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fassung der ungarischen Stände, daß sie den Gemahl der
Erbin als einen Mit-könig zu wählen berechtigt seien, korrigieren
müssen. Nun wollte Leopold gerade die Wahl mit
ihren Kapitulationen nach Möglichkeit beseitigen. Darum
wurde ja auch der Wunsch der Ungarn nach Beibehaltung
des Wahlrechtes für den Fall, daß der König unfähig,
minderfähig oder minderjährig sei, und der Wunsch nach
einem Zwischenwahlrecht innerhalb der deutschen Linie
glatt abgelehnt. Und wenn nicht auch für die spanische
Linie die Primogenitur zwecks Eliminierung der Wahl ausdrücklich
festgesetzt wurde, so war für Leopold I. lediglich
die Erwägung maßgebend, daß es zur Vermeidung der nach
dem neuen Krönungsdiplom unzulässigen spanischen « gobernadores»
eventuell opportun erscheinen würde, im österreichischen
Majorat einen zweit geborenen Spanier sukzedieren
zu lassen. Ausgeschlossen war die weibliche Erbfolge
durch die Gesetzartikel von 1687/88 übrigens, was oft übersehen
wird, nicht. Es wurde im Gegenteil bei der Textierung
auf sie Rücksicht genommen 1 . Das Erbrecht der weiblichen
Nachkommen sei einer der Berufungsgründe, durch die das
Erzhaus in Ungarn zur Herrschaft gelangt sei, und dürfe
keineswegs « erstickt » werden 2 .
In Anlehnung an Tezner und Turba kann man nur
zwei Momente erkennen, deretwegen in Ungarn das Erbkönigtum
nicht populär war. Einerseits waren die Stände
in berechtigter Angst, ihr ständestaatlich-dualistischer Einfluß
auf die Verwaltung und Ausnutzung des Landes würde
durch die Verselbständigung des Königtums auf jenes
Minimum reduziert werden, das in anderen habsburgischen
12. März 1714, in der de reassumptione comitiorum Hungaricorum
beraten wurde, et num quaestio successionis foemininae ibi agitanda
et definienda, ein : « Hongaros... reges, non reginas optare et hanc
ipsam quaestionem iam motam varios inter Hungaros motus excitasse.
Nam alios inclinare pro principe Saxone, alios pro Bavaro, per quod
periculo nos exponimus : Caesarem nunc regem regnantem in Hongaria
vivum quasi detronizandi. »
1 Turba, Grundlagen, T. I, S. 46, 73, in.
2 Konferenz-Referat an den Kaiser, Preßburg, 8. Dezember 1687.