I. Österreich.
1. Rechtsgrundlagen der Vergeltungsmaßnahmen.
Kaiserliche Verordnung vom 16. Oktober
1914. R.-G.-Bl. Nr. 289. betreffend Lergeltungsmaßregeln
auf rechtlichem und wirtschaftlichem
Gebiet anläßlich der kriegerischen
Ereignisse.
Auf Grund des § 14 des Staatsgrundgcsctzes vom
21. Dezeinber 1867, R.-G.-Bl. Nr. 141, finde Ich anzuordnen,
wie folgt:
8 1- Die Regierung wird ermächtigt, kraft des Vecgeltungsrechtes
Verordnungen oder Verfügungen rechtlicher
oder wirtschaftlicher Art über die Behandlung von
Ausländern und ausländischen Unternehinungen zu erlassen
und Maßregeln zu treffen, die geeignet sind, die
unmittelbare oder nüttclbare Vollziehung von Leistungen
in das feindliche Ansland zu verhindern.
8 2. Wer vorsätzlich den auf Grund des § 1 erlassenen
Vorschriften zuwiderhandelt, wird wegen Vergehens mit
strengem Arrest von einem Monat bis zu einem Jahre
bestraft.
Neben der Freiheitsstrafe kann Geldstrafe bis zu
K 50.000 verhängt werden, die in den Staatsschatz
fließt.
8 3. Die Kaiserliche Verordnung tritt mit dem Tage
der Kundmachung in Kraft. Mit dem Vollzüge sind der
Minister des Innern und die anderen beteiligten Minister
beauftragt.
Verordnung des Gesamtministeriums
vom 22. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 290, b etreffend
Bergeltungsmaßregeln bei Guthaben
und Forderungen, die Angehörigen feindlicher
Staaten zustehe».
Auf Grund des § 1 der Kaiserlichen Verordnung
vom 16. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 289, wird verordnet,
wie folgt:
8 1. Kraft des Vergeltungsrechtes kann die Befriedigung
von Ansprüchen, die Angehörigen feindlicher
Staaten aus Guthaben und Forderungen gegen im
Inland tätige Unternehmungen, Einzelpersonen, öffentliche
Verwaltungskörper und sonstige Körperschaften
zustehen, verboten oder von der Erfüllung bestimmter
Bedingungen abhängig gemacht werden. Ferner kann
angeordnet werden, daß die geschuldeten Sachen bis
ans weiteres bei der Oesterreichisch-ungarischen Bank
oder der Postsparkasse oder an anderen geeigneten
Stellen hinterlegt werden.
8 2. Vom Zeitpunkt des Wirksamkcitsbeginnes der
Verordnung an können alle im Inland tätigen Unternehmungen,
Einzelpersonen, öffentliche Verwaltungskörper
und sonstige Körperschaften von der Regierung angehalten
werden, die Guthaben und Forderungen der im
tz 1 bezeichneten Art anzugeben.
8 3. Die Verordnung tritt mit dem Tage der
Kundmachung in Wirksamkeit.
2. Zahlungsverbote.
Verordnung des Gesamtministeriums
v o m 22. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 291 (a u sgegeben
am 23. Oktober 1914), über die Erlassung
eines Zahlungsverbotcs gegen Großbritannien
und Frankreich.
Auf Grund des § 1 der Kaiserlichen Verordnung
von, 16. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 289, betreffend
Vergeltungsmaßregeln auf rechtlichem und wirtschaftlichem
Gebiet anläßlich der kriegerischen Ereignisse, wird
verordnet, wie folgt:
8 1. Es wird bis auf weiteres verboten, an Angehörige
von Großbritannien und Irland sowie der britischen
Kolonien und Besitzungen, ferner von Frankreich und
dessen Kolonien sowie an Personen, die in diesen Gebieten
ihren Wohnsitz (Sitz) haben, mittelbar oder unmittelbar
in bar, in Wechseln oder Schecks, durch Überweisung
oder in sonstiger Weise Zahlungen zu leisten
sowie Geld oder Wertpapiere mittelbar oder unmittelbar
nach diesen Gebieten zu überweisen.
Dieses Verbot gilt insbesondere auch gegen jeden
Erwerber des Anspruches, der ihn nach bem 13. August
191.4, wenn er aber im Inland seinen Wohnsitz (Sitz)
hat, nach dem Beginne der Wirksamkeit dieser Verordnung
erworben hat.
8 2. Für Wechsel und Schecks, die unter dieses
Zahlungsverbot fallen, wird die Zahlungszcit, die Frist
für die Präsentation zur Zahlung und für die Protesterhebung
bis auf weiteres hinausgeschoben.
8 3. Die Vorschriften der §§ 1 und 2 finden keine
Anwendung auf Zahlungen im Inland an Angehörige