Full text: Der Wirtschaftskrieg

Vorwort. 
Seit dem Erscheinen der ersten Auflage dieser Veröffentlichung, Ende Dezember 1914, 
sind so zahlreiche neue Gesetze, Verordnungen und sonstige Verfügungen der kriegführenden Mächte 
ergangen, welche das wirtschaftliche Kampfrecht') betreffen, daß die Ausgabe einer neuen Auf 
lage einem dringenden Bedürfnisse der kaufmännischen und juristischen Kreise entgegenkommen dürfte. 
Die Abgrenzung des Stoffgebietes der vorliegenden zweiten Auflage entspricht dem 
der ersten Auflage. Die Sammlung enthält die Zahlungs-, Handels- und Erfüllungsverbote, die 
Vorschriften über die staatliche Aufsicht, Zwangsverwaltung und Liquidation feindlicher Unterneh 
mungen und Vermögen sowie sonstige Maßnahmen, die sich auf die Aufhebung, Änderung und 
Übertragung von Rechten beziehen, weiters die Vorschriften auf den: Gebiete des Patent-, Marken- 
und Musterrechtes, zollrechtliche Verfügungen und die seerechtlichen Maßnahmen (Konterbandelisten, 
Behandlung der feindlichen Handelsschiffe bei Kriegsausbruch, Blockadeerklärungen, Prisenrecht und 
Prisenverfahren). Als leitender Gedanke für die Aufnahme in diese Sammlung galt die tunlichste 
Beschränkung auf das eigentliche Kampfrecht, also auf jene rechtlichen Maßnahmen, welche sich 
gegen die Volkswirtschaft und das Privatvermögen des Feindes richten. 
Nicht aufgenommen wurden daher die Vorschriften über die Moratorien"), welche 
in einer fortlaufenden Sammlung der Handelskanimer zu Berlin zusammengestellt sind, ebenso 
nicht die Aus- und Durchfuhrverbote. Allerdings dienen diese letzteren nicht nur als Schutz 
der nationalen Wirtschaft, sondern sie müssen, wenigstens zum Teile, als wirtschaftliche Kampfmaß 
nahmen gelten, die häufig in empfindlicher Weise auch neutrale Staaten in Mitleidenschaft ziehen. 
Die Aus- und Durchfuhrverbote sind, wie die Konterbandelisten, Recht in: formellen Sinne; sie 
sind einem verhältnismäßig häufigen Wechsel upd, .Ausnahmen unterworfen, im engsten Zusammen 
hange mit politischen Abmachungen, Kompensationen und Konzessionen. Die in diesem Kriege ans 
das höchste entwickelte Politik der Bannware hat in den Niederlanden zur Bildung einer eigenen 
Organisation „Nederlandsche Overzee Trustmaatschappij" (N. O. T.) im Haag geführt; eine ähn 
liche Organisation trachtet Großbritannien auch in der Schweiz zu schaffen. Listen der Aus- und 
Durchfuhrverbote werden fortlaufend von dem Z o l l b u r e a u der Kammer veröffentlicht. 
') Der treffende Ausdruck „Kamp fr echt" wurde der Broschüre des Wiener Universitätsprofessors 
Dr. Leo S t r i s o w e r, Die vcrmögensrechtlichcn Maßregeln gegen .Österreicher in den feindlichen Staaten, ihre 
internalionalrechtliche Wirkung und Zurückweisung, Wien 1915 (S. 11), entlehnt. Im zweiten Abschnitt dieser 
Studie ist die Beziehung des Kampfrechtes zu dem im Vorworte der ersten Auflage erwähnten Artikel 23 b des 
Reglements zur IV. Haager Konvention (1907) einer Prüfung unterzogen. 
*) Die Moratorien enthalten übrigens zum Teile auch Bestimmungen zu ungunsten feindlicher Aus 
länder, wie z. B. die Ausnahme des deutschen Auslandsmoratoriums für die Schweiz, Teutsches Rcichsgcsetz- 
blatt Nr. 82 vom 25. Juni 1915. welches ausdrücklich, entsprechend dem Personalprinzipe, Angehörige Groß 
britanniens und Irlands, Frankreichs, Rußlands und Finnlands sowie der Kolonien und auswärtigen Be 
sitzungen dieser Staaten von der Begünstigung ausnimmt.
	        
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