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üben sollen. Erst wenn dieses Prüfungsamt, dessen Zusammensetzung
eine Furcht der beteiligten Erwerbskreise
vor unsachgemäßer Behandlung der ihm vorgelegten
Fragen nicht mehr aufkommen lassen konnte, eine Wertanmeldung
für unzulänglich erklärt, steht es der Reichsfinanzverwaltung
zu, von ihrem Ankaufsrecht unter Vergütung
des angemeldeten Wertes zuschläglich 5 vom Hundert
desselben Gebrauch zu machen. Tut sie es nicht, so bleibt der
angemeldete Wert für die Verzollung allein maßgebend.
Der Antrag 14 — und ebenso später der Gesetzentwurf
wie das Gesetz selbst — stattete bas Prüfungsamt
mit den weitestgehenden Befugnissen aus, die zur
Ermittelung aller näheren Umstände beim Kaufabschlüsse
führen können; zu Erhebungen aller Art, Forderung der
Vorführung von Probeballen, örtlichen Besichtigungen,
mündlicher oder schriftlicher Befragung von Verkäufern
und Verarbeitern sowie zur Zuhülfenahme der Handelskammern
und Sachverständigen der Handelskammern ist
es berechtigt. So wurde es ihm möglich gemacht*), auch
alle Begleitumstände eines weit zurückliegenden Kaufabschlusses
bei Nachprüfung der Wertanmeldung in Rücksicht
zu ziehen, was deshalb nötig ist, weil die
Rohstoffe oft viele Jahre vor ihrem Bezüge gekauft
werden und bis zu ihrem Bezug im Auslande, bezw.
Zollauslande, bleiben.
Die letzte Entscheidung etwaiger Zweifelsfragen über
*) Vergl. begründende Bemerkungen zum Geietzeniwurfe; Näheres
über letztere auf S. 43 dieser Schrift, Fußnote *.