Full text : Der Wirtschaftskrieg

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der  ihm  von  den  Parteien  oder  dem  Gerichtshof  bezeichnet ­
  wird;  hinsichtlich  der  Rückgabe  ist  der  Verwalter
an  dieselben  Verpflichtungen  gebunden  wie  ein  besoldeter ­
  Kurator.
Artikel  825.  Er  ist  verantwortlich  für  Fälle
höherer  Gewalt  oder  Zufälligkeiten  bei  der  Aufforderung
zur  Zurückgabe  des  Eigentums,  wenn  er  als  Partei
in  dem  Rechtsstreit  sich  mit  einer  vorläufigen  Überwachung ­
  einverstanden  erklärt  hat  oder  wenn  der  Fall
einer  höheren  Gewalt  durch  eine  Handlung  von  ihm
oder  durch  sein  Versehen  oder  durch  eine  Handlung  oder
Versehen  derjenigen,  für  welche  er  haftet,  hervorgerufen
worden  ist.
Artikel  826.  Er  muß  eine  genaue  Rechnung
über  alle  Einnahmen  und  Ausgaben  vorlegen,  Belege
beibringen  und  den  Gesamtbetrag  nachweisen;  falls  die
Zwangsverwaltung  keine  freiwillige  ist,  ist  er  für  jeden
bei  der  Verwaltung  begangenen  Fehler  entsprechend  den
für  die  Zwangsoerwaltung  vorgesehenen  Bestimmungen
verantwortlich.
Artikel  827.  Wenn  mehrere  Verwalter  vorhanden
sind,  so  sind  sie  nach  den  für  die  Zwangsverwaltung
geltenden  Vorschriften  gesetzlich  gemeinschaftlich  haftbar.
Artikel  828.  Die  Partei,  an  welche  das  Eigentum ­
  zurückgegeben  wird,  muß  dem  Verwalter  die  notwendigen ­
  und  erforderlichen  Unkosten,  die  nach  bestem
Wissen  und  nicht  im  Übermaß  aufgewendet  worden
sind,  sowie  die  vereinbarte  oder  gerichtsseitig  festgesetzte
Entschädigung  zahlen.  Wenn  die  Hinterlegung  freiwillig
erfolgt  ist,  so  ist  der  Verwalter  berechtigt,  von  allen
Hinterlegern  die  Erstattung  seiner  Unkosten  und  eine
Entschädigung  nach  Maßgabe  der  Interessen  der  an
der  Sache  Beteiligten  zu  fordern.
(Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft ­
  Nr.  3  vom  13.  Jänner  1915.)

Verbot  der  Einfuhr  deutscher  und  österreichischungarischer ­
  Waren.
Ein  Erlaß  des  Scherifs  vom  15.  April  1915  bestimmt: ­

Artikel  1.  Erzeugnisse,  die  aus  Deutschland  oder
Österreich-Ungarn  stammen  oder  dort  hervorgebracht
oder  hergestellt  sind,  dürfen  in  die  französische  Zone
des  Scherifenreichs  nicht  eingeführt  werden.
Artikel  2.  Dieses  Verbot  erstreckt  sich  auf  alle  Erzeugnisse, ­
  die  dorther  stammen,  dort  hervorgebracht  oder
hergestellt  sind,  ohne  Rücksicht  auf  den  Ort  oder  das
Land,  von  wo  sie  ausgeführt  sind,  auf  die  Eigenschaft
oder  die  Staatsangehörigkeit  der  Versender  oder  Empfänger. ­

Artikel  3.  Dorther  stammende,  dort  erzeugte  oder
hergestellte  Waren,  die  trotz  des  Verbots  ihrer  Einfuhr
in  die  französische  Zone  des  Scherifenreichs  ausgeschifft ­
  sind,  werden  durch  die  Zollbehörden  beschlagnahmt. ­
  Diese  haben  nach  Prüfung  der  Umstände,
unter  denen  der  Versuch  der  Einfuhr  geschehen  ist,  zu
entscheiden,  ob  die  in  Betracht  kommenden  Waren
wiederauszusühren  oder  den  Bevollmächtigten  für  die
Zwangsverwaltung  deutschen  oder  österreich-ungarischen
Eigentums  zu  übergeben  sind.
(Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft
Nr.  43  vom  5.  Juni  1915.)
2.  Französischer  Kolonialbesitz  in  Afrika.
über  die  Maßnahmen,  die  gegenüber  den  in  afrikanischen ­
  Konzessionsgesellschasten  engagierten  deutschen
Interessen  getroffen  wurden,  gibt  das  französische
Kolonialmini  st  erium  bekannt,  daß  alle  im
Jahre  1912  und  darüber  hinaus  abgeschlossenen  Verträge ­
  einfach  annulliert  würden,  so  daß  also  keine  Verpflichtung ­
  gegenüber  deutschen  Interessen  bestünde.
(„Frankfurter  Zeitung"  vom  9.  März  1915.)
            
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