Drittes Kapitel
Die Parteiorganisationen unter dem gemeinen
Recht.
1. Die Verfassung der Organisationen und ihre Wandlungen.
ls das Sozialistengesetz abliest hatte Berlin bereits seine öffentliche
zZJk sozialdemokratische Organisation in Gestalt sozialdemokratischer Wahl
vereine für die verschiedenen Wahlkreise der Hauptstadt, nur daß neben
ihnen das System der „Korpora" in nun altgewohnter Weise fortbestand.
Änd dabei ist es in der ersten Zeit nach dem Ablauf des Gesetzes noch eine
gute Weile geblieben. Denn man traute dem Frieden nicht so recht und
hatte keine Neigung, innere Parteiangelegenheiten vor der überwachenden
Polizei zu verhandeln. Die Wahlvereinc widmeten sich fast nur der
Agitation sowie der Diskussion allgemeiner Fragen, Parteifragen in engerem
Sinne in ihnen zu verhandeln verbot dagegen schon die Rücksicht auf das
preußische Vcreinsgesetz, das jede Verbindung politischer Vereine mitein
ander verbot. Aus dem gleichen Grunde hatte ja auch der Parteitag von
Lalle im neuen Organisationsstatut für den Zusammenhalt der Partei das
System der Vertrauenspersonen eingeführt. Die betreffenden Paragraphen
des Organisationsstatuts lauteten:
„8 3. Die Parteigenoffen in den einzelnen Reichstagswahlkreisen
wählen in öffentlichen Versammlungen zur Wahrnehmung der Partei
interessen eine oder mehrere Vertrauenspersonen. Die Art der Wahl
dieser Vertrauenspersonen ist Sache der in den einzelnen Kreisen
wohnenden Genossen.
8 4. Die Wahl der Vertrauenspersonen erfolgt alljährlich, und zwar
im Anschluß an den vorausgegangenen Parteitag.
Die Vertrauenspersonen haben ihre Wahl mit Angabe ihrer genauen
Adresse sofort der Parteileitung mitzuteilen.
tz 5. Tritt eine Vertrauensperson zurück oder tritt sonstwie eine
Vakanz ein, so haben die Parteigenossen umgehend eine Neuwahl vor
zunehmen und davon entsprechend 8 4 Absatz 2 der Parteileitung Mit
teilung zu machen.
8 6. Da, wo aus gesetzlichen Gründen die in den vorstehenden Para
graphen gegebenen Vorschriften unausführbar sind, haben die Partei
genossen den örtlichen Verhältnissen entsprechende Einrichtungen zu treffen.
Die Parteizugehörigkeit selbst war nach Paragraph 1 des Statuts
ganz allgemein von Anerkennung der Grundsätze der Partei und rin er-
stützung der Partei abhängig gemacht, die Entscheidung darüber, ob >c z