Object: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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anzusehen, und zwar so lange, als die Statuten nicht aus 
drücklich etwas anderes bestimmen 1 ). Die Ansicht 2 ), dass 
jedesmal ihre Aktiennatur dargelegt werden müsse, er 
scheint uns als nicht konsequent. Im Zweifel ist immer zu 
beweisen, dass der Amortisation eine das Aktienrecht zer 
störende Wirkung beizulegen ist. Klemperer 3 ) erklärt da 
gegen, dass die Amortisation der Aktien eine ungleiche 
Behandlung der einzelnen Aktionäre schaffe, und um eine 
gleichmässige Behandlung durchführen zu können seien 
die Genussaktien eingeführt worden, deren obligatorischer 
Charakter zu präsumieren sei. Dieser Grund scheint uns 
nicht durchschlagend zu sein, obgleich ihm eine gewisse 
Berechtigung nicht abzusprechen ist, ob diese ungleiche 
Behandlung eine Bevorzugung oder eine Benachteiligung 
enthält, lässt sich theoretisch zum vornherein nicht ent 
scheiden. Das kann nur durch eine spezielle Untersuchung 
jedes einzelnen Falles festgestellt werden. Es darf nicht 
vergessen werden, dass der Aktionär, da die Einziehung 
fast ausnahmslos zum Parikurse geschieht, auf alle Fälle 
die Anschaffungsspesen verliert. Die Ungleichheit kann 
durch Hingabe von blossen Genussscheinen gemildert, aber 
nie ganz aufgehoben werden. Bleibt der Genussschein 
besitzer Mitglied der Gesellschaft, so wird seine rechtliche 
Stellung im Verhältnis zu den Stamm- oder Prioritäts 
aktien nur- in vermögensrechtlicher Beziehung verändert, 
während die Mitgliedschaftsrechte nicht betroffen werden. 
Einzahlung von mindestens 20 °/o auf jede Aktie verlangen. Das 
deutsche HGB lässt einen Zweifel über die Unerlaubtheit der Frei 
aktien als Mitgliedschaft ohne Leistungspflicht gar nicht aufkommen, 
Lehmann, RdAG 136; Staub, 1. c., § 178, Anm. 18; Renaud, 1. c., 677. 
*) Das österreichische Aktienregulativ sagt in § 33: Diesen 
Genussscheinen, welche an Stelle eingelöster Aktien treten, sind im 
Statute ausdrücklich die Rechte von Aktien . . . zuzugestehen. 
2 ) Zu dieser Theorie bekennen sich u. a. auch Staub und Ort 
mann etc. 
3 ) Klemperer, 1. c., 5 und 42 ff.
	        
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