Full text: Die Berliner Arbeiterbewegung von 1890 bis 1905

Drittes Kapitel 
Die Parteiorganisationen unter dem gemeinen 
Recht. 
1. Die Verfassung der Organisationen und ihre Wandlungen. 
ls das Sozialistengesetz abliest hatte Berlin bereits seine öffentliche 
zZJk sozialdemokratische Organisation in Gestalt sozialdemokratischer Wahl 
vereine für die verschiedenen Wahlkreise der Hauptstadt, nur daß neben 
ihnen das System der „Korpora" in nun altgewohnter Weise fortbestand. 
Änd dabei ist es in der ersten Zeit nach dem Ablauf des Gesetzes noch eine 
gute Weile geblieben. Denn man traute dem Frieden nicht so recht und 
hatte keine Neigung, innere Parteiangelegenheiten vor der überwachenden 
Polizei zu verhandeln. Die Wahlvereinc widmeten sich fast nur der 
Agitation sowie der Diskussion allgemeiner Fragen, Parteifragen in engerem 
Sinne in ihnen zu verhandeln verbot dagegen schon die Rücksicht auf das 
preußische Vcreinsgesetz, das jede Verbindung politischer Vereine mitein 
ander verbot. Aus dem gleichen Grunde hatte ja auch der Parteitag von 
Lalle im neuen Organisationsstatut für den Zusammenhalt der Partei das 
System der Vertrauenspersonen eingeführt. Die betreffenden Paragraphen 
des Organisationsstatuts lauteten: 
„8 3. Die Parteigenoffen in den einzelnen Reichstagswahlkreisen 
wählen in öffentlichen Versammlungen zur Wahrnehmung der Partei 
interessen eine oder mehrere Vertrauenspersonen. Die Art der Wahl 
dieser Vertrauenspersonen ist Sache der in den einzelnen Kreisen 
wohnenden Genossen. 
8 4. Die Wahl der Vertrauenspersonen erfolgt alljährlich, und zwar 
im Anschluß an den vorausgegangenen Parteitag. 
Die Vertrauenspersonen haben ihre Wahl mit Angabe ihrer genauen 
Adresse sofort der Parteileitung mitzuteilen. 
tz 5. Tritt eine Vertrauensperson zurück oder tritt sonstwie eine 
Vakanz ein, so haben die Parteigenossen umgehend eine Neuwahl vor 
zunehmen und davon entsprechend 8 4 Absatz 2 der Parteileitung Mit 
teilung zu machen. 
8 6. Da, wo aus gesetzlichen Gründen die in den vorstehenden Para 
graphen gegebenen Vorschriften unausführbar sind, haben die Partei 
genossen den örtlichen Verhältnissen entsprechende Einrichtungen zu treffen. 
Die Parteizugehörigkeit selbst war nach Paragraph 1 des Statuts 
ganz allgemein von Anerkennung der Grundsätze der Partei und rin er- 
stützung der Partei abhängig gemacht, die Entscheidung darüber, ob >c z
	        
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