Full text : Der Wirtschaftskrieg

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wählen.  Sie  müssen  eine  diesbezügliche  Erklärung  im
Sekretariate  abgeben.
Das  Erscheinen  der  Parteien  ist  auch  nach  Ablauf
der  obgenannten  Frist  gestattet,  nicht  aber  nach  dem
fünften  Tage  nach  der  Kundmachung  des  Abschlusses  der
Untersuchung  gemäß  Artikel  11.  In  diesem  Falle  werden
jedoch  die  Parteien  das  Verfahren  in  jenem  Stadium,
in  welchem  es  sich  befindet,  aufnehmen  müssen.
Artikel  0.  Den  beteiligten  Parteien  steht  es  frei,
die  im  Sekretariate  aufbewahrten  Akten  zu  prüfen,
Dokumente  vorzuweisen  und  ihre  Wünsche  um  Verteidigungspunkte ­
  mittels  an  den  Präsidenten  gerichtete
Schriften  in  Vorschlag  zu  bringen.
Die  Schriften  müssen  in  italienischer  Sprache  ausgefertigt ­
  werden.
Die  in  anderen  Sprachen  ausgestellten  Dokumente
müssen  mit  einer  italienischen  legalisierten  Übersetzung
versehen  werden.
Artikel  IO.  Nach  Ablauf  der  im  Artikel  7  festgesetzten ­
  Frist  bestellt  der  Vorsitzende  den  Berichterstatter ­
  und  beruft  sodann  die  Konimission  zu  einer
Sitzung  im  Beisein  des  Regierungskommissärs  zwecks
llberprüfung  der  Zweckmäßigkeit  der  Vornahme  weiterer
Untersuchungsakte  ein.
Die  Kommission  faßt  ohne  den  Regierungskommissär ­
  einen  diesbezüglichen  Entschluß.
Im  bejahenden  Falle  wird  der  Vorsitzende  die
Durchführung  der  Untersuchungsalten  mittels  Verordnung ­
  verfügen  und  zu  dem  Behufe  den  Berichterstatter ­
  oder  im  Falle  seiner  Verhinderung  ein  anderes
Mitglied  bestellen,  wobei  es  den  Regierungskommissär
und  den  beteiligten  Parteien  freisteht,  daran  teilzunehmen.
Das  mit  der  Untersuchung  betraute  Mitglied  wird
durch  Schriftführer  der  Regierung  unterstützt.
über  die  Untersuchungsakte  wird  ein  Protokoll
geführt.
Die  Kommission  kann  auch  die  Vorweisung  neuer
Akte  und  Dokumente  anordnen.
Artikel  I  I.  Der  Vorsitzende  erklärt  nach  Einvernehmung ­
  des  Berichterstatters  unb  des  Regierungskommissärs ­
  die  Untersuchung  mittels  Verordnung  für
abgeschlossen.  Letztere  wird  den  Parteien  an  ihrem  in
Rom  gewählten  Wohnsitze  mitgeteilt  und  in  der  „Gazetta
Ufficiale"  kundgemacht.
Artikel  12.  Voin  Tage  der  erfolgten  Kundmachung ­
  der  Verordnung,  welche  die  Untersuchung  abschließt, ­
  ist  den  beteiligten  Parteien  gestattet,  eine  weitere
fünftätige  Präklusivfrist  zu  begehren,  um  im  Sekretariate
neue  Schlußfolgerungen  und  Verteidigungspunkte  vorzubringen. ­

Artikel  13.  Die  Sitzung  zur  Verhandlung  des
Streitfalles  wird  durch  einen  Erlaß  des  Vorsitzenden
nach  Einvernahme  des  Regierungskommissärs  anberaumt.
Wenigstens  3  Tage  vor  der  behufs  Verhandlung
der  Sache  festgesetzten  Sitzung  wird  der  Schriftführer
die  beteiligten  Parteien  an  ihrem  in  Rom  gewählten
Wohnsitze  davon  in  Kenntnis  setzen.

