer  Einbegleitung ­
  vorzulegen.
8  6.  Der  Beschlußfassung  der  Prisen-Untersuchungskomissioii
  ist  vorbehalten:
1.  Die  Aufstellung  von  Kuratoren  für  die  an
Schiff  oder  Ladung  Beteiligten;
2.  die  Entlöschung  des  Schiffes,  der  Verkauf
der  Ladung  und  die  Hinterlegung  des  Erlöses.  Der
Verkauf  ist  nur  zulässig,  wenn  alle  Beteiligten  zustimmen ­
  oder  wenn  er  zur  Rettung  vor  drohendem
Verderben  geboten  ist;
3.  die  Freigebung  des  als  unverdächtig  befundenen ­
  Schiffes  und  der  Ladung,  die  nicht  Gegenstand
der  Prise  ist;
4.  jede  Verfügung  über  die  Mannschaft  und  die
Passagiere;
5.  die  Entscheidung  über  Beschwerden  gegen
Amtshandlungen  des  Untersuchungsführers.
Die  Beschlüsse  der  Prisen-Untersuchungskommission
  unterliegen  keinem  abgesonderten  Rechtszug.
Uber  allfällige  Beschwerden  fällt  das  Prisengericht
erster  Instanz  die  Entscheidung  gleichzeitig  mit  dem
llrteile.

durch  die  Erhaltung  von  Schiff  und  Ladung  während
der  Untersuchung  erwachsen  sind.
Bei  Fällung  des  Urteils  haben  die  geltenden
Gesetze  und  Vorschriften,  die  etwa  bestehenden  einschlägigen ­
  Staatsverträge  sowie  die  allgemein  anerkannten ­
  Grundsätze  des  Völkerrechts  als  Richtschnur
zu  dienen.  Das  Urteil  ist  zu  begründen  und  mit  einer
Rechtsmittelbelehrung  zu  versehen.
Jedem  Beteiligten,  welcher  einen  Schriftenempfänger ­
  am  Sitze  des  Prisengerichtes  namhaft  gemacht ­
  hat,  sowie  dem  k.  und  !.  Kriegsministerium,
Marinesektion,  für  den  Kaptor  ist  ein  Exeinplar  des
Urteils  zuzufertigen;  auch  ist  dessen  sofortige  Verlautbarung ­
  in  dem  Normalverordnungsblatte  für  die
k.  und  k.  Kriegsmarine  zu  veranlassen,
8  8.  Wird  binnen  30  Tagen  nach  der  Verlautbarung ­
  im  Verordnungsblatte  für  die  k.  und  k.
Kriegsmarine  gegen  das  Urteil  von  keinem  Beteiligten ­
  beim  Prisengericht  erster  Instanz  schriftliche  Berufung
  eingelegt,  mit  der  die  Rechtsausführung  zu
verbinden  ist,  so  erwächst  das  Urteil  in  Rechtskraft,
woraus  sämtliche  Akten  zur  Vollziehung  des  Urteils
an  die  Prisen-Untersuchungskommission  zu  senden
sind.

Wird  Berufung  eingelegt,  so  steht  denjenigen
Beteiligten,  denen  eine  Abänderung  des  'Erkenntnisses ­
  zum  Nachteile  gereichen  kann,  frei,  von  den
Berufungsschriften  beim  Vorsitzenden  des  Prisengerichtes ­
  erster  Instanz  binnen  14  Tagen  nach  Ablauf ­
  der  Berufungsfrist  Einsicht  zu  nehmen  und  innerhalb ­
  dieser  14  Tage  schriftlich  Gegenausführungen
einzubringen.
Nach  Ablauf  der  14  Tage  hat  das  Prisengericht ­
  erster  Instanz  die  eingelangten  Schriften  samt
den  Untersuchungsakten  an  das  Qberprisengericht  zu
leiten  und  die  Prisen-Untersuchungskommission  hievon ­
  zu  verständigen.
Für  die  Schöpfung  und  Kundmachung  des  Urteils ­
  des  Oberprisengerichtes  gelten  die  Vorschriften
des  §  7,  Absatz  2  und  3.

8  7.  Das  Prisengericht  erster  Instanz  kann  die
Vervollständigung  der  ihm  von  der  Prisen-Untersuchungskommission
  vorgelegten  Akten  anordnen,
namentlich  die  Beteiligten  zur  Beibringung  weiterer
Beweismittel  zulassen,  und  zu  diesem  Behufe  die
Akten  an  die  Prisen-Untersuchungskommission  zurückleiten. ­

Das  Prisengericht  erster  Instanz  hat  im  Urteil
auszusprechen,  ob  das  aufgebrachte  Schiff  und  ob  die
Ladung  und  inwieweit  die  letztere  als  gute  Prise  zu
betrachten  ist.  Es  hat.  ferner  die  erforderlichen  Verfügungen ­
  über  das  Schiff,  die  Ladung  und  die  Mannschaft ­
  zu  treffen  sowie  im  Falle  der  Freigabe  eines
Schiffes,  das  Kriegskonterbande  an  Bord  hatte,  die
Kosten  festzustellen,  die  durch  das  Prisenverfahren  und

Nach  Fällung  des  Urteils  sind  die  Akten  an
das  Prisengericht  erster  Instanz  behufs  Verständigung
der  Beteiligten  und  der  Prisen-Unterfuchungskommission
  zu  übersenden.
8  9.  Wird  das  Schiff  oder  die  ganze  Ladung
oder  ein  Teil  derselben  als  gute  Prise  erklärt,  so  hat
die  Prisen-Untersuchungskommission  Weisungen  des
Flottenkommandos  einzuholen.
Werden  Schiff  oder  Ladung  nicht  als  gute  Prise
erklärt,  so  hat  die  Prisen-Untersuchungskommission
die  Freigebung  und  Rückstellung  an  die  zur  Übernahme ­
  berechtigten  Personen,  entweder  mit  oder  ohne
Abzug  der  Kosten,  nach  Anordnung  des  prisengerichtlichen ­
  Erkenntnisses  zu  veranlassen.
            
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