Full text : Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

Gemeinde

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einer  bis  zu  10  %  der  ordentlichen  Jahreseinnahmen  reichenden
Annuität  in  den  Städten,  der  Abschluß  von  Vergleichen  über  Werte
von  10000  bis  20000  Lei  in  den  Landgemeinden,  beziehungsweise
von  20000  Lei  in  den  Städten  und  von  50000  Lei  in  den  Hauptstädten, ­
  die  Lieferungsverträge  über  Arbeiten  mit  einem  Erfordernisse ­
  von  weniger  als  5  %  der  Jahreseinnahmen  und  einer  Dauer
von  weniger  als  10  Jahren  in  den  Landgemeinden  und  von  20  Jahren
in  den  Städten,  endlich  die  Bewilligung  zur  Einhebung  der  im  Marimumgesetze
  vorgesehenen  Gebühren  sowie  aller  anderen  Umlagen
und  Abgaben.  Die  Zustimmung  der  gesetzgebenden  Körperschaften
endlich  wird  gefordert  für  100000  Lei  überschreitende  Anlehen  der
Landgemeinden,  für  Vergleiche  über  Werte  von  mehr  als  10000  Lei,
für  die  Errichtung  oder  Auflassung  von  Eemeindewohltätigkeitsanstalten,
  sowie  für  Schenkungen.  Die  einer  höheren  Genehmigung
vorbehaltenen  Beschlüsse  der  Gemeindeausschüsse  sind  nichtig,  wenn
diese  Genehmigung  nicht  erfolgt.  Desgleichen  sind  nichtig  die  Beschlüsse, ­
  die  außerhalb  der  gesetzlichen  Versammlung  gefaßt  werden
oder  den  Wirkungskreis  der  Gemeinde  überschreiten,  oder  gegen  bestehende ­
  Gesetze  verstoßen.  Beschlüsse  endlich,  an  denen  Mitglieder
teilnehmen,  die  persönlich  oder  durch  ihre  Verwandten  interessiert
sind,  können  für  nichtig  erklärt  werden.  Die  Feststellung  oder  Erklärung ­
  der  Nichtigkeit  erfolgt  bei  Landgemeinden  durch  die  Kreisbehörde, ­
  bei  Stadtgemeinden  durch  die  Zentralstelle.
Wenn  der  Gemeindeausschuß  seine  Pflichten  dauernd  nicht  erfüllt ­
  oder  die  öffentliche  Ordnung  stört  oder  die  Interessen  der
Gemeinde  gefährdet,  kann  er  durch  königliche  Verfügung  aufgelöst
werden.  Binnen  zwei  Monaten  nach  der  Auflösung  finden  Neuwahlen ­
  statt.  In  der  Zwischenzeit  werden  die  Befugnisse  des  Eemeindeausschusses
  von  einer  aus  3  bis  7  den  Höchstbesteuerten  entnommenen ­
  Mitgliedern  bestehenden  interimistischen  Kommission
ausgeübt,  welche  die  dringenden  Verwaltungsangelegenheiten  zu
besorgen  hat,  aber  den  geltenden  Voranschlag  nicht  überschreiten
und  einen  neuen  Voranschlag  nicht  aufstellen  darf.
Ausführendes  Organ  des  Eemeindeausschusses  ist  der  von  ihm
gewählte  B  ürg  erm  e  i  ster,  welcher  unter  der  Aufsicht  des  Eemeindeausschusses ­
  und  der  vorgesetzten  Behörden  das  Eemeindevermögen
verwaltet  und  die  Rechte  der  Gemeinde  geltend  macht,  die  Einnahmen ­
  eintreibt,  den  Voranschlag  zusammenstellt,  die  Gemeindeanstalten
  überwacht,  die  Arbeiten  leitet,  die  Offertverhandlungen
vornimmt,  die  Verträge  der  Gemeinde  abschließt,  die  Gemeinde
den  Gerichten  und  Dritten  gegenüber  vertritt  und  die  Beschlüsse  des
Gemeindeausschusses  durchführt.  Er  hat  über  das  Vermögen  der
Gemeinde  ein  Inventar  aufzunehmen,  über  seine  Geschäftsführung
            
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