Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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anzusehen,  und  zwar  so  lange,  als  die  Statuten  nicht  ausdrücklich ­
  etwas  anderes  bestimmen 1 ).  Die  Ansicht 2 ),  dass
jedesmal  ihre  Aktiennatur  dargelegt  werden  müsse,  erscheint ­
  uns  als  nicht  konsequent.  Im  Zweifel  ist  immer  zu
beweisen,  dass  der  Amortisation  eine  das  Aktienrecht  zerstörende ­
  Wirkung  beizulegen  ist.  Klemperer 3 )  erklärt  dagegen, ­
  dass  die  Amortisation  der  Aktien  eine  ungleiche
Behandlung  der  einzelnen  Aktionäre  schaffe,  und  um  eine
gleichmässige  Behandlung  durchführen  zu  können  seien
die  Genussaktien  eingeführt  worden,  deren  obligatorischer
Charakter  zu  präsumieren  sei.  Dieser  Grund  scheint  uns
nicht  durchschlagend  zu  sein,  obgleich  ihm  eine  gewisse
Berechtigung  nicht  abzusprechen  ist,  ob  diese  ungleiche
Behandlung  eine  Bevorzugung  oder  eine  Benachteiligung
enthält,  lässt  sich  theoretisch  zum  vornherein  nicht  entscheiden. ­
  Das  kann  nur  durch  eine  spezielle  Untersuchung
jedes  einzelnen  Falles  festgestellt  werden.  Es  darf  nicht
vergessen  werden,  dass  der  Aktionär,  da  die  Einziehung
fast  ausnahmslos  zum  Parikurse  geschieht,  auf  alle  Fälle
die  Anschaffungsspesen  verliert.  Die  Ungleichheit  kann
durch  Hingabe  von  blossen  Genussscheinen  gemildert,  aber
nie  ganz  aufgehoben  werden.  Bleibt  der  Genussscheinbesitzer ­
  Mitglied  der  Gesellschaft,  so  wird  seine  rechtliche
Stellung  im  Verhältnis  zu  den  Stamm-  oder  Prioritätsaktien ­
  nur-  in  vermögensrechtlicher  Beziehung  verändert,
während  die  Mitgliedschaftsrechte  nicht  betroffen  werden.

Einzahlung  von  mindestens  20  °/o  auf  jede  Aktie  verlangen.  Das
deutsche  HGB  lässt  einen  Zweifel  über  die  Unerlaubtheit  der  Freiaktien ­
  als  Mitgliedschaft  ohne  Leistungspflicht  gar  nicht  aufkommen,
Lehmann,  RdAG  136;  Staub,  1.  c.,  §  178,  Anm.  18;  Renaud,  1.  c.,  677.
*)  Das  österreichische  Aktienregulativ  sagt  in  §  33:  Diesen
Genussscheinen,  welche  an  Stelle  eingelöster  Aktien  treten,  sind  im
Statute  ausdrücklich  die  Rechte  von  Aktien  .  .  .  zuzugestehen.
2 )  Zu  dieser  Theorie  bekennen  sich  u.  a.  auch  Staub  und  Ortmann ­
  etc.
3 )  Klemperer,  1.  c.,  5  und  42  ff.
            
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