2  Tage  vor  der  Tagsatzung  wird  der  Regierungskommissär ­
  seine  Schlußanträge  im  Sekretariate  unterbreiten. ­

Art.  14.  Mit  Ausnahme  der  Bestimmung  des
Art.  6  werden  die  Mitteilungen  durch  den  Sekretär  den
Parteien  an  den  in  Rom  gewählten  Wohnsitze  mittels
Brief  mit  Empfangsbestätigung  gemacht.
Art.  15.  Der  Vorsitzende  kann  nach  Einvernahme
des  Regierungskommissärs  aus  triftigen  Gründen  die
Verhandlung  über  den  Gegenstand  auf  eine  andere
Sitzung  vertagen  und  setzt  davon  die  Parteien  in
Kenntnis.
Art.  16.  An  der  Verhandlungssitzung  der  Kommission ­
  können,  abgesehen  vom  Regierungskommissär
und  Schriftführer,  nur  die  Advokaten  der  regelmäßig
angemeldeten  beteiligten  Parteien  teilnehmen.
Der  Berichterstatter  legt  die  Ergebnisse  des  Aktenprozesses ­
  dar,  sodann  können  die  Advokaten  das  Wort
ergreifen,  um  kurz  die  Gründe  der  Parteien  auseinanderzulegen. ­

Schließlich  stellt  der  Regierungskommissär  seine
mündlichen  Schlußanträge.
Nach  den  Schlußanträgen  des  Regierungskommissärs ­
  erklärt  der  Vorsitzende  die  Diskussion  geschlossen. ­

Art.  17.  Nach  Beendigung  der  Diskussion  faßt
die  Kommission  ohne  Teilnahme  des  Regicrungskommissärs,
  des  Schriftführers  und  der  Advokaten  im
Beratungszimmer  ihren  Beschluß.
Die  Kommission  kann  die  Entscheidung  auf  eine
spätere  Sitzung  verlegen.
Nach  Abschluß  der  Abstimmung  bestellt  der  Vorsitzende ­
  den  Aussteller  des  Urteils.
Art.  18.  Das  Urteil  muß  von  sämtlichen  Mitgliedern, ­
  welche  an  der  Beschlußfassung  teilnahmen,
unterfertigt  und  vom  Schriftführer  gegengezeichnet
werden.  Die  Kundmachung  des  Urteils  erfolgt  mittels
Aufbewahrung  im  Sekretariate.
Art.  10.  Die  Abschrift  des  Urteils  und  notwendigenfalls ­
  die  Abschrift  der  Jnstruktionsverordnungen
  können  im  exekutiven  Wege  vom  Schriftführer
der  Kommission  laut  Art.  556  und  557  der  Zivilprozeßordnung ­
  versendet  werden.
Die  Abschriften  in  authentischer  Form  werden  durch
den  Sekretär  ansgestellt.
Art.  SO.  Nach  Feststellung  und  Veröffentlichung
des  Verteilungsstatuts  der  gekaperten  und  beschlagnahmten ­
  Sachen  müssen  die  Interessenten  gemäß  dem
Handelsmarinegesetzbuch  zwecks  Erledigung  der  Anfechtung ­
  nach  tz  241  desselben  Gesetzbuches  ein  Rcsumö
ihrer  Gründe  an  den  Vorsitzenden  der  Kommission  zukommen ­
  lassen.
Tie  Kommission,  welche  durch  den  Vorsitzenden
einberufen  wird,  wird  nach  Einvernahme  des  Regierungskommissärs ­
  endgültig  entscheiden.
Art.  21.  Das  Sekretariat  ist  für  das  Publiknni
an  Wochentagen  von  10  bis  12  Uhr  vormittags  und
von  4  bis  6  Uhr  nachmittags,  an  Feiertagen  von
10  bis  12  Uhr  vormittags  offen.
            
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