Full text : Die Berliner Arbeiterbewegung von 1890 bis 1905

Drittes  Kapitel

Die  Parteiorganisationen  unter  dem  gemeinen
Recht.
1.  Die  Verfassung  der  Organisationen  und  ihre  Wandlungen.
ls  das  Sozialistengesetz  abliest  hatte  Berlin  bereits  seine  öffentliche
zZJk  sozialdemokratische  Organisation  in  Gestalt  sozialdemokratischer  Wahlvereine ­
  für  die  verschiedenen  Wahlkreise  der  Hauptstadt,  nur  daß  neben
ihnen  das  System  der  „Korpora"  in  nun  altgewohnter  Weise  fortbestand.
Änd  dabei  ist  es  in  der  ersten  Zeit  nach  dem  Ablauf  des  Gesetzes  noch  eine
gute  Weile  geblieben.  Denn  man  traute  dem  Frieden  nicht  so  recht  und
hatte  keine  Neigung,  innere  Parteiangelegenheiten  vor  der  überwachenden
Polizei  zu  verhandeln.  Die  Wahlvereinc  widmeten  sich  fast  nur  der
Agitation  sowie  der  Diskussion  allgemeiner  Fragen,  Parteifragen  in  engerem
Sinne  in  ihnen  zu  verhandeln  verbot  dagegen  schon  die  Rücksicht  auf  das
preußische  Vcreinsgesetz,  das  jede  Verbindung  politischer  Vereine  miteinander ­
  verbot.  Aus  dem  gleichen  Grunde  hatte  ja  auch  der  Parteitag  von
Lalle  im  neuen  Organisationsstatut  für  den  Zusammenhalt  der  Partei  das
System  der  Vertrauenspersonen  eingeführt.  Die  betreffenden  Paragraphen
des  Organisationsstatuts  lauteten:
„8  3.  Die  Parteigenoffen  in  den  einzelnen  Reichstagswahlkreisen
wählen  in  öffentlichen  Versammlungen  zur  Wahrnehmung  der  Parteiinteressen ­
  eine  oder  mehrere  Vertrauenspersonen.  Die  Art  der  Wahl
dieser  Vertrauenspersonen  ist  Sache  der  in  den  einzelnen  Kreisen
wohnenden  Genossen.
8  4.  Die  Wahl  der  Vertrauenspersonen  erfolgt  alljährlich,  und  zwar
im  Anschluß  an  den  vorausgegangenen  Parteitag.
Die  Vertrauenspersonen  haben  ihre  Wahl  mit  Angabe  ihrer  genauen
Adresse  sofort  der  Parteileitung  mitzuteilen.
tz  5.  Tritt  eine  Vertrauensperson  zurück  oder  tritt  sonstwie  eine
Vakanz  ein,  so  haben  die  Parteigenossen  umgehend  eine  Neuwahl  vorzunehmen ­
  und  davon  entsprechend  8  4  Absatz  2  der  Parteileitung  Mitteilung ­
  zu  machen.
8  6.  Da,  wo  aus  gesetzlichen  Gründen  die  in  den  vorstehenden  Paragraphen ­
  gegebenen  Vorschriften  unausführbar  sind,  haben  die  Parteigenossen ­
  den  örtlichen  Verhältnissen  entsprechende  Einrichtungen  zu  treffen.
Die  Parteizugehörigkeit  selbst  war  nach  Paragraph  1  des  Statuts
ganz  allgemein  von  Anerkennung  der  Grundsätze  der  Partei  und  rin  erstützung
  der  Partei  abhängig  gemacht,  die  Entscheidung  darüber,  ob  >c  z
            
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