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anzusehen, und zwar so lange, als die Statuten nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmen 1 ). Die Ansicht 2 ), dass
jedesmal ihre Aktiennatur dargelegt werden müsse, erscheint
uns als nicht konsequent. Im Zweifel ist immer zu
beweisen, dass der Amortisation eine das Aktienrecht zerstörende
Wirkung beizulegen ist. Klemperer 3 ) erklärt dagegen,
dass die Amortisation der Aktien eine ungleiche
Behandlung der einzelnen Aktionäre schaffe, und um eine
gleichmässige Behandlung durchführen zu können seien
die Genussaktien eingeführt worden, deren obligatorischer
Charakter zu präsumieren sei. Dieser Grund scheint uns
nicht durchschlagend zu sein, obgleich ihm eine gewisse
Berechtigung nicht abzusprechen ist, ob diese ungleiche
Behandlung eine Bevorzugung oder eine Benachteiligung
enthält, lässt sich theoretisch zum vornherein nicht entscheiden.
Das kann nur durch eine spezielle Untersuchung
jedes einzelnen Falles festgestellt werden. Es darf nicht
vergessen werden, dass der Aktionär, da die Einziehung
fast ausnahmslos zum Parikurse geschieht, auf alle Fälle
die Anschaffungsspesen verliert. Die Ungleichheit kann
durch Hingabe von blossen Genussscheinen gemildert, aber
nie ganz aufgehoben werden. Bleibt der Genussscheinbesitzer
Mitglied der Gesellschaft, so wird seine rechtliche
Stellung im Verhältnis zu den Stamm- oder Prioritätsaktien
nur- in vermögensrechtlicher Beziehung verändert,
während die Mitgliedschaftsrechte nicht betroffen werden.
Einzahlung von mindestens 20 °/o auf jede Aktie verlangen. Das
deutsche HGB lässt einen Zweifel über die Unerlaubtheit der Freiaktien
als Mitgliedschaft ohne Leistungspflicht gar nicht aufkommen,
Lehmann, RdAG 136; Staub, 1. c., § 178, Anm. 18; Renaud, 1. c., 677.
*) Das österreichische Aktienregulativ sagt in § 33: Diesen
Genussscheinen, welche an Stelle eingelöster Aktien treten, sind im
Statute ausdrücklich die Rechte von Aktien . . . zuzugestehen.
2 ) Zu dieser Theorie bekennen sich u. a. auch Staub und Ortmann
etc.
3 ) Klemperer, 1. c., 5 und 42 ff.