Steuerpolitische Maßnahmen. §3
•wirtschaften in Handel, Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft
von weitreichender Bedeutung ist.
Genau so verhält es sich, wenn der Steuerpflichtige nicht in der
Lage ist, die zur Tilgung bestimmten Stücke der Anleihe aus
seinem Vermögen zu nehmen und sie als Steuerzahlung einzureichen,
sondern den Steuerbetrag in barem Gelde leistet. Entweder schmälert
er um diesen Betrag sein Vermögen, seine Kaufkraft, und der
Besitzer der Anleihe erhält statt seiner Forderung an den Anleiheschuldner
das bare Geld, also nur eine andere Form seines Vermögens,
oder der Steuerpflichtige nimmt Kredit in Anspruch, der
letzten Endes mit dem Tilgungsbetrag der Anleihe mittelbar oder
unmittelbar durch Vermittlung der Banken zur Auszahlung gelangt.
Das Anleihestück ist aus dem Vermögen des ehemaligen
Besitzers ausgeschieden; an seine Stelle ist die mittelbare oder
unmittelbare Forderung an den Kreditnehmer getreten, dessen
Kaufkraft um den in Anspruch genommenen Kredit geschmälert ist.
Wenn jedoch der Steuerpflichtige den in Anspruch genommenen
Kredit aus Einkommensüberschüssen tilgt, dann hat er entweder
für andere Zwecke weniger verausgabt (Einschränkung seiner
Kaufkraft), oder er hat seine Einkommen durch vermehrte Arbeit
erhöht. Dadurch kann er seine Einbuße an Kaufkraft wieder ausgleichen,
so daß letzten Endes trotz Steuern und Schuldentilgung
die alte Kaufkraftgröße wiederhergestellt sein kann. Da sich in
diesem Falle auch die Produktion gesteigert hat, mehr umsatzfähige
Güter vorhanden sind, so ist durch die neue Kaufkraft das
Verhältnis zum Gütervorrat nicht gestört worden, worauf es
ankommt. Ebenso braucht eine Veränderung in der Kaufkraftmenge
nicht einzutreten, wenn infolge der Tilgungen weniger
Steuern erhoben werden und an ihre Stelle die durch den Wegfall
der Steuern freiwerdenden Einkommensteile treten. Voraussetzung
ist freilich, daß trotz der verringerten Steuerlasten die Einkommen
unverändert bleiben, eine Voraussetzung, die Terhalle
ohne weiteres zur Begründung seiner Auffassung als gegeben ansieht.
3. Diese theoretischen Überlegungen geben eine Grundlage für
die Beurteilung der für die Schuldentilgung in Aussicht genommenen
einmaligen Vermögenssteuern vom Standpunkt ihrer
Rückwirkung auf die Inflation und die Preise.
a) Von den vom Reichsfinanzminister Schiffer angekündigten
Steuerplänen sind bis zum 1. Juli 1919 genaue Einzelheiten von
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