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üben sollen. Erst wenn dieses Prüfungsamt, dessen Zu
sammensetzung eine Furcht der beteiligten Erwerbskreise
vor unsachgemäßer Behandlung der ihm vorgelegten
Fragen nicht mehr aufkommen lassen konnte, eine Wert
anmeldung für unzulänglich erklärt, steht es der Reichs
finanzverwaltung zu, von ihrem Ankaufsrecht unter Ver
gütung des angemeldeten Wertes zuschläglich 5 vom Hundert
desselben Gebrauch zu machen. Tut sie es nicht, so bleibt der
angemeldete Wert für die Verzollung allein maßgebend.
Der Antrag 14 — und ebenso später der Ge
setzentwurf wie das Gesetz selbst — stattete bas Prüfungs
amt mit den weitestgehenden Befugnissen aus, die zur
Ermittelung aller näheren Umstände beim Kaufabschlüsse
führen können; zu Erhebungen aller Art, Forderung der
Vorführung von Probeballen, örtlichen Besichtigungen,
mündlicher oder schriftlicher Befragung von Verkäufern
und Verarbeitern sowie zur Zuhülfenahme der Handels
kammern und Sachverständigen der Handelskammern ist
es berechtigt. So wurde es ihm möglich gemacht*), auch
alle Begleitumstände eines weit zurückliegenden Kaufab
schlusses bei Nachprüfung der Wertanmeldung in Rück
sicht zu ziehen, was deshalb nötig ist, weil die
Rohstoffe oft viele Jahre vor ihrem Bezüge gekauft
werden und bis zu ihrem Bezug im Auslande, bezw.
Zollauslande, bleiben.
Die letzte Entscheidung etwaiger Zweifelsfragen über
*) Vergl. begründende Bemerkungen zum Geietzeniwurfe; Näheres
über letztere auf S. 43 dieser Schrift, Fußnote *.