Gemeinde
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einer bis zu 10 % der ordentlichen Jahreseinnahmen reichenden
Annuität in den Städten, der Abschluß von Vergleichen über Werte
von 10000 bis 20000 Lei in den Landgemeinden, beziehungsweise
von 20000 Lei in den Städten und von 50000 Lei in den Hauptstädten,
die Lieferungsverträge über Arbeiten mit einem Erfordernisse
von weniger als 5 % der Jahreseinnahmen und einer Dauer
von weniger als 10 Jahren in den Landgemeinden und von 20 Jahren
in den Städten, endlich die Bewilligung zur Einhebung der im Marimumgesetze
vorgesehenen Gebühren sowie aller anderen Umlagen
und Abgaben. Die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften
endlich wird gefordert für 100000 Lei überschreitende Anlehen der
Landgemeinden, für Vergleiche über Werte von mehr als 10000 Lei,
für die Errichtung oder Auflassung von Eemeindewohltätigkeitsanstalten,
sowie für Schenkungen. Die einer höheren Genehmigung
vorbehaltenen Beschlüsse der Gemeindeausschüsse sind nichtig, wenn
diese Genehmigung nicht erfolgt. Desgleichen sind nichtig die Beschlüsse,
die außerhalb der gesetzlichen Versammlung gefaßt werden
oder den Wirkungskreis der Gemeinde überschreiten, oder gegen bestehende
Gesetze verstoßen. Beschlüsse endlich, an denen Mitglieder
teilnehmen, die persönlich oder durch ihre Verwandten interessiert
sind, können für nichtig erklärt werden. Die Feststellung oder Erklärung
der Nichtigkeit erfolgt bei Landgemeinden durch die Kreisbehörde,
bei Stadtgemeinden durch die Zentralstelle.
Wenn der Gemeindeausschuß seine Pflichten dauernd nicht erfüllt
oder die öffentliche Ordnung stört oder die Interessen der
Gemeinde gefährdet, kann er durch königliche Verfügung aufgelöst
werden. Binnen zwei Monaten nach der Auflösung finden Neuwahlen
statt. In der Zwischenzeit werden die Befugnisse des Eemeindeausschusses
von einer aus 3 bis 7 den Höchstbesteuerten entnommenen
Mitgliedern bestehenden interimistischen Kommission
ausgeübt, welche die dringenden Verwaltungsangelegenheiten zu
besorgen hat, aber den geltenden Voranschlag nicht überschreiten
und einen neuen Voranschlag nicht aufstellen darf.
Ausführendes Organ des Eemeindeausschusses ist der von ihm
gewählte B ürg erm e i ster, welcher unter der Aufsicht des Eemeindeausschusses
und der vorgesetzten Behörden das Eemeindevermögen
verwaltet und die Rechte der Gemeinde geltend macht, die Einnahmen
eintreibt, den Voranschlag zusammenstellt, die Gemeindeanstalten
überwacht, die Arbeiten leitet, die Offertverhandlungen
vornimmt, die Verträge der Gemeinde abschließt, die Gemeinde
den Gerichten und Dritten gegenüber vertritt und die Beschlüsse des
Gemeindeausschusses durchführt. Er hat über das Vermögen der
Gemeinde ein Inventar aufzunehmen, über seine Geschäftsführung