Full text : Der Wirtschaftskrieg

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orbntmgen  Art.  1787)  nach  dem  Generalgouvernement
Amur,  über  die  Häfen  des  Küstengebietes  an  der
Mündung  des  Amurstromes  und  südlich  von  dieser  an
der  Landgrenze  sowie  nach  dem  Transbaikal-Gebiet
des  Generalgouvernements  Irkutsk  zollfreie  Einfuhr
genießen,  sind  die  Zölle  nach  dem  Allgemeinen  Zolltarif ­
  für  den  europäischen  Händel  im  erhöhten  Betrage
iArt.  1)  zu  erheben,  wobei  diejenigen  unter  diesen  Waren,
welche  nach  dem  allgemeinen  Zolltarif  als  zollfrei  bezeichnet ­
  werden,  bei  ihrer  Einfuhr  nach  den  genannten
Gegenden  mit  den  in  der  Zusammenstellung  zu  Art.  1
festgesetzten  Zöllen  zu  belegen  sind.
Zu  gleicher  Zeit  hat  der  Finanzminister  für  zweckentsprechend ­
  befunden,  die  angegebenen  Maßnahmen
mit  dem  Tage  des  Eintreffens  der  entsprechenden
Nummer  der  „Sammlung  der  Gesetze  und  Verordnungen ­
  der  Regierung",  in  welcher  diese  Maßnahmen
veröffentlicht  werden,  in  Kraft  zu  setzen  und  für  dcn
Nachweis  der  Herkunft  der  Waren,  welche  dem  Zoll
nach  den  Sätzen  des  Vertragstarifs  oder  in  entsprechenden ­
  Fällen  des  allgemeinen  Zolltarifs  für  den  europäischen ­
  Handel  unterliegen,  nach  Vereinbarung  mit
dem  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und
dem  Verweser  des  Ministeriums  für  Handel  und  Industrie, ­
  die  hier  beiliegenden  „Bestimmungen  über  den
Ursprungsnachweis  für  Einfuhrwaren"  zu  bestätigen,
welche  nach^Ablaüf  einer  einmonatigen  Frist  vom  Tage
des  Eintreffens  der  Nummer  der  „Sammlung  der
Gesetze  und  Verordnungen",  in  welcher  diese  Bestimmungen ­
  an  den  betreffenden  Orten  veröffentlicht  werden,
in  Kraft  zu  treten  haben.

Nach  einem  Berichte  des  schwedischen  Konsulates
in  St.  Petersburg  ist  durch  Beschluß  des  russischen
Minisierrates  der  Zollzuschlag  von  100  v.  H  für  Waren,
die  durch  Deutichland,  Österreich-Ungarn  oder  die  Türkei
lediglich  durchgeführt  worden  sind,  bis  zum  Kriegsschluß
aufgehoben  worden.
(„Nachrichten  für  Handel.  Industrie  und  Landwirtschaft"
Nr.  56  vom  21.  Juli  1915.)
Ursprungsnachweis  für  Einfuhrwaren.
Der  Finanzminister  hat  im  Einvernehmen  mit  dem
Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  dem  Verweser ­
  des  Ministeriums  für  Handel  und  Industrie  am
12./27^März  1915  die  Bestimmungen  über  dcn  Nachweis ­
  der  Herkunft  von  ausländischen  Waren  bestätigt.
1.  Rach  diesen  Bestimmungen  werden  zum  Nachweis ­
  der  Herkunft  von  Waren,  die  der  Verzollung  nach
dcn  Sätzen  des  Vertragstarifs  oder,  in  entsprechenden
Fällen,  des  Allgemeinen  Zolltarifs  für  den  europäischen ­
  Handel  unterliegen  angenommen:
Zeugnisse  über  die  Herkunft  der  Waren,  welche
ausgestellt  werden:
a)  von  den  russischen  Behörden  des  Ministeriums
der  auswärtigen  Angelegenheiten  im  Ausland,
b)  von  den  Handelskammern,  Gemeinde-  und  Polizeibehörden ­
  oder

