Full text : Der Wirtschaftskrieg

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halb  der  dazu  gewahrten  Fristen  nicht  zufolge
freiwilliger  Vereinbarung  an  zum  Erwerb  solchen
Vermögens  berechtigte  Personen  verkauft  sind,
werden  in  öffentlicher  Versteigerung  verkauft.
2.  Die  Geltung  des  Art.  1  erstreckt  sich  auf  Grundstücke, ­
  welche  den  in  diesen  Vorschriften  bezeichneten ­
  Gesellschaften.  Genossenichaften  und  Einzelpersonen ­
  sowohl  auf  der  Grundlage  des  Eigentums ­
  wie  auch  auf  derjenigen  anderer  Liegenschaflsrcchte
  der  Nutznießung  und  des  Besitzes
gehören,  wie  z.  B.  des  Zinsrechtes,  des  Erbbaurechtes, ­
  der  Erbpacht,  mit  Ausnahme  nur  der
verschiedenen  Arten  der  lebenslänglichen  Nutznießung ­
  und  des  Besitzes,  die  vor  dem  1.  November ­
  1914  entstanden  sind.
3.  Die  Geltung  dieser  Vorschriften  erstreckt  sich  sowohl
auf  solche  Grundstücke,  dw  von  Bezirks-,  Dorf-,
Orts-  u.Gemeindegenossenichafteu,  die  aus  früheren
in  österreichischer,  ungarischer  oder  deutscher  Untertanenschaft ­
  gewesenen  ländlichen  Grundbesitzern,
Kolonisten,  Ansiedlern  und  ausländischen  Ackerbürgern ­
  und  aus  den  Nachkommen  dieser  Personen ­
  gebildet  sind,  erworben  wurden,  als  auch
auf  solche  einzelner  Personen  von  österreichischen,
ungarischen  oder  deutschen  Einwanderern  oder
ihren  Nachkommen  in  männlicher  Linie,  wenn  sie
zu  einer  der  nachstehenden  Klasse  gehören:  a)  wenn
sie  Mitglieder  der  in  diesem  Artikel  bezeichneten
Genossenschaften  sind,  b)  wenn  sie  zum  Bestände
der  Kolonien  und  Dörfer  der  Gouvernements  des
Generalgouvernements  Warschau  und  Cholin  gehören, ­
  o)  wenn  sie  in  dem  in  Art.  63  des  Statuts
der  bäuerlichen  Agrarbank  (Ausgabe  1912)  vorgesehenen ­
  Grenzen  Land  besitzen  und  nach  ihrer  Lebensweise ­
  von  Bauern  sich  nicht  unterscheiden,  ä)  wenn
sie  nach  dem  1.  Jänner  1880  russische  Untertanen ­
  geworden  sind  oder  nach  diesem  Zeitpunkt
Untertanen  anderer  Staaten  und  darauf  russische
Untertanen  geworden  sind,  als  auch  (endlich,  d.  U.)
auf  Genossenschaften,  zu  deren  Bestand  eine  der
oben  arifgezählten  Personen  gehört.
4.  Die  Geltung  dieser  Vorschriften  erstreckt  sich  nicht
auf  die  Zuweisungsländereien,  die  den  in  Art.  3
bezeichneten  Gesellschaften  und  Personen  zufolge
von  Urkunden  der  Landeskulturbehörde  zugewiesen ­
  sind,  sowie  auf  Ländereien,  welche  gehören: ­

1.  Personen,  die  eine  der  folgenden  Bedingungen
beweisen:  a)  ihre  Zugehörigkeit  zum  rechtgläubigen
Bekenntnis  von  der  Geburt  oder  ihren  Übertritt
zur  Rechtgläubigkeit  vor  dem  1.  Jänner  1914,
b)  ihre  Zugehörigkeit  zum  slawischen  Volkstum,
c)  ihre  oder  eines  ihrer  Aszendenten  oder  Deszendenten ­
  in  männlicher  Linie  Teilnahme  an
den  Kriegsoperationen  des  russischen  Heeres  oder
der  russischen  Flotte  gegen  den  Feind  als  Offiziere
oder  Freiwillige  oder  ihre  oder  einer  dieser  Personen ­
  Zugehörigkeit  zu  Venen,  die  für  eine  Auszeichnung ­
  in  ver  Schlacht  in  den  Kriegsoperationen

des  Heeres  oder  der  Flotte  eine  Belohnung
erhalten  haben  oder  den  Tod  eines  ihrer  Aszendenten ­
  oder  Deszendenten  auf  dem  Schlachtfelde;
2.  den  Witwen  der  in  Ziffer  1  aufgeführten  Personen. ­

