Full text : Der Wirtschaftskrieg

I.  Österreich.

1.  Rechtsgrundlagen  der  Vergeltungsmaßnahmen. ­

Kaiserliche  Verordnung  vom  16.  Oktober ­
  1914.  R.-G.-Bl.  Nr.  289.  betreffend  Lergeltungsmaßregeln
  auf  rechtlichem  und  wirtschaftlichem ­
  Gebiet  anläßlich  der  kriegerischen
Ereignisse.
Auf  Grund  des  §  14  des  Staatsgrundgcsctzes  vom
21.  Dezeinber  1867,  R.-G.-Bl.  Nr.  141,  finde  Ich  anzuordnen, ­
  wie  folgt:
8  1-  Die  Regierung  wird  ermächtigt,  kraft  des  Vecgeltungsrechtes
  Verordnungen  oder  Verfügungen  rechtlicher ­
  oder  wirtschaftlicher  Art  über  die  Behandlung  von
Ausländern  und  ausländischen  Unternehinungen  zu  erlassen ­
  und  Maßregeln  zu  treffen,  die  geeignet  sind,  die
unmittelbare  oder  nüttclbare  Vollziehung  von  Leistungen
in  das  feindliche  Ansland  zu  verhindern.
8  2.  Wer  vorsätzlich  den  auf  Grund  des  §  1  erlassenen
Vorschriften  zuwiderhandelt,  wird  wegen  Vergehens  mit
strengem  Arrest  von  einem  Monat  bis  zu  einem  Jahre
bestraft.
Neben  der  Freiheitsstrafe  kann  Geldstrafe  bis  zu
K  50.000  verhängt  werden,  die  in  den  Staatsschatz
fließt.
8  3.  Die  Kaiserliche  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage
der  Kundmachung  in  Kraft.  Mit  dem  Vollzüge  sind  der
Minister  des  Innern  und  die  anderen  beteiligten  Minister
beauftragt.
Verordnung  des  Gesamtministeriums
vom  22.  Oktober  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  290,  b  etreffend
  Bergeltungsmaßregeln  bei  Guthaben
und  Forderungen,  die  Angehörigen  feindlicher
Staaten  zustehe».
Auf  Grund  des  §  1  der  Kaiserlichen  Verordnung
vom  16.  Oktober  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  289,  wird  verordnet, ­
  wie  folgt:
8  1.  Kraft  des  Vergeltungsrechtes  kann  die  Befriedigung ­
  von  Ansprüchen,  die  Angehörigen  feindlicher
Staaten  aus  Guthaben  und  Forderungen  gegen  im
Inland  tätige  Unternehmungen,  Einzelpersonen,  öffentliche ­
  Verwaltungskörper  und  sonstige  Körperschaften
zustehen,  verboten  oder  von  der  Erfüllung  bestimmter
Bedingungen  abhängig  gemacht  werden.  Ferner  kann

angeordnet  werden,  daß  die  geschuldeten  Sachen  bis
ans  weiteres  bei  der  Oesterreichisch-ungarischen  Bank
oder  der  Postsparkasse  oder  an  anderen  geeigneten
Stellen  hinterlegt  werden.
8  2.  Vom  Zeitpunkt  des  Wirksamkcitsbeginnes  der
Verordnung  an  können  alle  im  Inland  tätigen  Unternehmungen, ­
  Einzelpersonen,  öffentliche  Verwaltungskörper
und  sonstige  Körperschaften  von  der  Regierung  angehalten ­
  werden,  die  Guthaben  und  Forderungen  der  im
tz  1  bezeichneten  Art  anzugeben.
8  3.  Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der
Kundmachung  in  Wirksamkeit.
2.  Zahlungsverbote.
Verordnung  des  Gesamtministeriums
v  o  m  22.  Oktober  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  291  (a  u  sgegeben
  am  23.  Oktober  1914),  über  die  Erlassung ­
  eines  Zahlungsverbotcs  gegen  Großbritannien ­
  und  Frankreich.
Auf  Grund  des  §  1  der  Kaiserlichen  Verordnung
von,  16.  Oktober  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  289,  betreffend
Vergeltungsmaßregeln  auf  rechtlichem  und  wirtschaftlichem ­
  Gebiet  anläßlich  der  kriegerischen  Ereignisse,  wird
verordnet,  wie  folgt:
8  1.  Es  wird  bis  auf  weiteres  verboten,  an  Angehörige ­
  von  Großbritannien  und  Irland  sowie  der  britischen
Kolonien  und  Besitzungen,  ferner  von  Frankreich  und
dessen  Kolonien  sowie  an  Personen,  die  in  diesen  Gebieten ­
  ihren  Wohnsitz  (Sitz)  haben,  mittelbar  oder  unmittelbar ­
  in  bar,  in  Wechseln  oder  Schecks,  durch  Überweisung ­
  oder  in  sonstiger  Weise  Zahlungen  zu  leisten
sowie  Geld  oder  Wertpapiere  mittelbar  oder  unmittelbar
nach  diesen  Gebieten  zu  überweisen.
Dieses  Verbot  gilt  insbesondere  auch  gegen  jeden
Erwerber  des  Anspruches,  der  ihn  nach  bem  13.  August
191.4,  wenn  er  aber  im  Inland  seinen  Wohnsitz  (Sitz)
hat,  nach  dem  Beginne  der  Wirksamkeit  dieser  Verordnung ­
  erworben  hat.
8  2.  Für  Wechsel  und  Schecks,  die  unter  dieses
Zahlungsverbot  fallen,  wird  die  Zahlungszcit,  die  Frist
für  die  Präsentation  zur  Zahlung  und  für  die  Protesterhebung ­
  bis  auf  weiteres  hinausgeschoben.
8  3.  Die  Vorschriften  der  §§  1  und  2  finden  keine
Anwendung  auf  Zahlungen  im  Inland  an  Angehörige
            
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