Full text : Der Wirtschaftskrieg

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Gesellschaft,  für  die  auf  den  Inhaber  lautende
Anteilsscheine  (share  warrants)  ausgestellt
worden  sind,  sollen  nicht  als  Teil  des  ausgege-.
  denen  Aktienkapitals  der  Gesellschaft  gerechnet
werden.
3.  Wenn  jemand,  der  ein  Geschäftsbuch  oder
Schriftstück  in  Verwahrung  hat,  zu  dessen  Einsichtnahme ­
  eine  Person  gemäß  diesem  Paragraphen  ermächtigt ­
  ist,  es  ablehnt  oder  vorsätzlich  rmterläßt,  es
zur  Einsichtnahme  vorzulegen,  oder  wenn  jemand,
der  in  der  Lage  ist,  eine  Auskunft  zu  geben,  deren
Erteilung  aus  Grund  dieses  Paragraphen  gefordert
werden  kann,  es  ablehnt  oder  vorsätzlich  unterläßt,
auf  Ersuchen  diese  Auskunft  zu  geben,  so  soll  er
nach  Überführung  gemäß  den  Gesetzen,  betreffend  die
Rechtsprechung  im  abgekürzten  Verfahren,  mit  Gefängnis ­
  mit  oder  ohne  Zwangsarbeit  bis  zu  sechs
Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  50  Pfund  Sterling, ­
  oder  sowohl  mit  Gefängnis  als  auch  mit  Geldstrafe ­
  bestraft  werden.
III.  Vollmacht  des  Handelsamtes  zur
Beantragung  eines  Verwalters  in
gewissen  Fällen.
Wenn  es  dem  Handelsamt  in  betreff  einer
Firma  oder  Gesellschaft  scheint,
a)  daß  ein  Vergehen  gemäß  diesem  Gesetz  im  Zusammenhang ­
  mit  ihrem  Handel  oder  Geschäft
oder  Gewerbe  begangen  worden  ist  oder  wahrscheinlich ­
  begangen  wird,  oder
b)  daß  die  Beaufsichtigung  oder  Leitung  der  Firma
oder  Gesellschaft  durch  den  Kriegszustand  derart
in  Mitleidenschaft  gezogen  worden  ist  oder  wahrscheinlich ­
  gezogen  werden  wird,  daß  die  wirksame ­
  Fortführung  ihres  Handels  oder  Geschäftes ­
  oder  Gewerbes  beeinträchtigt  wird,  und
daß  es  im  öffentlichen  Interesse  liegt,  daß  der
Handel  oder  das  Geschäft  oder  Gewerbe  weiter
betrieben  wird,
so  kann  das  Handelsamt  beim  Obersten
Reichsgericht  (High  Court)  die  Bestellung
eines  Kontrolleurs  der  Firma  oder  Gesellschaft
beantragen,  und  das  Oberste  Reichsgericht  soll
die  Befugnis  haben,  einen  solchen  Kontrolleur
zu  bestellen,  für  einen  solchen  Zeitraum  und
unter  solchen  Bedingungen  und  mit  solchen  Befugnissen, ­
  wie  das  Gericht  es  für  angemessen
erachtet,  und  die  so  erteilten  Befugnisse  sollen
entweder  diejenigen  eines  Verwalters  und  Leiters ­
  oder  die  Befugnisse  mit  den  näheren  Bestimmungen, ­
  Einschränkungen  oder  Erweiterungen ­
  sein,  wie  sie  das  Gericht  für  angemessen  erachtet ­
  (einschließlich  —  wenn  das  Gericht  es
für  notwendig  oder  ratsam  erachtet,  den  Kontrolleur ­
  zu  ermächtigen,  Geld  zu  entleihen  —
der  Vollmacht,  nach  einem  entsprechenden  besonderen ­
  Gesuch  an  das  Gericht,  das  Eigentum
der  Firma  oder  Gesellschaft  mit  Schulden  zu
belasten,  die  das  Vorrecht  vor  vorhandenen
Lasten  haben).

