Full text : Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

2Ö

der  christlich-abendländischen  Kultur  gegen  den  vorwärts
drängenden  Islam  und  nicht  minder  enge  zusammenhängt
mit  dem  ständestaatlichen  Verfassungskampf.  Eine  dynastische ­
  Schöpfung,  deren  Sinn  und  Wesen  damals
so  wie  später  vom  Oberhaupt  der  Dynastie  interpretiert ­
  wurde.
Die  Vorteile,  die  —  um  mit  dem  G.  A.  XII  :  1867  zu
sprechen  —  az  együttmaradäs,  das  Zusammenverbleiben,
Beisammenbleiben  den  Ländern  bringen  konnte,  wurden
damals  und  später  keineswegs  von  der  Dynastie  allein
erkannt.  Man  denke  an  den  Wiener  Frieden  von  1606,  an
die  Konföderation  von  1608,  an  die  Sehnsucht  der  Ungarn
1712  nach  einem  Länderbündnis,  usw.  Aber  gerade  hierin
lag  eine  bedeutende  Schwierigkeit  L  Kaiser  Matthias  äußert
1614  in  ernstem  Ton  die  Befürchtung,  daß  die  von  den
Ständen  gewünschte  Konföderation  aller  Länder  der  Kraft  der
Testamente  und  Familien  vertrage  schaden  würde,  und  dieses
monarchische  Bedenken  wurde  naturgemäß  durch  den
Kampf  mit  den  Zäpolyas,  Raköczys,  Nädasdys,  Thökölys,
Wesselenyis,  Bercsenyis,  Frangipanis,  Bocskays  und  durch
andere  Vorfälle  nicht  geringer.  Weder  1722  noch  1865/7
wurde  von  Land  zu  Land  verhandelt.  Völlig  zutreffend
ist  daher  der  Einwand  Bernatziks 1  2  gegen  die  Behauptung
von  der  Wechselseitigkeit  jener  bekannten  Verpflichtung,
die  angeblich  direkt  aus  der  Pragmatischen  Sanktion  entspringt. ­
  Oder  nach  Ansicht  der  Theorie  indirekt,  indem
man  zu  der  Erklärung  greift,  daß  der  Monarch,  der  Beherrscher ­
  aller  Länder,  von  jedem  Land  die  Zusicherung
seines  Beisammenbleibens  mit  den  anderen  Ländern  empfangen ­
  und  jedem  Lande  die  Versicherung  der  Untrennbarkeit ­
  seiner  Verbindung  mit  allen  anderen  Ländern
gegeben  habe,  und  daß  somit  jedes  Land  mit  jedem  Lande
durch  die  Person  seines  Fürsten  einen  Verteidigungsverband
eingegangen  sei  3 .  Steht  schon  diese  Konstruktion  zur  ge-1

  Verfassungswandlungen,  S.  9.
2  S '  34 '
3  Tezner,  Der  Kaiser  [Österreichisches  Staatsrecht  in  Einzel-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.