5.  Auf  die  Veräußerung  der  in  diesem  Gesetze  bezeichneten ­
  Grundstücke  durch  freiwillige  Vereinbarung
und  auf  das  Verfahren  der  öffentlichen  Versteigerung
im  Falle  der  Nichtausführung  der  freiwilligen  Veräußerung ­
  finden  Art.  2  bis  6,  Abschn.  I  und  Art.  3
bis  10,  Abschn.  IV  der  in  dem  heute  bestätigten  Beschluß
des  Ministerrats  über  die  Eigentums-  und  Nutzungsrechte ­
  österreichischer,  ungarischer,  deutscher  und  türkischer
Untertanen  an  Grund  und  Boden  im  russischen  Staate
gegebenen  Vorschriften,  jedoch  mit  der  Maßgabe  Anwendung, ­
  daß  die  durch  die  genannten  Vorschriften
zur  freiwilligen  Veräußerung  der  Grundstücke  bestimmte ­
  sechsmonatige  Frist  sich  verlängert:  für  den
Streifen  von  einhundertfünfzig  Werst  (Punkt  a
Art.  1)  auf  10  Monate,  für  den  Streifen  von  einhundert ­
  Werst  (Punkt  b  Art.  1)  auf  1  Jahr  und
4  Monaten.
6.  Nach  Ablauf  eines  Jahres  vom  Tage  der
Bekanntmachung  dieser  Vorschriften  verlieren  alle
inArt.3  bezeichneten,  Gesellschaften,  Genossenichaften  und
Einzelpersonen  gehörenden,  auf  Miets-  und  Pachtverträge ­
  beruhenden  Grundstücksrechte  in  den  in
Art.  1  genannten  Orten  ihre  Gültigkeit.  Für  die  Zukunst ­
  wird  den  genannten  Gesellschaften,  Genossenschaflen
und  Personen  jede  Pachtung  oder  Miete  solchen
Vermögens  verboten.  Diese  Bestimmungen  erstrecken
sich  nicht  auf  Mietsverträge  über  Wohnungen,  Häuser ­
  oder  andere  Räume.
7.  Die  Geltung  dieser  Vorschriften  erstreckt  sich,
abgesehen  von  den  im  Art.  2  bezeichneten  Gebieten,  auf
die  im  Verfahren  des  Abschnitts  V  des  heute  bestätigten ­
  Beschlusses  des  Ministerrats  über  die  Eigentumsund ­
  Nutzungsrechte  österreichischer,  ungarischer,  deutscher
und  türkischer  Untertanen  an  Grund  und  Boden  im
russischen  Staate  festgesetzten  besonderen  Rayons.  In
diesen  Fällen  wird  die  in  Art.  6  bestimmte  Frist
vom  Tage  der  Bekanntmachung  der  bezüglichen  Verordnung ­
  des  Ministerrats  gerechnet.
8.  Unter  den  Personen,  die  früher  Untertanen
von  Deutschland  oder  Österreich-Ungarn  waren,  sowie ­
  unter  Auswanderern  dieser  Staaten  verstehen  diese
Vorschriften  ftühere  Untertanen  sowohl  der  genannten ­
  Mächte  als  auch  aller  Länder  und  Landesteile,  die
zu  deren  Bestände  gehören.
9.  Der  Erlaß  eingehender  Vorschriften  über
die  Anwendung  dieses  Gesetzes  wird  dem  Ministerrat
überlassen.
Anmerkungen.
1.  Zu  Art.  2,  Abschn.  I  des  Gesetzes  I.
Die  Bestandsaufnahme  des  zu  versteigernden
Grundstücks  ist  die  Pfändung.  Die  Artikel  1101  ff.
der  russischen  Zivilprozeßordnung  enthalten  die  näheren ­
  Bestimmungen  über  die  Jmmobiliarpfändung
und  das  darüber  aufzunehmende  Pfändungsprotokoll
            
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