Full text : Anfangsgründe der Volkswirtschaftslehre

Kapitel  IV.

Eigentum  und  Erblichkeit.
Man  hört  oft  sagen,  daß  das  Eigentum  die  Grundlage
der  gesellschaftlichen  Ordnung  ist.  Es  ist  jedenfalls  eine  der
größten  Einrichtungen  nicht  nur  der  Volkswirtschaft,  sondern
der  Kultur.  Wir  haben  nicht  die  Absicht,  in  diesem  kleinen
Kapitel  einen  Rundgang  durch  diese  zu  machen,  ich  werde  mich
nur  darauf  beschränken,  zu  zeigen,  wie  lange  es  gedauert  hat,
bis  diese  „Grundlage  der  Kultur"  sich  herausgebildet  hat,
und  wie  sie  im  Begriff  ist,  sich  umzubilden,  oder  genauer
gesagt,  sich  zu  verbilden.
Entwicklung  des  Eigentums.  Wir  haben  schon  die  Aneignung ­
  in  ihrer  einfachsten  Form  beobachtet,  nämlich  die
durch  das  körperliche  Bedürfnis  der  Ernährung  bedingte  Aneignung: ­
  die  Einverleibung  dessen,  was  man  ißt,  was  man
verschlingt,  oder  wenigstens  dessen,  was  man  zum  Munde
führt  —  wie  bei  den  Kindern  oder  Eichkätzchen,  von  denen  ich
erzählt  habe.  Das  war  die  unbestreitbarste  Besitzergreifung,
sie  fällt  zusammen  mit  dem  Verzehren.
Aber  das  Gefühl  der  Aneignung  dehnt  sich  schnell  auf
alle  Gegenstände  aus,  die  die  Hand  ergreifen  und  berühren
kann.  Alle  Rechtsstudenten  wissen,  daß  im  römischen  Recht
die  eigentliche  Form  der  Besitzergreifung  „mancipatio“
hieß,  welches  von  zwei  lateinischen  Worten  herkommt,
die  bedeuten:  mit  der  Hand  ergreifen.  Also  ursprünglich ­
  waren  nur  die  Gegenstände,  die  man  ergreifen
und  handhaben  konnte,  als  aneigenbare  Gegenstände  angesehn.
  Und  so  ist  es  ganz  natürlich  mit  denjenigen  Dingen,
die  aus  der  Hand  des  Menschen  in  Gestalt  von  Erzeugnissen
seiner  Arbeit  hervorgehn.  Das  sind  zunächst  die  ersten  Werkzeuge ­
  und  die  ersten  Waffen:  der  geschnittene  oder  geglättete
            
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