152
halb der dazu gewahrten Fristen nicht zufolge
freiwilliger Vereinbarung an zum Erwerb solchen
Vermögens berechtigte Personen verkauft sind,
werden in öffentlicher Versteigerung verkauft.
2. Die Geltung des Art. 1 erstreckt sich auf Grundstücke,
welche den in diesen Vorschriften bezeichneten
Gesellschaften. Genossenichaften und Einzelpersonen
sowohl auf der Grundlage des Eigentums
wie auch auf derjenigen anderer Liegenschaflsrcchte
der Nutznießung und des Besitzes
gehören, wie z. B. des Zinsrechtes, des Erbbaurechtes,
der Erbpacht, mit Ausnahme nur der
verschiedenen Arten der lebenslänglichen Nutznießung
und des Besitzes, die vor dem 1. November
1914 entstanden sind.
3. Die Geltung dieser Vorschriften erstreckt sich sowohl
auf solche Grundstücke, dw von Bezirks-, Dorf-,
Orts- u.Gemeindegenossenichafteu, die aus früheren
in österreichischer, ungarischer oder deutscher Untertanenschaft
gewesenen ländlichen Grundbesitzern,
Kolonisten, Ansiedlern und ausländischen Ackerbürgern
und aus den Nachkommen dieser Personen
gebildet sind, erworben wurden, als auch
auf solche einzelner Personen von österreichischen,
ungarischen oder deutschen Einwanderern oder
ihren Nachkommen in männlicher Linie, wenn sie
zu einer der nachstehenden Klasse gehören: a) wenn
sie Mitglieder der in diesem Artikel bezeichneten
Genossenschaften sind, b) wenn sie zum Bestände
der Kolonien und Dörfer der Gouvernements des
Generalgouvernements Warschau und Cholin gehören,
o) wenn sie in dem in Art. 63 des Statuts
der bäuerlichen Agrarbank (Ausgabe 1912) vorgesehenen
Grenzen Land besitzen und nach ihrer Lebensweise
von Bauern sich nicht unterscheiden, ä) wenn
sie nach dem 1. Jänner 1880 russische Untertanen
geworden sind oder nach diesem Zeitpunkt
Untertanen anderer Staaten und darauf russische
Untertanen geworden sind, als auch (endlich, d. U.)
auf Genossenschaften, zu deren Bestand eine der
oben arifgezählten Personen gehört.
4. Die Geltung dieser Vorschriften erstreckt sich nicht
auf die Zuweisungsländereien, die den in Art. 3
bezeichneten Gesellschaften und Personen zufolge
von Urkunden der Landeskulturbehörde zugewiesen
sind, sowie auf Ländereien, welche gehören:
1. Personen, die eine der folgenden Bedingungen
beweisen: a) ihre Zugehörigkeit zum rechtgläubigen
Bekenntnis von der Geburt oder ihren Übertritt
zur Rechtgläubigkeit vor dem 1. Jänner 1914,
b) ihre Zugehörigkeit zum slawischen Volkstum,
c) ihre oder eines ihrer Aszendenten oder Deszendenten
in männlicher Linie Teilnahme an
den Kriegsoperationen des russischen Heeres oder
der russischen Flotte gegen den Feind als Offiziere
oder Freiwillige oder ihre oder einer dieser Personen
Zugehörigkeit zu Venen, die für eine Auszeichnung
in ver Schlacht in den Kriegsoperationen
des Heeres oder der Flotte eine Belohnung
erhalten haben oder den Tod eines ihrer Aszendenten
oder Deszendenten auf dem Schlachtfelde;
2. den Witwen der in Ziffer 1 aufgeführten Personen.
5. Auf die Veräußerung der in diesem Gesetze bezeichneten
Grundstücke durch freiwillige Vereinbarung
und auf das Verfahren der öffentlichen Versteigerung
im Falle der Nichtausführung der freiwilligen Veräußerung
finden Art. 2 bis 6, Abschn. I und Art. 3
bis 10, Abschn. IV der in dem heute bestätigten Beschluß
des Ministerrats über die Eigentums- und Nutzungsrechte
österreichischer, ungarischer, deutscher und türkischer
Untertanen an Grund und Boden im russischen Staate
gegebenen Vorschriften, jedoch mit der Maßgabe Anwendung,
daß die durch die genannten Vorschriften
zur freiwilligen Veräußerung der Grundstücke bestimmte
sechsmonatige Frist sich verlängert: für den
Streifen von einhundertfünfzig Werst (Punkt a
Art. 1) auf 10 Monate, für den Streifen von einhundert
Werst (Punkt b Art. 1) auf 1 Jahr und
4 Monaten.
6. Nach Ablauf eines Jahres vom Tage der
Bekanntmachung dieser Vorschriften verlieren alle
inArt.3 bezeichneten, Gesellschaften, Genossenichaften und
Einzelpersonen gehörenden, auf Miets- und Pachtverträge
beruhenden Grundstücksrechte in den in
Art. 1 genannten Orten ihre Gültigkeit. Für die Zukunst
wird den genannten Gesellschaften, Genossenschaflen
und Personen jede Pachtung oder Miete solchen
Vermögens verboten. Diese Bestimmungen erstrecken
sich nicht auf Mietsverträge über Wohnungen, Häuser
oder andere Räume.
7. Die Geltung dieser Vorschriften erstreckt sich,
abgesehen von den im Art. 2 bezeichneten Gebieten, auf
die im Verfahren des Abschnitts V des heute bestätigten
Beschlusses des Ministerrats über die Eigentumsund
Nutzungsrechte österreichischer, ungarischer, deutscher
und türkischer Untertanen an Grund und Boden im
russischen Staate festgesetzten besonderen Rayons. In
diesen Fällen wird die in Art. 6 bestimmte Frist
vom Tage der Bekanntmachung der bezüglichen Verordnung
des Ministerrats gerechnet.
8. Unter den Personen, die früher Untertanen
von Deutschland oder Österreich-Ungarn waren, sowie
unter Auswanderern dieser Staaten verstehen diese
Vorschriften ftühere Untertanen sowohl der genannten
Mächte als auch aller Länder und Landesteile, die
zu deren Bestände gehören.
9. Der Erlaß eingehender Vorschriften über
die Anwendung dieses Gesetzes wird dem Ministerrat
überlassen.
Anmerkungen.
1. Zu Art. 2, Abschn. I des Gesetzes I.
Die Bestandsaufnahme des zu versteigernden
Grundstücks ist die Pfändung. Die Artikel 1101 ff.
der russischen Zivilprozeßordnung enthalten die näheren
Bestimmungen über die Jmmobiliarpfändung
und das darüber aufzunehmende Pfändungsprotokoll