o)  von  den  Zollänitern,  welche  die  Ware  aus
einem  Lande  einlassen,  dessen  Erzeugnisse  in
Rußland  nach  den  Sätzen  des  Vertragstarifs
oder  des  Allgemeinen  Tarifes  verzollt  werden
können,  sowie  auch  auf  Grund  einer  Rechnung
einer  Faktur  oder  eines  Schreibens  des  Fabrikanten, ­
  Werkbesitzers,  Großlagerbesitzers,  Händlers,
Kommissions-Kontors  und  Handwerkers.
2.  Tie  Urkunden  werden  als  genügender  Nachweis
der  Herkunft  nur  in  den  Fällen  anerkannt,  wenn  sic
von  den  russischen  Behörden  des  Ministeriums  der  auswärtigen ­
  Angelegenheiten  im  '  Ausland  bestätigt  sind,
falls  im  Lande  der  Herkunft  der  Waren  solche  vorhanden ­
  sind.
In  Ländern,  wo  keine  russischen  Behörden  des
Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten  vorhanden ­
  sind,  kann  die  Bescheinigung  der  Urkunden  durch
englische,  französische  oder  belgische  diplomatische  oder
Konsularbehördcn  vorgenonnnen  werden.
8.  Die  Beförderung  der  Waren  durch  das  Gebiet
des  Deutschen  Reiches,  Österreich-Ungarns  oder  der
Türkei,  sowie  die  Umladung  oder  Ausladung  der  Waren
in  den  Häfen  dieser  Länder  entzieht  den  Waren  den
Anspruch  auf  tarifarische  Vorzugssätze.
Ii>.  Beini  Fehlen  der  Nachweise  für  die  Herkunft
der  Waren,  welche  ihnen  das  Recht  auf  Zollentrichtung
nach  dem  Vectragstarif  oder  in  entsprechenden  Fällen
nach  dem  Allgemeinen  Tarif  gewähren,  oder  im  Falle,
daß  sie  den  gegenwärtigen  Bestimmungen  nicht  entsprechen. ­
  wird  die  Ware  nach  den  Sätzen  verzollt,
welche  für  Waren  deutscher,  österreichischer  und  türkischer ­
  Herkunft  festgesetzt  sind.
20.  Ausnahmen  von  den  gegenwärtigen  Bestimmungen ­
  können  nur  mit  besonderer,  für  jeden  einzelnen
Fall  erbetener  Genehmigung  des  Finanzministers  gemacht ­
  werden.
Auf  Verfügcmg  des  Finanzministers  werden  diese
Bestimmungen  nach  Verlauf  einer  einmonatigen  Frist,
vom  Tage  des  Eintreffens  an  Ort  und  Stelle  der
Nummer  der  „Sammlung  der  Gesetze  und  Verordnungen ­
  der  Regierung"  gerechnet,  in  welcher  sie  veröffentlicht ­
  worden*),  in  Wirksamkeit  gesetzt..
(Nach  der  Torg.  Proin.  Gaz.)
(„Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Gewerbe"
Nr.  32  vom  28.  April  1915.)
jo.  Seerechtliche  Maßnahmen.
a)  Konterbandelistcn.
b)  Londoner  Deklaration.
Die  Konterbandeliste  entspricht  den  von  Frankreich
und  Großbritannien  aufgestellten  Listen.  Ebenso  beobachtet ­
  Rußland  die  Londoner  Deklaration  mit  den
von  den  Verbündeten  erklärten  Abänderungen.  (Rußkij
Invalid  Nr.  291  vom  15./28.  Dezember  1914.)
*)  Diese  Bestimmungen  sind  in  Nr.  95  der  Gesetzsammlung ­
  vom  27.  März  1915  (a.  St.)  veröffentlicht.
            
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