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Politische Verhältnisse
Wege königlicher' Botschaft an das Abgeordnetenhaus. Zu ihrem
Inkrafttreten bedarf es der Zustimmung dieses Körpers, der Sank
tion des Königs und der Veröffentlichung durch das Finanzgesetz.
Kommt dieses Gesetz nicht rechtzeitig zustande, so kann die Negierung
über königliche Ermächtigung den Dienst auf Grund des Voran
schlags des Vorjahres fortsetzen, ohne jedoch diesen Voranschlag
überschreiten und das Provisorium über ein Jahr hinausziehen zu
dürfen.
Den Gegenstand jedes Voranschlages bildet der laufende
Dienst, nämlich die Gesamtheit der Einnahmen und Ausgaben
im Laufe eines Finanzjahres. Das Finanzjahr beginnt am 1. April
und endet am 31. März; doch reicht die Verwendungsdauer aller
Ausgabekredite bis zum I.Mai, jene der Kredite für begonnene und
noch nicht vollendete Arbeiten bis zum 1. Juli und jene der Kredite
für Nachtrags- und außerordentliche Erfordernisse sowie zur Be
zahlung bestehender Schulden bis zum 1. Oktober. Innerhalb des
laufenden Dienstes werden nach Kapiteln und Artikeln, welche die
einzelnen Dienstzweige betreffen, die Einnahmen und die Aus
gaben gesondert vorgesehen.
Die Einnahmen gehen insgesamt auf Rechnung des Finanz
ministeriums und werden in Ressort- und in allgemeine Einnahmen
unterschieden. AIs Ressorteinnahmen gelten jene, welche den Ge
setzen gemäß aus der Verwaltungstätigkeit der einzelnen Ressort-
ministerien hervorgehen. Die allgemeinen Einnahmen umfassen den
Ertrag der direkten und indirekten Steuern, der
Stempel und Gebühren, der Staatsmonopole, der
staatlichen Betriebe, der Staatsdomänen, ferner die
Subventionen und verschiedene Einkünfte.
Direkte Steuern waren zuletzt: die Grundsteuer fkun-
ciara), die Kopfsteuer (cäi de comuncia|ie), die Schanksteuer
(licenta bäuturilor spirituoase), die Erwerbsteuer (patentele), die
Besoldungssteuer (taxaasupra salariilor) und die Einhebungs-
zuschläge.
DieErundsteuer, welche 1914/15 20 Millionen Lei einbrachte,
wird von allen städtischen und ländlichen Realitäten mit Ausnahmeder
Kirchen, Pfarrhäuser, Schulen, Wohltätigkeitsanstalten, öffent
lichen Gebäude und Straßen sowie der unproduktiven Flächen und
der nicht in Forstbetrieb genommenen Wälder entrichtet. Zeitlich
befreit von der Grundsteuer sind Neubauten für drei Jahre von
ihrer Bewohnbarkeit an, Wein- und Baumgärten für fünf Jahre
von ihrer Anlage an und künstlich entwässerte Sümpfe für tO Jahre von
ihrer Trockenlegung an. Die Grundlage der Bemessung bildet der
Reinertrag, das heißt der Gesamtertrag nach Abzug der Betriebs