Full text : Der Wirtschaftskrieg

Vorwort.

Seit  dem  Erscheinen  der  ersten  Auflage  dieser  Veröffentlichung,  Ende  Dezember  1914,
sind  so  zahlreiche  neue  Gesetze,  Verordnungen  und  sonstige  Verfügungen  der  kriegführenden  Mächte
ergangen,  welche  das  wirtschaftliche  Kampfrecht')  betreffen,  daß  die  Ausgabe  einer  neuen  Auflage ­
  einem  dringenden  Bedürfnisse  der  kaufmännischen  und  juristischen  Kreise  entgegenkommen  dürfte.
Die  Abgrenzung  des  Stoffgebietes  der  vorliegenden  zweiten  Auflage  entspricht  dem
der  ersten  Auflage.  Die  Sammlung  enthält  die  Zahlungs-,  Handels-  und  Erfüllungsverbote,  die
Vorschriften  über  die  staatliche  Aufsicht,  Zwangsverwaltung  und  Liquidation  feindlicher  Unternehmungen ­
  und  Vermögen  sowie  sonstige  Maßnahmen,  die  sich  auf  die  Aufhebung,  Änderung  und
Übertragung  von  Rechten  beziehen,  weiters  die  Vorschriften  auf  den:  Gebiete  des  Patent-,  Markenund
  Musterrechtes,  zollrechtliche  Verfügungen  und  die  seerechtlichen  Maßnahmen  (Konterbandelisten,
Behandlung  der  feindlichen  Handelsschiffe  bei  Kriegsausbruch,  Blockadeerklärungen,  Prisenrecht  und
Prisenverfahren).  Als  leitender  Gedanke  für  die  Aufnahme  in  diese  Sammlung  galt  die  tunlichste
Beschränkung  auf  das  eigentliche  Kampfrecht,  also  auf  jene  rechtlichen  Maßnahmen,  welche  sich
gegen  die  Volkswirtschaft  und  das  Privatvermögen  des  Feindes  richten.
Nicht  aufgenommen  wurden  daher  die  Vorschriften  über  die  Moratorien"),  welche
in  einer  fortlaufenden  Sammlung  der  Handelskanimer  zu  Berlin  zusammengestellt  sind,  ebenso
nicht  die  Aus-  und  Durchfuhrverbote.  Allerdings  dienen  diese  letzteren  nicht  nur  als  Schutz
der  nationalen  Wirtschaft,  sondern  sie  müssen,  wenigstens  zum  Teile,  als  wirtschaftliche  Kampfmaßnahmen ­
  gelten,  die  häufig  in  empfindlicher  Weise  auch  neutrale  Staaten  in  Mitleidenschaft  ziehen.
Die  Aus-  und  Durchfuhrverbote  sind,  wie  die  Konterbandelisten,  Recht  in:  formellen  Sinne;  sie
sind  einem  verhältnismäßig  häufigen  Wechsel  upd,  .Ausnahmen  unterworfen,  im  engsten  Zusammenhange ­
  mit  politischen  Abmachungen,  Kompensationen  und  Konzessionen.  Die  in  diesem  Kriege  ans
das  höchste  entwickelte  Politik  der  Bannware  hat  in  den  Niederlanden  zur  Bildung  einer  eigenen
Organisation  „Nederlandsche  Overzee  Trustmaatschappij"  (N.  O.  T.)  im  Haag  geführt;  eine  ähnliche ­
  Organisation  trachtet  Großbritannien  auch  in  der  Schweiz  zu  schaffen.  Listen  der  Aus-  und
Durchfuhrverbote  werden  fortlaufend  von  dem  Z  o  l  l  b  u  r  e  a  u  der  Kammer  veröffentlicht.

')  Der  treffende  Ausdruck  „Kamp  fr  echt"  wurde  der  Broschüre  des  Wiener  Universitätsprofessors
Dr.  Leo  S  t  r  i  s  o  w  e  r,  Die  vcrmögensrechtlichcn  Maßregeln  gegen  .Österreicher  in  den  feindlichen  Staaten,  ihre
internalionalrechtliche  Wirkung  und  Zurückweisung,  Wien  1915  (S.  11),  entlehnt.  Im  zweiten  Abschnitt  dieser
Studie  ist  die  Beziehung  des  Kampfrechtes  zu  dem  im  Vorworte  der  ersten  Auflage  erwähnten  Artikel  23  b  des
Reglements  zur  IV.  Haager  Konvention  (1907)  einer  Prüfung  unterzogen.
*)  Die  Moratorien  enthalten  übrigens  zum  Teile  auch  Bestimmungen  zu  ungunsten  feindlicher  Ausländer, ­
  wie  z.  B.  die  Ausnahme  des  deutschen  Auslandsmoratoriums  für  die  Schweiz,  Teutsches  Rcichsgcsetzblatt
  Nr.  82  vom  25.  Juni  1915.  welches  ausdrücklich,  entsprechend  dem  Personalprinzipe,  Angehörige  Großbritanniens ­
  und  Irlands,  Frankreichs,  Rußlands  und  Finnlands  sowie  der  Kolonien  und  auswärtigen  Besitzungen ­
  dieser  Staaten  von  der  Begünstigung  ausnimmt.
            
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