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der ihm von den Parteien oder dem Gerichtshof bezeichnet
wird; hinsichtlich der Rückgabe ist der Verwalter
an dieselben Verpflichtungen gebunden wie ein besoldeter
Kurator.
Artikel 825. Er ist verantwortlich für Fälle
höherer Gewalt oder Zufälligkeiten bei der Aufforderung
zur Zurückgabe des Eigentums, wenn er als Partei
in dem Rechtsstreit sich mit einer vorläufigen Überwachung
einverstanden erklärt hat oder wenn der Fall
einer höheren Gewalt durch eine Handlung von ihm
oder durch sein Versehen oder durch eine Handlung oder
Versehen derjenigen, für welche er haftet, hervorgerufen
worden ist.
Artikel 826. Er muß eine genaue Rechnung
über alle Einnahmen und Ausgaben vorlegen, Belege
beibringen und den Gesamtbetrag nachweisen; falls die
Zwangsverwaltung keine freiwillige ist, ist er für jeden
bei der Verwaltung begangenen Fehler entsprechend den
für die Zwangsoerwaltung vorgesehenen Bestimmungen
verantwortlich.
Artikel 827. Wenn mehrere Verwalter vorhanden
sind, so sind sie nach den für die Zwangsverwaltung
geltenden Vorschriften gesetzlich gemeinschaftlich haftbar.
Artikel 828. Die Partei, an welche das Eigentum
zurückgegeben wird, muß dem Verwalter die notwendigen
und erforderlichen Unkosten, die nach bestem
Wissen und nicht im Übermaß aufgewendet worden
sind, sowie die vereinbarte oder gerichtsseitig festgesetzte
Entschädigung zahlen. Wenn die Hinterlegung freiwillig
erfolgt ist, so ist der Verwalter berechtigt, von allen
Hinterlegern die Erstattung seiner Unkosten und eine
Entschädigung nach Maßgabe der Interessen der an
der Sache Beteiligten zu fordern.
(Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft
Nr. 3 vom 13. Jänner 1915.)
Verbot der Einfuhr deutscher und österreichischungarischer
Waren.
Ein Erlaß des Scherifs vom 15. April 1915 bestimmt:
Artikel 1. Erzeugnisse, die aus Deutschland oder
Österreich-Ungarn stammen oder dort hervorgebracht
oder hergestellt sind, dürfen in die französische Zone
des Scherifenreichs nicht eingeführt werden.
Artikel 2. Dieses Verbot erstreckt sich auf alle Erzeugnisse,
die dorther stammen, dort hervorgebracht oder
hergestellt sind, ohne Rücksicht auf den Ort oder das
Land, von wo sie ausgeführt sind, auf die Eigenschaft
oder die Staatsangehörigkeit der Versender oder Empfänger.
Artikel 3. Dorther stammende, dort erzeugte oder
hergestellte Waren, die trotz des Verbots ihrer Einfuhr
in die französische Zone des Scherifenreichs ausgeschifft
sind, werden durch die Zollbehörden beschlagnahmt.
Diese haben nach Prüfung der Umstände,
unter denen der Versuch der Einfuhr geschehen ist, zu
entscheiden, ob die in Betracht kommenden Waren
wiederauszusühren oder den Bevollmächtigten für die
Zwangsverwaltung deutschen oder österreich-ungarischen
Eigentums zu übergeben sind.
(Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft
Nr. 43 vom 5. Juni 1915.)
2. Französischer Kolonialbesitz in Afrika.
über die Maßnahmen, die gegenüber den in afrikanischen
Konzessionsgesellschasten engagierten deutschen
Interessen getroffen wurden, gibt das französische
Kolonialmini st erium bekannt, daß alle im
Jahre 1912 und darüber hinaus abgeschlossenen Verträge
einfach annulliert würden, so daß also keine Verpflichtung
gegenüber deutschen Interessen bestünde.
(„Frankfurter Zeitung" vom 9. März 1915.)