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anzusehen, und zwar so lange, als die Statuten nicht aus
drücklich etwas anderes bestimmen 1 ). Die Ansicht 2 ), dass
jedesmal ihre Aktiennatur dargelegt werden müsse, er
scheint uns als nicht konsequent. Im Zweifel ist immer zu
beweisen, dass der Amortisation eine das Aktienrecht zer
störende Wirkung beizulegen ist. Klemperer 3 ) erklärt da
gegen, dass die Amortisation der Aktien eine ungleiche
Behandlung der einzelnen Aktionäre schaffe, und um eine
gleichmässige Behandlung durchführen zu können seien
die Genussaktien eingeführt worden, deren obligatorischer
Charakter zu präsumieren sei. Dieser Grund scheint uns
nicht durchschlagend zu sein, obgleich ihm eine gewisse
Berechtigung nicht abzusprechen ist, ob diese ungleiche
Behandlung eine Bevorzugung oder eine Benachteiligung
enthält, lässt sich theoretisch zum vornherein nicht ent
scheiden. Das kann nur durch eine spezielle Untersuchung
jedes einzelnen Falles festgestellt werden. Es darf nicht
vergessen werden, dass der Aktionär, da die Einziehung
fast ausnahmslos zum Parikurse geschieht, auf alle Fälle
die Anschaffungsspesen verliert. Die Ungleichheit kann
durch Hingabe von blossen Genussscheinen gemildert, aber
nie ganz aufgehoben werden. Bleibt der Genussschein
besitzer Mitglied der Gesellschaft, so wird seine rechtliche
Stellung im Verhältnis zu den Stamm- oder Prioritäts
aktien nur- in vermögensrechtlicher Beziehung verändert,
während die Mitgliedschaftsrechte nicht betroffen werden.
Einzahlung von mindestens 20 °/o auf jede Aktie verlangen. Das
deutsche HGB lässt einen Zweifel über die Unerlaubtheit der Frei
aktien als Mitgliedschaft ohne Leistungspflicht gar nicht aufkommen,
Lehmann, RdAG 136; Staub, 1. c., § 178, Anm. 18; Renaud, 1. c., 677.
*) Das österreichische Aktienregulativ sagt in § 33: Diesen
Genussscheinen, welche an Stelle eingelöster Aktien treten, sind im
Statute ausdrücklich die Rechte von Aktien . . . zuzugestehen.
2 ) Zu dieser Theorie bekennen sich u. a. auch Staub und Ort
mann etc.
3 ) Klemperer, 1. c., 5 und 42 ff.