Full text: Der Wirtschaftskrieg

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§ 5. Die Verordnung tritt mit dem Tage der 
Kundmachung in Wirksamkeit. 
Safes feindlicher Ausländer. 
Das Finanzministerium macht darauf aufmerksam, 
daß im Sinne der geltenden Zahlungsverbote vom 
22. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 291, und vom 14. De 
zember 1914, R.-G.-Bl. Nr. 343, der Zritritt zu Safes, 
deren Inhaber im Auslande seßhafte Staatsangehörige 
Frankreichs, Englands und Rußlands sind, ohne Be 
willigung des Finanzministeriums weder ihnen noch 
deren Bevollmächtigten zu gestatten wäre. 
(„Wiener Zeitung" Nr. 94 vom 25. April 1915.) 
Verordnung desFinanzministers im 
Einvernehmen mit dem Mini st er des 
Innern vom 23. Juni 1915, R.-G.-Bl. Nr. 174 
(ausgegeben am 26. Juni 1915), über Aus 
nahmen vom Zahlungsverbote gegen Rußland. 
Auf Grund des 8 4 der Verordnung des Gesamt 
ministeriums vom 22. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 291, 
und des 8 1 der Verordnung des Gesamtministeriums 
vom 14. Dezember 1914, R.-G.-Bl. Nr. 343, werden 
Zahlungen und Überweisungen in die in österreichisch 
ungarischer Militärverwaltung stehenden Gebiete Polens 
bis auf weiteres Zugelassen. 
Diese Verorduung tritt mit dem Tage der Kund 
machung in Kraft. 
3. Staatliche Überwachung. 
Verordnung des Ge samtmini st eriu ms 
vom 22. Oktober 1914. R.-G.-Bl. Nr. 292 (a u s- 
gegeben am 23. Oktober 1914), betreffend die 
Überwachung ausländischer Unternehmungen. 
Auf Grund des 8 1 der Kaiserlichen Verordnung 
vom 16. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 298, wird ver 
ordnet, wie folgt: 
8 1. Kraft des Vergeltungsrechtes können für solche 
im Geltungsgebiete dieser Verordnung tätige Unterneh 
mungen oder Zweigniederlassungen von Unternehmungen, 
welche vom feindlichen Ausland aus geleitet oder be 
aufsichtigt werden, sowie für solche Unternehmungen, 
deren Erträgnisse ganz oder zum Teil in das feindliche 
Ausland abzuführen sind, auf Kosten der Unterneh 
mungen Aufsichtspersonen bestellt werden, die unter 
Wahrung der Eigentums- und sonstigen Privatrechte 
des Unternehmens darüber zu wachen haben, daß 
während des Krieges der Geschäftsbetrieb nicht in 
einer den inländischen Interessen widerstreitenden 
Weise geführt wird. 
8 2. Die Aufsichtspersonen sind insbesondere 
befugt: 
1. Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten 
zu verlangen; 
2. die Bücher und Schriften des Unternehmens 
einzusehen sowie den Bestand der Kasse und die Be 
stände an Wertpapieren und Waren zu untersuchen; 
3. geschäftliche Maßnahmen jeder Art, insbeson 
dere Verfügungen über Vermögenswerte und Mit 
teilungen über geschäftliche Angelegenheiten zu unter 
sagen. 
8 3. Die Leiter und Angestellten der Unter 
nehmungen haben den zum Zwecke der Überwachung 
des Unternehmens von den Aufsichtspersonen ge 
troffenen Anordnungen und Weisungen Folge zu 
leisten. 
8 4. Gelder oder sonstige Vermögenswerte 
eines unter Aufsicht gestellten Unternehmen? dürfen 
weder mittelbar noch unmittelbar in das feindliche 
Ausland abgeführt oder überwiesen werden. 
Die Aufsichtspersonen können Ausnahmen zu 
lassen. Sie können in geeigneten Fällen anordnen, 
daß Geld oder Wertpapiere, deren Abführung oder 
Überweisung nach Absatz 1 nicht erfolgen darf, zu 
gunsten der Berechtigten bei der Österreichisch-unga 
rischen Bank oder bei der Postsparkasse hinterlegt 
werden. 
8 5. Die Verordnung tritt mit dem Tage der 
Kundmachung in Kraft. 
4. Gewerbliches Eigentum. 
Das k. k. Patentamt beobachtet bei der Behand 
lung der Patentanmeldungen von Ange 
hörigen feindliche rStaaten (mitAusnahme 
von Rußland) dermalen folgende Grundsätze: 
Das Verfahren über die Anmeldung wird bis zur 
Erteilung des Patentes durchgeführt. Es werden dem 
nach Vorbescheide erlassen, Beschlüsse auf Bekannt 
machung der Anmeldung gefaßt und Aufgebote voll 
zogen. Auch Beschlüsse auf Zurückweisung von Anmel 
dungen werden im gegebenen Falle gefaßt. Die Er- 
teilung von Patenten bleibt dagegen aufgeschoben. So 
fern für die Anmeldung eine Priorität auf Grund des 
Unionsvertrages beansprucht wird, wird der Vorprüfung 
und dem Bekanntmachungsbeschlusse diese Priorität vor 
läufig zugrunde gelegt. Die endgültige Zuerkennung der 
Priorität bleibt dem Erteilungsbeschlusse vorbehalten. 
Wenn der Beschluß über die etwaige Zurückweisung der 
Anmeldung von der Vorfrage der Versagung der be 
gehrten Unionspriorität abhängt, so wird der Beschluß 
aufgeschoben. Die in den 88 3, 4 und 7 der Miniflerial- 
verordnung vom 2. September 1914, R.-G.-Bl. 
Nr. 232, vorgesehene Begünstigungen zur Aufrecht 
erhaltung von Patenten trotz unterbliebener Gebühren 
zahlung, der Wiedereinsetzung gegen versäumte Fristen, 
der Verlängerung der Frist für die Aussetzung der Be 
kanntmachung der Patentanmeldung, ferner die in der 
Ministerialverordnung vom 2. September 1914,R.-G.-Bl. 
Nr. 233, vorgesehene Begünstigung der Verlängerung der 
Frist zur Vorlage von Prioritätsbelegen werden den 
Angehörigen Frankreichs und Großbritanniens gewährt, 
da und insolange in diesen Staaten auch den öster 
reichischen Staatsangehörigen die dort infolge des 
Krieges vorgesehenen Begünstigungen zuteil werden. 
I Die Erledigung von jGesuchen wegen Übertragung des
	        
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