Full text: Zur Wertzollfrage

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Ausstellung einer falschen Rechnung) zweier in der Regel 
nicht miteinander verbundener Kontrahenten,*) des Ver 
käufers und des Käufers (Händlers und Fabrikanten), 
kann daher eine Defraude ins Werk setzen. Hierbei wird 
man nicht vergessen dürfen, daß auch, wo zum Zweck 
einer unrichtigen Wertanmeldung etwa eine unrichtige 
Rechnung ausgestellt wird, es immer der wirklich ver 
einbarte Preis ist, der vom Verarbeiter dem Verkäufer 
gezahlt werden muß, und daß der Zollbehörde Ein 
blick in alle auf den Einkauf, den Verkauf und die Be 
zahlung von Tabakblättern bezüglichen Geschäftsbücher 
und Schriftstücke des Verkäufers und Verarbeiters zu 
steht. Selbst wenn die Nachprüfungsbesugnisse der Steuer 
behörde nicht zur Entdeckung des Betruges führen, werden 
demnach die Vereinbarungen zweier betrügerischer Kon 
trahenten immer nur dann Erfolg haben können, wenn 
keiner der Beiden einen Büroangestellten beschäftigt, 
von dessen — kaum zu vermeidender — Mitwisserschaft 
eine Anzeige zu fürchten wäre. Es unterliegt danach 
keinem Zweifel, daß mit der Notwendigkeit zweck- 
den Verkäufer anstatt Lurch den Verarbeiter erfolgen kann, wird 
bei unrichtiger Wertanmeldung auch der Verarbeiter strafbar fein, 
La nach § 10 des Gesetzes denjenigen, der zum Zwecke der Zollhinter 
ziehung von einer unrichtigen Rechnung oder Wertanmeldnng Ge 
brauch macht, dieselbe Strafe trifft wie den Aussteller einer unrich 
tigen Rechnung ooer Wertanmeldung. 
*) Vgl. Bemerkungen auf S. 111 der Nr. 994 der Reichstags 
drucksachen (I. Session 1907/09), zu § Id.
	        
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