Das  Gericht  soll  befugt  sein  zu  bestimmen,
wie  und  von  wem  die  Kosten  für  irgend  welche
Verfahren  gemäß  diesem  Paragraphen  sowie
die  Vergütung  für  den  Kontrolleur  und  seine
Unkosten  und  Ausgaben  zu  tragen  sind,  und  soll
befugt  sein,  wenn  es  dies  für  angemessen  erachtet, ­
  mit  diesen  Kosten,  Unkosten  und  Ausgaben ­
  das  Eigentum  der  Firma  oder  Gesellschaft ­
  in  solcher  Rangfolge  mit  Bezug  aus
darauf  vorhandene  Lasten  zu  belasten,  wie  es
dies  für  angezeigt  hält.
IV.  Kurzer  Titel  und  Auslegung.
1.  Dieses  Gesetz  soll  als  das  Gesetz,  betreffend
den  Handel  mit  dem  Feinde,  1914,  angeführt  werden.
2.  In  diesem  Gesetze  bedeutet  der  Ausdruck
„Attorney-General"  (Kronanwalt)  den  Attorney»
oder  Solicitor-General  für  England,  und  was
Schottland  anlangt,  den  Lord  Advocate,  und  was
Irland  anbetrifft,  den  Attorney-  oder  Solicitor»
General  für  Irland.
3.  In  der  Anwendung  dieses  Gesetzes  aus
Schottland  treten  der  Sekretär  für  Schottland
(tbe  Secretary  for  Scotland)  an  die  Stelle  von  „ein
Staatssekretär"  und  das  Court  ok  Session  (Oberster
Zivilgerichtshof  in  Schottland)  an  die  Stelle  des
High  Court  (Oberstes  Reichsgericht)  ;  das  Gericht,
das  die  Rechtsprechung  im  abgekürzten  Verfahren
ausübt,  soll  der  Sheriff  Court  (Gerichtshof  des
Sheriffs)  sein;  Bezugnahmen  auf  einen  Friedensrichter ­
  (iu8tice  of  the  peace)  sollen  Bezugnahmen
aus  den  Sheriff  und  einen  Stadtmagistrat  (burgh
magistrate)  einschließen;  und  Bezugnahmen  auf
einen  Verwalter  (receiver)  und  Leiter  (manager)
sollen  als  Bezugnahmen  auf  einen  gerichtlich  eingesetzten ­
  Verwalter  (judicial  factor)  ausgelegt
werden.
4.  In  der  Anwendung  dieses  Gesetzes  auf  Irland ­
  soll  der  Lord  Lieutenant  (Bizekönig)  an  die
Stelle  von  „ein  Staatssekretär"  treten.
5.  Handlungen,  zu  denen  das  Handelsa-mt  gemäß ­
  diesem  Gesetz  ermächtigt  ist,  können  von  dem
Präsidenten  oder  einem  Sekretär  oder  Hilsssekretär
des  Amtes  oder  von  jeder  Person,  die  von  dem
Präsidenten  des  Amtes  dazu  ermächtigt  ist,  vorgenommen ­
  werden.
(Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirischaft
Nr.  6  vom  27.  Jänner  1915.)
Trading  with  the  Enemy  AmendmentAct,  1914.
In  der  Sitzung  des  Unterhauses  vom  21.  November ­
  brachte  Attorney-General  Sir  John  Simon
ein  Ergänzungsgesetz  zu  dem  Gesetze  über  die  Handelsbeziehungen ­
  zum  Feinde  ein,  das  weitere  Maßnahmen ­
  zur  Verhinderung  von  Geldzahlungen  an
Personen  und  Körperschaften  in  feindlichen  Ländern ­
  vorsieht.
Das  Gesetz  sieht  die  Schaffung  einer  Behörde
vor,  die  wenigstens  einen  Teil  des  Geldes  und  anderen ­
  Eigentums,  das  sonst  den  Weg  nach  dem
Feindesland  nehmen  würde,  cntgegenimmt  und  in
            
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