Full text: Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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fassung der ungarischen Stände, daß sie den Gemahl der 
Erbin als einen Mit-könig zu wählen berechtigt seien, korri 
gieren müssen. Nun wollte Leopold gerade die Wahl mit 
ihren Kapitulationen nach Möglichkeit beseitigen. Darum 
wurde ja auch der Wunsch der Ungarn nach Beibehaltung 
des Wahlrechtes für den Fall, daß der König unfähig, 
minderfähig oder minderjährig sei, und der Wunsch nach 
einem Zwischenwahlrecht innerhalb der deutschen Linie 
glatt abgelehnt. Und wenn nicht auch für die spanische 
Linie die Primogenitur zwecks Eliminierung der Wahl aus 
drücklich festgesetzt wurde, so war für Leopold I. lediglich 
die Erwägung maßgebend, daß es zur Vermeidung der nach 
dem neuen Krönungsdiplom unzulässigen spanischen « gober- 
nadores» eventuell opportun erscheinen würde, im öster 
reichischen Majorat einen zweit geborenen Spanier sukze- 
dieren zu lassen. Ausgeschlossen war die weibliche Erbfolge 
durch die Gesetzartikel von 1687/88 übrigens, was oft über 
sehen wird, nicht. Es wurde im Gegenteil bei der Textierung 
auf sie Rücksicht genommen 1 . Das Erbrecht der weiblichen 
Nachkommen sei einer der Berufungsgründe, durch die das 
Erzhaus in Ungarn zur Herrschaft gelangt sei, und dürfe 
keineswegs « erstickt » werden 2 . 
In Anlehnung an Tezner und Turba kann man nur 
zwei Momente erkennen, deretwegen in Ungarn das Erb 
königtum nicht populär war. Einerseits waren die Stände 
in berechtigter Angst, ihr ständestaatlich-dualistischer Ein 
fluß auf die Verwaltung und Ausnutzung des Landes würde 
durch die Verselbständigung des Königtums auf jenes 
Minimum reduziert werden, das in anderen habsburgischen 
12. März 1714, in der de reassumptione comitiorum Hungaricorum 
beraten wurde, et num quaestio successionis foemininae ibi agitanda 
et definienda, ein : « Hongaros... reges, non reginas optare et hanc 
ipsam quaestionem iam motam varios inter Hungaros motus excitasse. 
Nam alios inclinare pro principe Saxone, alios pro Bavaro, per quod 
periculo nos exponimus : Caesarem nunc regem regnantem in Hon- 
garia vivum quasi detronizandi. » 
1 Turba, Grundlagen, T. I, S. 46, 73, in. 
2 Konferenz-Referat an den Kaiser, Preßburg, 8. Dezember 1687.
	        
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