fullscreen: Der Wirtschaftskrieg

70 
der ihm von den Parteien oder dem Gerichtshof be 
zeichnet wird; hinsichtlich der Rückgabe ist der Verwalter 
an dieselben Verpflichtungen gebunden wie ein be 
soldeter Kurator. 
Artikel 825. Er ist verantwortlich für Fälle 
höherer Gewalt oder Zufälligkeiten bei der Aufforderung 
zur Zurückgabe des Eigentums, wenn er als Partei 
in dem Rechtsstreit sich mit einer vorläufigen Über 
wachung einverstanden erklärt hat oder wenn der Fall 
einer höheren Gewalt durch eine Handlung von ihm 
oder durch sein Versehen oder durch eine Handlung oder 
Versehen derjenigen, für welche er haftet, hervorgerufen 
worden ist. 
Artikel 826. Er muß eine genaue Rechnung 
über alle Einnahmen und Ausgaben vorlegen, Belege 
beibringen und den Gesamtbetrag nachweisen; falls die 
Zwangsverwaltung keine freiwillige ist, ist er für jeden 
bei der Verwaltung begangenen Fehler entsprechend den 
für die Zwangsoerwaltung vorgesehenen Bestimmungen 
verantwortlich. 
Artikel 827. Wenn mehrere Verwalter vorhanden 
sind, so sind sie nach den für die Zwangsverwaltung 
geltenden Vorschriften gesetzlich gemeinschaftlich haftbar. 
Artikel 828. Die Partei, an welche das Eigen 
tum zurückgegeben wird, muß dem Verwalter die not 
wendigen und erforderlichen Unkosten, die nach bestem 
Wissen und nicht im Übermaß aufgewendet worden 
sind, sowie die vereinbarte oder gerichtsseitig festgesetzte 
Entschädigung zahlen. Wenn die Hinterlegung freiwillig 
erfolgt ist, so ist der Verwalter berechtigt, von allen 
Hinterlegern die Erstattung seiner Unkosten und eine 
Entschädigung nach Maßgabe der Interessen der an 
der Sache Beteiligten zu fordern. 
(Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirt 
schaft Nr. 3 vom 13. Jänner 1915.) 
Verbot der Einfuhr deutscher und österreichisch 
ungarischer Waren. 
Ein Erlaß des Scherifs vom 15. April 1915 be 
stimmt: 
Artikel 1. Erzeugnisse, die aus Deutschland oder 
Österreich-Ungarn stammen oder dort hervorgebracht 
oder hergestellt sind, dürfen in die französische Zone 
des Scherifenreichs nicht eingeführt werden. 
Artikel 2. Dieses Verbot erstreckt sich auf alle Er 
zeugnisse, die dorther stammen, dort hervorgebracht oder 
hergestellt sind, ohne Rücksicht auf den Ort oder das 
Land, von wo sie ausgeführt sind, auf die Eigenschaft 
oder die Staatsangehörigkeit der Versender oder Emp 
fänger. 
Artikel 3. Dorther stammende, dort erzeugte oder 
hergestellte Waren, die trotz des Verbots ihrer Einfuhr 
in die französische Zone des Scherifenreichs aus 
geschifft sind, werden durch die Zollbehörden be 
schlagnahmt. Diese haben nach Prüfung der Umstände, 
unter denen der Versuch der Einfuhr geschehen ist, zu 
entscheiden, ob die in Betracht kommenden Waren 
wiederauszusühren oder den Bevollmächtigten für die 
Zwangsverwaltung deutschen oder österreich-ungarischen 
Eigentums zu übergeben sind. 
(Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft 
Nr. 43 vom 5. Juni 1915.) 
2. Französischer Kolonialbesitz in Afrika. 
über die Maßnahmen, die gegenüber den in afri 
kanischen Konzessionsgesellschasten engagierten deutschen 
Interessen getroffen wurden, gibt das französische 
Kolonialmini st erium bekannt, daß alle im 
Jahre 1912 und darüber hinaus abgeschlossenen Ver 
träge einfach annulliert würden, so daß also keine Ver 
pflichtung gegenüber deutschen Interessen bestünde. 
(„Frankfurter Zeitung" vom 9. März 1915.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.